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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: III ZR 186/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 31. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung (siehe ferner § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Ende der Entscheidung
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