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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: III ZR 176/07
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 21 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 176/07

vom 3. April 2008

in dem Rechtsstreit

wegen Erinnerung gegen den Kostenansatz

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Tenor:

Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 11. Februar 2008 (Kassenzeichen 780081006292) auszulegende Antrag des Klägers auf Nichterhebung der Kosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wegen unrichtiger Sachbehandlung wird zurückgewiesen.

Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 GKG liegen nicht vor. Der Senat hat in der Beratung am 31. Januar 2008 das Vorbringen des Klägers gewürdigt und die Nichtzulassungsbeschwerde für unbegründet gehalten. Einer Begründung des letztinstanzlichen Beschlusses bedurfte es gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO nicht; sie war auch nicht verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 104, 1, 7 f).

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