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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: III ZR 200/04
Rechtsgebiete: BGB, VwGO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 839
VwGO § 123
ZPO § 922
ZPO § 936
Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist ein "urteilsvertretendes Erkenntnis" und unterfällt dem Spruchrichterprivileg (Richterspruchprivileg) des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB. Gleiches gilt für den Arrest und die einstweilige Verfügung im Zivilprozeß, auch soweit die Entscheidung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung ergeht (Abweichung von BGHZ 10, 55, 60).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

III ZR 200/04

Verkündet am: 9. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der in Göttingen wohnhafte Kläger erhielt durch das dortige Arbeitsamt für die Zeit vom 20. September 1999 bis zum 19. Juni 2001 eine Weiterbildungsmaßnahme in Essen bewilligt, wobei lediglich die Sachkosten, nicht jedoch Leistungen zum Lebensunterhalt übernommen wurden. Mit einem am 6. Juli 1999 beim Sozialamt der Stadt Essen eingegangenen Schreiben bat der Kläger um Auskunft, ob für die Dauer der Umschulung ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe. Die Stadt Essen antwortete mit Schreiben vom 8. Juli 1999, nach ihrer Auffassung sei für einen etwaigen Anspruch auf Sozialhilfe das Sozialamt Göttingen örtlich zuständig. Diesen Standpunkt hielt das Sozialamt Essen auch auf weitere Eingaben des Klägers aufrecht und empfahl diesem mit Schreiben vom 28. Juli 1999, beim Sozialamt Göttingen die Rechtslage abklären zu lassen. Zugleich wies das Sozialamt den Kläger darauf hin, daß dieses Schreiben keinen Verwaltungsakt darstelle, sondern lediglich eine Antwort im Rahmen der Beratungspflicht.

Am 6. August 1999 stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht Düsseldorf den Antrag, die Stadt Essen im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Zusage zu erteilen, daß sie ihm für die Dauer seiner Weiterbildungsmaßnahme Sozialhilfe gewähren werde. Das Verfahren wurde an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen. Dieses wies nach Beiziehung des Verwaltungsvorgangs der Stadt Essen mit Beschluß vom 29. September 1999, zugestellt am 7. Oktober 1999, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurück. Zur Begründung führte es aus, es fehle an einem Anordnungsgrund, da es dem Kläger vorläufig zumutbar sei, von der Wohnung seiner Eltern in Dortmund mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Essen zu reisen. Tatsächlich wohnten die Eltern des Klägers jedoch nicht in Dortmund. Die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichts beruhte auf einem Mißverständnis einer in den Verwaltungsvorgang der Stadt Essen eingehefteten behördeninternen Stellungnahme, die ein ganz anderes Verfahren betroffen hatte. Dementsprechend berichtigte das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 15. Mai 2001 den Beschluß vom 29. September 1999 dahin, daß die Wohnung der Eltern des Antragstellers sich nicht in Dortmund befand.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein noch in die Wege zu leitendes Beschwerdezulassungsverfahren wurde durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1999 zurückgewiesen; Gegenvorstellungen und weitere Eingaben des Klägers blieben im Ergebnis erfolglos.

Der Kläger nimmt nunmehr das beklagte Land wegen Amtspflichtverletzungen der Richter des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auf Schadensersatz in Anspruch. Er macht geltend, die Entscheidungen sowohl des Verwaltungsgerichts als auch des Oberverwaltungsgerichts seien erkennbar unrichtig gewesen. Wäre seinem Antrag ordnungsgemäß stattgegeben worden, hätte er an der Umschulungsmaßnahme teilnehmen können und entsprechend früher einen Arbeitsplatz gefunden.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht läßt den Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG), soweit er auf etwaige Amtspflichtverletzungen der Richter der Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen gestützt wird, bereits daran scheitern, daß der Beschluß vom 29. September 1999, durch den der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden war, ein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen sei und deshalb dem Spruchrichterprivileg (Richterspruchprivileg) unterfalle. Eine Amtshaftung des beklagten Landes wäre danach nur dann eingetreten, wenn die Amtspflichtverletzung der betreffenden Richter in einer Straftat bestanden hätte. Davon konnte hier - unstreitig - keine Rede sein.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos.

1. Der historische Gesetzgeber hatte - wie die Entstehungsgeschichte des § 839 Abs. 2 BGB belegt - unter dem Begriff "Urteil" nur solche in einem Rechtsstreit (einer "Rechtssache") ergangenen Entscheidungen verstanden, die nach gesetzlicher Vorschrift unter der technischen Bezeichnung "Urteil" zu ergehen hatten (vgl. Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, 1899, Bd. II, 1397, 1402, 1409). Entscheidungen, die nach den für die Rechtssache maßgeblichen Verfahrensvorschriften keine Urteile im technischen Sinne waren, sollten nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 2 fallen (vgl. auch Planck/Greiff BGB [4. Aufl. 1928] § 839 Nr. 6 m.w.N. aus der zeitgenössischen Rechtsprechung und Literatur).

