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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: III ZR 200/02
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 19 Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Auf die Gegenvorstellung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers und der Widerbeklagten zu 1 wird der Senatsbeschluß vom 21. November 2002 dahin geändert, daß der Streitwert auf 334.026,98 € festgesetzt wird.
Gründe:
Neben der mit 251.882,82 € zu bewertenden Klageforderung fällt die Widerklage gegen die Widerbeklagte zu 1 streitwertmäßig nicht ins Gewicht. Insoweit betreffen Klage und Widerklage denselben Gegenstand im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG; beiden Anträgen hätte nicht gleichzeitig stattgegeben werden können. Anderes gilt für die gegen den Widerbeklagten zu 2 gerichtete Widerklage, die auch dann Erfolg hätte haben können, wenn der Beklagte im Verhältnis zum Kläger unterlegen ist. Deshalb erhöht sich der Gesamtstreitwert um den Wert dieser Widerklage, also um 82.144,15 € (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Ende der Entscheidung
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