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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: III ZR 178/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Januar 2004 - 6 U 1731/01 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil die Zulassung der Revision gemäß § 544 ZPO nicht veranlaßt ist.
Das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene zweite Berufungsurteil verstößt nicht, wie die Beschwerde meint, gegen die Bindungswirkung des zurückverweisenden Revisionsurteils vom 15. Mai 2003 (III ZR 42/02, VersR 2003, 1306 = NVwZ-RR 2003, 714). Die dortigen Ausführungen des Senats zum Schutzbereich der verletzten Amtspflicht beruhen auf der seinerzeit revisionsrechtlich gebotenen Unterstellung, der Kläger sei nur außerstande gewesen, die bei Begründung eines Standorts im Regierungsbezirk L. zusätzlich zu tragenden Betriebskosten von 1.500 DM zu tragen, und daß allein deswegen das von ihm gegründete Güterfernverkehrsunternehmen gescheitert sei. Insoweit hat das Berufungsgericht aber nunmehr einen anderen Sachverhalt festgestellt. Nach den im zweiten Berufungsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger sein Unternehmen ohne Rücksicht auf die erst nachträglich zweifelhaft gewordene Standortfrage zunächst auf den Betrieb eines kleineren, konzessionsfreien Lastwagens umgestellt und das Unternehmen dann wegen notwendiger Reparaturen am Fahrzeug ganz eingestellt. Bei einer solchen Sachlage hat sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, abweichend von der für die frühere Senatsentscheidung maßgebenden Tatsachengrundlage ausschließlich das vom Kläger bewußt übernommene unternehmerische Risiko verwirklicht, das er nicht dem beklagten Land anlasten kann. Die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geltend gemachten Schaden trägt nach den gleichfalls zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts der Kläger. Insoweit stellt das angeführte Revisionsurteil des Senats nicht etwa ein anderes Regel-Ausnahme-Verhältnis auf; die von der Beschwerde dafür angeführten Bemerkungen sollen lediglich den Schutzbereich der Amtspflichten bei einem Amtsmißbrauch des Streithelfers gegenüber den vom Kläger selbst zu tragenden Risiken abgrenzen.
Auch im übrigen sind keine hinreichenden Gründe für eine Zulassung der Revision dargetan.
Ende der Entscheidung
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