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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 09.03.2000
Aktenzeichen: III ZR 198/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 852
BGB § 852

Sind innerhalb einer regreßbefugten Berufsgenossenschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalles zuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem verunglückten Mitglied und die Regreßabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Regreßansprüchen gegenüber Dritten -, so kommt es für den Beginn der Verjährung von Regreßansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regreßabteilung an. Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unmaßgeblich, und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Unfallakte an die Regreßabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Unfallsachbearbeitung Anhaltspunkte für eine Unfallverursachung Dritter oder eine Gefährdungshaftung ergeben (im Anschluß an BGH, Urteil vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - NJW 1992, 1755).

BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - OLG Jena LG Erfurt


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

III ZR 198/99

Verkündet am: 9. März 2000

Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. April 1999 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 7. August 1998 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nimmt das beklagte Land aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Aufwendungen aus Anlaß eines Verkehrsunfalls in Anspruch.

Am 15. Februar 1994 wurde das Mitglied P. B. der Klägerin vor der Polizeiinspektion A. von einem Polizeieinsatzfahrzeug des Beklagten angefahren und verletzt. Unstreitig trifft allein den Fahrer des Polizeiwagens ein Verschulden an dem Unfallereignis.

Die Klägerin begehrt mit der am 12. März 1998 bei Gericht eingegangenen und am 23. März 1998 dem Beklagten zugestellten Klage Zahlung der ihr bisher entstandenen Aufwendungen in Höhe von 17.106,63 DM nebst Zinsen und außerdem die Feststellung, daß ihr das beklagte Land alle weiteren übergangsfähigen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen habe.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er hält die Klageforderung deshalb für verjährt, weil der zuständige Sachbearbeiter der Abteilung "Rehabilitation und Leistung - Unfall" (im folgenden: Leistungsabteilung) der Klägerin bereits im Frühjahr 1994 Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe, und diese Kenntnis ausgereicht habe, die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB in Gang zu setzen. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, daß die Verjährungsfrist erst am 8. April 1997 begonnen habe, weil erst zu diesem Zeitpunkt der zuständige Sachbearbeiter der Abteilung "Regreß" aufgrund einer Aktenvorlage der Leistungsabteilung von dem Unfall erfahren habe.

Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Zahlungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren entsprochen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin bereits im Frühjahr 1994 in der Person des zuständigen Sachbearbeiters der Leistungsabteilung die gemäß § 852 BGB erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe. Hierzu hat es ausgeführt: Ungeachtet des Vorhandenseins einer in die Rechtsabteilung der Klägerin eingegliederten eigenen Abteilung für Regreßangelegenheiten sei der Mitarbeiter der Leistungsabteilung ebenfalls Wissensvertreter der Klägerin, weil auch dieser Mitarbeiter nach der Organisationsstruktur der Klägerin mit der Vorbereitung der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen befaßt gewesen sei. Nach der vorgelegten internen Organisationsverfügung der Klägerin habe der Unfallsachbearbeiter in allen Fällen, in denen sich im Zuge der Unfallsachbearbeitung bei den durchzuführenden Ermittlungen zur Aufklärung des Unfallhergangs einschließlich der Schuldfrage Anhaltspunkte dafür ergeben, daß eine Verursachung des Unfalls durch eine dritte Person oder eine Gefährdungshaftung in Betracht komme, die Unfallakte alsbald, spätestens jedoch innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntwerden der haftungsbegründenden Umstände mit Laufzettel dem Regreßsachbearbeiter vorzulegen und weiter die in Betracht kommende Regreßart anzugeben; gleichzeitig sei die Einleitung der Regreßprüfung der EDV mitzuteilen und auf dem Aktendeckel der Regreßstempel anzubringen. Hieraus ergebe sich, daß ohne die Übersendung der Leistungsakte an die Regreßabteilung ein Regreß nicht stattfinde, und die Abgabe der Akte durch die Leistungsabteilung wiederum nicht erfolge, wenn ein Regreßanspruch gegen Dritte nicht in Betracht gezogen werde. Dies bedeute aber, daß die Mitarbeiter der Leistungsabteilung durch die Entscheidung, ob überhaupt eine Akte der Regreßabteilung vorzulegen sei, maßgeblich Einfluß darauf nähmen, ob im Einzelfall tatsächlich ein Regreß durchgeführt werde. Deshalb seien - im weitesten Sinne - auch die Mitarbeiter der Leistungsabteilung mit der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen befaßt, so daß sich die Klägerin das Wissen dieser Mitarbeiter über den Schadenseintritt und die Person des Ersatzpflichtigen mit der Folge zurechnen lassen müsse, daß nach § 852 BGB der Lauf der Verjährung schon im Frühjahr 1994 ausgelöst worden und deshalb bei Einreichung bzw. Zustellung der Klage im März 1998 der geltend gemachte Anspruch bereits verjährt gewesen sei.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der gegen das beklagte Land gerichtete Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, der - abgesehen von der Verjährungsfrage - dem Grunde nach unstreitig ist, bei Einreichung bzw. Zustellung der Klage noch nicht verjährt.

