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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2008
Aktenzeichen: III ZR 196/07
Rechtsgebiete: ZPO, VerpackV
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. | |
VerpackV § 6 Abs. 3 Satz 1 | |
VerpackV § 6 Abs. 3 Satz 8 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Wöstmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juni 2007 - 24 U 4/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 159.107,20 €
Gründe:
1. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob die in der Verpackungsverordnung vorgesehene Beteiligung der Betreiber eines lizenzierten Systems im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV an den Kosten der abfallentsorgungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Kündigung einer gemäß den Vorgaben des § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV getroffenen Mitbenutzungsvereinbarung unterlaufen werden kann, ist nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte widerrief mit ihrem Schreiben vom 15. Juni 2004 nur die vorläufige Leistungsbeauftragung des Klägers. Davon wurde die zwischen den Parteien am 15. April 1992 getroffene Abstimmungs- und Mitbenutzungsvereinbarung nicht berührt. Diese wurde vielmehr nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bis einschließlich 31. Dezember 2007 verlängert und erfasst somit den streitbefangenen Zeitraum Juli und August 2004.
2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Begrenzung des Streitgegenstands auf einen privatrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch wendet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechts- und Verfahrensfehler angenommen, dass sich das Klagebegehren nicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche nach § 6 Abs. 3 Satz 8 und Satz 10 VerpackV erstrecke. Der Kläger führt selbst in seiner Beschwerdebegründung aus, er verlange mit der Klage die - von diesen Vorschriften nicht erfassten - Kosten für die von ihm bzw. durch die von ihm beauftragten Subunternehmer in den Monaten Juli und August 2004 durchgeführte Entsorgung der bei der Beklagten lizenzierten Verpackungen.
Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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