Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: III ZR 198/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 198/06

vom 28. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Juli 2006 - 6 U 30/06 - zugelassen.

Der Senat wird insbesondere einen Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff prüfen. Auf die Rechtsprechung, wonach bei rechtswidrigen untergesetzlichen Normen (Rechtsverordnungen und Satzungen) dieses Haftungsinstitut in Betracht kommt, wird hingewiesen (z. B. Senatsurteil BGHZ 111, 349, 353; Staudinger/Wurm, BGB [Neubearbeitung 2007] § 839 Rdn. 450 m. w. N.). Dieser Anspruch ist allerdings lediglich auf Ausgleich des "Substanzverlustes" gerichtet (Staudinger/Wurm a. a. O. Rn. 478 ff).

Ende der Entscheidung

Zurück