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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: III ZR 198/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Tenor:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Juli 2006 - 6 U 30/06 - zugelassen.
Der Senat wird insbesondere einen Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff prüfen. Auf die Rechtsprechung, wonach bei rechtswidrigen untergesetzlichen Normen (Rechtsverordnungen und Satzungen) dieses Haftungsinstitut in Betracht kommt, wird hingewiesen (z. B. Senatsurteil BGHZ 111, 349, 353; Staudinger/Wurm, BGB [Neubearbeitung 2007] § 839 Rdn. 450 m. w. N.). Dieser Anspruch ist allerdings lediglich auf Ausgleich des "Substanzverlustes" gerichtet (Staudinger/Wurm a. a. O. Rn. 478 ff).
Ende der Entscheidung
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