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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: III ZR 18/02
Rechtsgebiete: VerpackV
Vorschriften:
VerpackV § 6 Abs. 1 | |
VerpackV § 6 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Oktober 2001 - 20 U 2909/01 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 125.000 DM (63.911,49 €) festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beklagte, die einen Versandhandel unter anderem mit Büchern betreibt, brachte in der Zeit vom 28. August 1998 bis zum 31. Dezember 1999 Verkaufsverpackungen in den Verkehr, ohne diese von den Endverbrauchern zurückzunehmen oder sich an einem System zu beteiligen, das in ihrem Einzugsgebiet flächendeckend eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen gewährleistet (vgl. § 6 Abs. 1, Abs. 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen [Verpackungsverordnung - VerpackV] vom 21. August 1998 [BGBl. I S. 2379]). Die Klägerin, die ein System der letzteren Art betreibt ("Grüner Punkt"), nimmt die Beklagte im Wege einer Auskunfts- und Feststellungsklage auf Bezahlung für die in dem genannten Zeitraum in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen entsprechend der Regelung in den von der Klägerin mit ihren "Zeichennehmern" geschlossenen "Zeichennutzungsverträgen" in Anspruch. Sie meint, ein solcher Anspruch ergebe sich gegen die Beklagte als "Trittbrettfahrerin" aus § 6 der Verpackungsverordnung bzw. aus dem Regelungszusammenhang dieser Vorschrift. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; diese ergibt sich hier - jedenfalls angesichts der Eindeutigkeit der Rechtslage - nicht schon ohne weiteres daraus, daß die Klägerin das vorliegende Verfahren als einen "Musterprozeß" in Gang gesetzt haben mag. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Mit Recht hat das Berufungsgericht - wie schon das Landgericht - ausgesprochen, daß § 6 VerpackV weder in Absatz 1 noch in Absatz 3 noch nach dem sonstigen Regelungszusammenhang eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für Zahlungsansprüche eines Systembetreibers gegen am System nicht beteiligte Hersteller und Betreiber ("Trittbrettfahrer") enthält. Die besagten Vorschriften erschöpfen sich in der Begründung von Rücknahmepflichten des Vertreibers bzw. der Verpflichtung, die Rücknahme der Verpackung durch Beteiligung an einem Abholsystem sicherzustellen; wobei entgegen der Revision mit der zuletzt genannten Verpflichtung zur "Sicherstellung" der Rücknahme der Verpackungen nicht - im Falle des Unterlassens - eine nachträgliche Verpflichtung zu Zahlungen an ein duales System korrespondiert. Als Sanktion gegen Verstöße des Herstellers und Vertreibers gegen die Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 und 3 VerpackV ist nur die ordnungsrechtliche Ahndung als Ordnungswidrigkeit vorgesehen (vgl. § 15 Nr. 6-13 VerpackV).
Das Regelungswerk der Verpackungsverordnung enthält als zivilrechtliche Anspruchsgrundlage für die Systembetreiber nur die Vorschrift, daß diese Herstellern und Betreibern, die sich am System nicht beteiligen, die Kosten für die Sortierung, Verwertung oder Beseitigung der von diesen in Verkehr gebrachten und "vom System entsorgten" Verpackungen in Rechnung stellen können (Ziffer 3 Absatz 5 des Anhangs I [zu § 6 VerpackV]). Der Umkehrschluß aus letzterer Bestimmung - aus der im Streitfall die Klägerin keine Ansprüche herleitet - verbietet zugleich die Annahme einer Regelungslücke in der Verpackungsverordnung, was Ansprüche der Systembetreiber gegen "Trittbrettfahrer" angeht, die etwa durch Auslegung oder Analogie im Sinne der Klägerin geschlossen werden könnte. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn sich für diesen Fall Zahlungsansprüche schon aus § 6 Abs. 1, Abs. 3 VerpackV ergäben.
Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen.
Ende der Entscheidung
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