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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: III ZR 174/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 174/07

vom 21. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2007 - 15 U 3503/03 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Soweit das Berufungsgericht - in zusammenfassender Würdigung und nicht in der Form eines abstrakten Rechtssatzes - angenommen hat, die Kläger hätten über Rückvergütungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft an den Beklagten zu 2 nicht informiert werden müssen, sieht der Senat im Grundsätzlichen keine Widersprüche zum Urteil BGHZ 170, 226 und zum Senatsurteil vom 22. März 2007 (III ZR 218/06 - NJW-RR 2007, 925), die nicht unmittelbar vergleichbare Sachverhalte betreffen. Das Berufungsgericht hat diese Frage auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen geprüft. Insoweit ist eine weitere Leitentscheidung - bezogen auf den Komplementär oder die Treuhandkommanditistin der Beteiligungsgesellschaft - nicht geboten. Zur Frage der Auszahlung überhöhter Finanzierungsvermittlungsgebühren durfte das Berufungsgericht die im Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 27. Februar 2007, auf den der Beklagte zu 2 in seinem Schriftsatz vom 14. März 2007 Bezug genommen hat, wiedergegebenen Ergebnisse des abgeschlossenen Strafverfahrens zugrunde legen und davon ausgehen, dass sich der weitergehende Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 28. August 2003, insbesondere deren Beweisangebot auf Vernehmung des Sachbearbeiters für die Buchprüfung, dessen Berichte Bestandteil des Ermittlungsverfahrens geworden sind, erledigt hatten. Auch im Übrigen hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen das Willkürverbot oder den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör relevante Prospektmängel sowie die Ursächlichkeit der mangelnden Unterrichtung über die vorgesehene Kapitalerhöhung für die Anlageentscheidung der Kläger verneint. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 27.420,41 €

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