1.

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB beginnt zu laufen, sobald der Verletzte bzw. der Anspruchsinhaber von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Da der Schadensersatzanspruch, soweit er kongruente Leistungen des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung umfassen konnte, bereits im Augenblick seiner Entstehung mit dem Schadensereignis im Wege der Legalzession gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen ist, kann für den Beginn der Verjährung nur auf die Kenntnis der Klägerin abgehoben werden. Nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entwickelten Grundsätzen darf der Klägerin nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet werden; es ist vielmehr jeweils zu prüfen, ob es sich bei dem betreffenden Bediensteten um einen Wissensvertreter handelt. Das ist nach dem insoweit heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB dann der Fall, wenn der informierte Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Betreuung und der Verfolgung der in Frage stehenden Schadensersatz- bzw. Regreßforderung, in eigener Verantwortung betraut worden ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 133, 129, 138 f m.w.N.).

2.

Sind - wie hier - innerhalb der regreßbefugten Körperschaft des öffentlichen Rechts mehrere Stellen für die Bearbeitung des Schadensfalls zuständig, dann kommt es grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der für Regresse zuständigen Stelle an. Das ist vorliegend allein die in die Rechtsabteilung eingegliederte Regreßabteilung. Daß auch die Leistungsabteilung der Klägerin mit dem Schadensfall verantwortlich befaßt war bzw. ist, soweit es um die an den Geschädigten selbst zu erbringenden Leistungen ging bzw. geht, ist demgegenüber ohne Belang, weil diese in der Verantwortung der Leistungsabteilung liegende Tätigkeit nicht auf die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen abzielt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - NJW 1992, 1755, 1756). Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegend nicht deshalb anders zu beurteilen, weil entsprechend der internen Verfügung "Regreßverfahren" die Leistungsabteilung die Akten an die Regreßabteilung weiterzuleiten hat, wenn sich im Rahmen der in bezug auf die Leistungspflicht gegenüber dem verunglückten Mitglied angestellten Ermittlungen Anhaltpunkte für eine Verursachung des Unfalls durch eine dritte Person oder eine Gefährdungshaftung ergeben.

a) Nach der behördeninternen Organisation der Klägerin stehen der Leistungsabteilung keinerlei Entscheidungsbefugnisse darüber zu, ob bzw. gegen wen gerichtlich oder außergerichtlich Schadensersatz- oder Regreßansprüche geltend gemacht werden. Es liegt insbesondere auch nicht in ihrer Zuständigkeit, darüber zu befinden, daß solche Ansprüche nicht erhoben werden. Denn eine Weiterleitung der Akten an die Regreßabteilung ist nicht erst dann zu veranlassen, wenn der Sachbearbeiter der Leistungsabteilung die Voraussetzungen für einen Regreß als erfüllt ansieht, sondern bereits dann, wenn ein solcher Regreß überhaupt in Betracht kommt. Der Umstand, daß nicht jede Akte routinemäßig der Regreßabteilung vorgelegt wird, sondern dieser nur solche Akten zugeleitet werden, bei denen sich die Frage eines Regresses stellt, macht es allerdings erforderlich, daß der Sachbearbeiter der Leistungsabteilung eine Einschätzung vornimmt. Diese Vorprüfung, mit der ersichtlich im Interesse eines ökonomischen Arbeits- und Betriebsablaufs vermieden werden soll, daß an die Regreßabteilung eine Vielzahl von Vorgängen herangetragen wird, bei denen eine Verantwortlichkeit oder eine Haftung Dritter von vornherein offenkundig ausscheidet, ist jedoch nicht von derartigem Gewicht, daß schon deshalb der Schluß zulässig wäre, auch die Leistungsabteilung der Klägerin sei in eigener Verantwortung mit der Betreuung und Verfolgung der in Rede stehenden Ersatzforderung betraut.

b) Auf der Grundlage des Organisationsplans und der internen Verfügung "Regreßverfahren" der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Leistungsabteilung zu besonderen Ermittlungstätigkeiten gerade im Hinblick auf mögliche Regreßansprüche gehalten sei. Die Quelle, aus denen sich die Anhaltspunkte für eine Unfallverursachung dritter Personen oder eine Gefährdungshaftung ergeben können, sind danach die Unterlagen - Unfallanzeigen, Durchgangsarztberichte, Strafakten etc. -, die sich die Leistungsabteilung "im Zuge der Unfallsachbearbeitung" verschafft bzw. zugänglich gemacht hat. Demgegenüber läßt sich weder dem Organisationsplan noch der internen Verfügung eine Pflicht der Leistungsabteilung entnehmen, selbst dann noch zur Klärung möglicher Regreßansprüche weitere Nachforschungen anzustellen, wenn die Frage der Leistungspflicht der Klägerin gegenüber ihrem Mitglied bereits abschließend geklärt ist.

