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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: III ZR 182/08 (1)
Rechtsgebiete: StVollzG, VwGO


Vorschriften:

StVollzG § 109 Abs. 1
StVollzG § 114 Abs. 2
VwGO § 123 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 12. März 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und

die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

gemäß § 552a ZPO

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen.

Streitwert: 3.000 EUR.

Gründe:

Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 29. Januar 2009 Bezug.

Der hiergegen mit Schriftsatz vom 4. März 2009 vorgebrachte Einwand des Beklagten, das Berufungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Kläger es versäumt habe, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zu stellen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die tatrichterlichen Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach der Kläger aufgrund der ihm gegebenen Auskünfte annehmen durfte, dass er durch die Einlegung von Rechtsmitteln seine Verlegung aus dem doppelt belegten, kleinen Haftraum nicht beschleunigen könne, erfassen inhaltlich auch die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 123 Abs. 1 VwGO, auch wenn in der Einleitung der entsprechenden Ausführungen im Berufungsurteil lediglich § 109 StVollzG erwähnt wird. Das Berufungsgericht hat nicht darauf abgestellt, dass dem Kläger suggeriert worden wäre, ein Hauptsacheverfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG werde nicht vor seiner bereits in Aussicht genommenen Verlegung in einen Einzelhaftraum abgeschlossen sein. Vielmehr hat es für maßgeblich erachtet, der Kläger habe aufgrund der ihm erteilten Auskünfte davon ausgehen dürfen, dass seine Verlegung in einen Einzelhaftraum vorerst objektiv unmöglich sei, er jedoch, sobald sich die Belegungssituation ändere, allein untergebracht werde. In dieser Situation hätte aus Sicht des Klägers jedwedes Rechtsmittel, gleichgültig, ob im Hauptsacheverfahren oder im einstweiligen Rechtsschutz, das Erreichen des von ihm verfolgten Ziels nicht beschleunigt. Im Übrigen hat das Berufungsgericht in der maßgebenden Passage seiner Entscheidung den Begriff "Rechtsmittel" ohne Einschränkung verwendet, so dass sich seine Ausführungen auch ihrem Wortsinn nach nicht auf einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG beschränkt haben.

Die Sache hat auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil das Verhältnis von § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zu § 839 Abs. 3 BGB noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs war. Es versteht sich von selbst, dass die Rechtsprechung des Senats, wonach auch und gerade das schuldhafte Unterlassen der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes zum Verlust eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Abs. 3 BGB führen kann (vgl. nur BGHZ 156, 294, 298 f m.w.N.), im Ausgangspunkt auch für einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zu beachten ist.

Ende der Entscheidung

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