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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.2004
Aktenzeichen: III ZR 193/03
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 27. Mai 2003 - 8 U 1157/00 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Insbesondere veranlasst die vom Berufungsgericht nicht beschiedene Verjährungseinrede eine Zulassung nicht. Da die genaue Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen der Parteien in bezug auf die Kläranlage noch einer Regelung vorbehalten bleiben sollte und die Parteien bis Ende 1998 über einen "Kauf" der Kläranlage durch die Beklagte ernsthaft verhandelt haben, war die möglicherweise nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. für die Verjährung in Betracht zu ziehende Frist von zwei Jahren bis Ende 1998 gehemmt und bei Eintritt der Rechtshängigkeit der in Frage stehenden Ansprüche noch nicht abgelaufen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 470.617,23 €
Ende der Entscheidung
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