Dafür, daß in der behördlichen Praxis der Klägerin anders verfahren wird, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das Berufungsgericht hat dies auch nicht festgestellt, wenngleich es dem Umstand, daß die Leistungsabteilung der Klägerin erst 1995 die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten angefordert hat - was nach der Behauptung der Klägerin immer noch die Prüfung der Frage betroffen hat, ob überhaupt ein die Leistungspflicht der Klägerin begründender Wegeunfall vorlag - insoweit eine Indizwirkung beimessen will.

c) Die behördeninterne Anordnung, daß im Falle einer Weiterleitung einer Akte an die Regreßabteilung bereits zu diesem Zeitpunkt der EDV die Einleitung der Regreßprüfung mitzuteilen und auf dem Aktendeckel der Regreßstempel anzubringen ist und nicht erst dann, wenn sich die Regreßabteilung der Sache angenommen bzw. nach Prüfung der Sach- und Rechtslage für die Geltendmachung von Regreßansprüchen entschieden hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Sie mag, wie die Revision geltend macht, der besonderen Aufmerksamkeit im Geschäftsgang dienen; jedenfalls läßt sich der Art und Weise der aktenmäßigen Behandlung nichts Entscheidendes über die Verteilung der Verantwortlichkeiten bei der Ermittlung und Verfolgung von Regreßansprüchen entnehmen.

Auch die in der Verfügung "Regreßverfahren" angeordneten Fristen für die Vorlage an die Regreßabteilung, die ersichtlich dem Interesse an einer frühzeitigen Klärung etwaiger Regreßansprüche und der beschleunigten Beitreibung dienen, begründen, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht bereits die Eigenverantwortlichkeit (auch) der Leistungsabteilung hinsichtlich der Betreuung und Verfolgung von Regreßansprüchen.

3.

Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 1994 (VI ZR 190/93 - NJW 1994, 1150, 1151). In jener Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß sich die klagende Innungskrankenkasse bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht nur die Kenntnis der dafür zuständigen Rückstandsabteilung zurechnen lassen müsse, sondern auch das Wissen der Mitglieder ihrer Abteilung Betriebsprüfung, da auch diese innerhalb der Behörde damit betraut gewesen seien, Beitragsverkürzungen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten; sie hätten, indem sie die tatsächlichen Voraussetzungen zu klären hätten, damit eine Entschließung über die Einschaltung der Rückstandsabteilung ebenso wie der Strafverfolgungsbehörden treffen und sich dabei auch eine Meinung über die persönliche Verantwortlichkeit des Schädigers bilden müssen (vgl. die Wiedergabe dieses Urteils in BGHZ 134, 343, 348).

Dieser Entscheidung ist nur zu entnehmen, daß für eine Zurechnung des Wissens des Mitglieds einer Abteilung nicht allein maßgeblich auf die Zuständigkeit für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Regreß- bzw. Schadensersatzansprüchen im Sinne einer Verfahrenszuständigkeit abzustellen ist mit der Folge, daß ausschließlich Mitglieder dieser Abteilung als Wissensvertreter in Betracht kommen. Vielmehr können auch Angehörige einer anderen Abteilung, die vorbereitend mit der Verfolgung von Regreßansprüchen betraut sind, Wissensvertreter sein, indem sie maßgeblich die Klärung der tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen herbeizuführen haben (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 aaO).

Ungeachtet dessen ist jedoch unerläßliche Voraussetzung für eine Wissensvertretung, daß der betreffende Bedienstete eigenverantwortlich (zumindest) mit der Vorbereitung von Regreßansprüchen betraut ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Aufgabe der Leistungsabteilung der Klägerin ist es, die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Klägerin dem Mitglied gegenüber zu prüfen und hierüber eine abschließende Entscheidung zu treffen. Wenn und soweit sich bei der Erfüllung dieser primären Aufgabe, gleichsam als "Nebenprodukt" der für die sachgemäße Bearbeitung des Leistungsbegehrens entfalteten Ermittlungstätigkeit, Anhaltspunkte für einen Regreß ergeben, so hat die Leistungsabteilung (lediglich) die Regreßabteilung einzuschalten. Eine ihre Eigenverantwortlichkeit begründende weitere Aufklärung des Sachverhalts allein unter dem Aspekt eines möglichen Regresses hat sie dagegen - wie ausgeführt - nicht vorzunehmen.

III.

Das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts ist aufzuheben. Da weitere Feststellungen zur Verjährung der Klageforderung nicht zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache selbst im Sinne der Klägerin entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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