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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: III ZR 176/07
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 21 Abs. 1 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. April 2008
in dem Rechtsstreit
wegen Erinnerung gegen den Kostenansatz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Tenor:
Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 11. Februar 2008 (Kassenzeichen 780081006292) auszulegende Antrag des Klägers auf Nichterhebung der Kosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wegen unrichtiger Sachbehandlung wird zurückgewiesen.
Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 GKG liegen nicht vor. Der Senat hat in der Beratung am 31. Januar 2008 das Vorbringen des Klägers gewürdigt und die Nichtzulassungsbeschwerde für unbegründet gehalten. Einer Begründung des letztinstanzlichen Beschlusses bedurfte es gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO nicht; sie war auch nicht verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 104, 1, 7 f).
Ende der Entscheidung
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