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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: III ZR 181/08
Rechtsgebiete: ZPO, VKO, ThürKO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
VKO § 44 Abs. 2 S. 3
ThürKO § 63 Abs. 2 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 27. Mai 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und

die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 25. Juni 2008 - 4 U 939/06 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Erteilung der aufsichtsrechtlichen Genehmigung der Kreditaufnahmen der Rechtsvorgängerin der klagenden Stadt für nicht rechtswidrig erachtet. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, bei der Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nach § 44 Abs. 2 Satz 3 VKO/§ 63 Abs. 2 Satz 3 ThürKO komme es wegen des im Haushaltsrecht geltenden Jährlichkeitsprinzips nur darauf an, ob die Gemeinde in dem den Genehmigungszeitpunkt betreffenden Haushaltsjahr voraussichtlich in der Lage sei, ihre Verpflichtungen aus der Kreditermächtigung zu erfüllen. Es kann dahinstehen, ob diese Begründung für sich genommen in einer die Zulassung der Revision gebietenden Weise rechtsfehlerhaft ist. Denn das Berufungsgericht hat die Bestätigung der Klageabweisung selbständig tragend auf die Verjährung etwaiger Ansprüche gestützt. Insoweit besteht kein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 3.818.130,92 EUR

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