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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: III ZR 198/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dr. Herrmann
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. August 2005 - 4 U 401/02-44 - wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz für das vorbezeichnete Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Senat legt das an die "Kostenstelle" des Bundesgerichtshofs gerichtete, am 3. November 2006 eingegangene Schreiben des Klägers, in dem er die Aussichtslosigkeit der Kostenbeitreibung unter Hinweis auf frühere Gewährungen von Prozesskostenhilfe geltend macht, als konkludent gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aus.
Der Antrag ist jedoch unzulässig, da er nach Erlass des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses vom 26. Oktober 2006 gestellt wurde, worauf ihn bereits die Kostenbeamtin mit Schreiben vom 6. November 2006 zutreffend hingewiesen hat. Entgegen der mit Schreiben vom 8. November 2006 geäußerten Rechtsauffassung des Klägers wurde der Antrag auch nicht durch die am 6. November 2006 eingegangene Anhörungsrüge zulässig. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde hierdurch nicht fortgeführt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Rüge begründet ist (§ 321a Abs. 5 ZPO). Die Anhörungsrüge war jedoch unbegründet (Senatsbeschluss vom 30. November 2006).
Ungeachtet dessen wäre der Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen gewesen (siehe Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2006).
II.
Weiterhin legt der Senat die Zuschrift des Klägers vom 8. November 2006 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungsrügeverfahren aus. Dieser Antrag ist allerdings unbegründet, da die Rüge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (Senatsbeschluss vom 30. November 2006).
III.
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist zulässig (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), jedoch unbegründet.
Der Kläger ist von den Gerichtskosten nicht nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO befreit, da sein Antrag erst nach Abschluss des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde gestellt und überdies mit dem vorliegenden Beschluss zurückgewiesen wurde. Die angesetzten Gerichtskosten sind zutreffend berechnet (zwei Gebühren gemäß KV Nr. 1242 in Höhe von je 656 €). Insoweit erhebt der Kläger auch keine Einwendungen. Über die Frage, ob von der Beitreibung der Gerichtskosten im Hinblick auf die fehlende Aussicht ihrer Einbringlichkeit verzichtet werden kann, hat der Senat nicht zu befinden.
Ende der Entscheidung
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