2. Demgegenüber stellt der Bundesgerichtshof nicht mehr auf die formale Bezeichnung der Entscheidung als "Urteil" ab; er versteht den Begriff des "Urteils" in § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB in einem weiteren Sinn. "Urteile" sind danach auch alle diejenigen in Beschlußform ergehenden Entscheidungen, die "urteilsvertretende Erkenntnisse" darstellen (BGHZ 10, 55, 60; 13, 142, 143 ff; 57, 33, 45; 64, 347, 352; aus der neuesten Rechtsprechung siehe insbesondere Senatsurteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 326/02 = BGHZ 155, 306 = NJW 2003, 3052). Dies sind Entscheidungen, die in einem Erkenntnisverfahren, d.h. einem Verfahren über den Bestand von Rechten, das Prozeßverhältnis abschließen oder wenigstens die Instanz beenden, und zwar unter Selbstbindung des Gerichts, so daß sie also nicht nur formeller, sondern auch materieller Rechtskraft fähig sind, und die ferner einem Urteil im technischen Sinne in allen wesentlichen Voraussetzungen - Gewährung des rechtlichen Gehörs, gegebenenfalls Erhebung von Beweisen, Begründung des Spruchs - gleichzusetzen sind (BGHZ 46, 106 f; 50, 14; 57, 33, 45 f; 64, 347; 155, 306; s. zum Ganzen zusammenfassend Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 322, 328).

3. Die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist das verwaltungsprozessuale Gegenstück zur einstweiligen Verfügung des Zivilprozesses. Dabei entspricht der Tatbestand des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO demjenigen des § 935 ZPO; derjenige des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dem des § 940 ZPO. Ein verfahrensmäßiger Unterschied zur einstweiligen Verfügung besteht darin, daß die Entscheidung stets durch Beschluß ergeht (§ 123 Abs. 4 VwGO), während im Zivilprozeß nur solche einstweiligen Verfügungen durch Beschluß ergehen, die ohne mündliche Verhandlung erlassen werden; aufgrund mündlicher Verhandlung wird dagegen durch Urteil entschieden (§§ 936, 922 ZPO).

4. Aus dieser verfahrensmäßigen Ausgestaltung hatte der Senat in einer frühen Entscheidung (BGHZ 10, 55, 60) die Folgerung gezogen, daß nur solche einstweiligen Verfügungen dem Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB unterfallen könnten, die in Urteilsform ergingen, nicht dagegen die ohne mündliche Verhandlung erlassenen einstweiligen Verfügungen in Beschlußform. Die Grundsätze jener Entscheidung werden im Schrifttum auf den Verwaltungsprozeß in der Weise übertragen, daß aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene Entscheidungen über einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO "urteilsvertretende Erkenntnisse" seien, nicht dagegen die ohne mündliche Verhandlung erlassenen Beschlüsse (Soergel/Vinke, BGB 12. Aufl. [1999] § 839 Rn. 225; Erman/Hecker, BGB 11. Aufl. [2004] § 839 Rn. 63).

5. An dieser Unterscheidung vermag der Senat indessen nicht mehr festzuhalten. Bei Arresten und einstweiligen Verfügungen ist es nicht mehr gerechtfertigt, einen Unterschied zu machen, je nachdem, ob diese Maßnahmen durch Beschluß oder durch Urteil angeordnet sind. Allerdings beendet ein Beschluß die Instanz insofern nicht, als auf Widerspruch des Betroffenen das Verfahren in der Instanz seinen Fortgang nimmt. Aber auch ein Versäumnisurteil - anerkanntermaßen ein Urteil im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB - ist insoweit nicht instanzbeendend, als der (freilich im Gegensatz zum Widerspruch fristgebundene) Einspruch zur Weiterführung des Verfahrens in der Instanz führt. Andererseits unterliegt auch ein (anordnendes oder bestätigendes) Urteil im Arrest- oder Verfügungsverfahren im weit stärkeren Maße als andere Urteile der Abänderung (§§ 927, 936 ZPO). Berücksichtigt man, daß in der Rechtswirklichkeit - beispielsweise bei Unterlassungsbegehren in Wettbewerbssachen - in weitestem Umfang die prozessuale Durchsetzung nur im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgt und der Verfügungsgegner in einem großen Teil der Fälle widerspruchslos die durch Beschluß angeordnete einstweilige Verfügung hinnimmt, diese alsdann tatsächlich streitbeendigende Bedeutung hat, so muß dies die Konsequenz haben, auch der einstweiligen Verfügung in Beschlußform urteilsvertretende Bedeutung beizumessen (vgl. Staudinger/Wurm aaO Rn. 336). Dies gilt nach beiden Richtungen, also sowohl für den eine einstweilige Verfügung anordnenden als auch für den den diesbezüglichen Antrag zurückweisenden Beschluß.

6. Für den hier zu beurteilenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ergibt sich aus diesen Grundsätzen folgendes: Das Verfahren nach § 123 VwGO erfüllt nicht nur eine Sicherungsfunktion (Offenhaltung der Hauptsacheentscheidung), sondern auch eine "interimistische Befriedungsfunktion" (Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. 2003 § 123 Rn. 1 unter Hinweis auf BVerfG NJW 1995, 950, 951). Es ist zwar ein summarisches, im Verhältnis zu einem in der Hauptsache möglichen oder bereits anhängigen Urteilsverfahren jedoch selbständiges Verfahren, auf das grundsätzlich alle Vorschriften und allgemeinen Rechtsgrundsätze Anwendung finden, die für selbständige Verfahren gelten; so sind z.B. Drittbetroffene nach Maßgabe des § 65 VwGO beizuladen. Das Gericht darf wegen des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch im Eilverfahren seine Entscheidung grundsätzlich nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Kopp/Schenke aaO m.w.N.). Die Entscheidung ist auch einer - allerdings durch den Vorbehalt erleichterter Abänderbarkeit durch das Gericht (analog § 927 ZPO oder § 80 Abs. 7 VwGO [Kopp/Schenke aaO Rn. 35 m.w.N.]) beschränkten - Rechtskraft fähig. Außerdem liegt es - nicht anders als bei einstweiligen Verfügungen (s. oben) - nicht fern, daß die Verfahrensbeteiligten mit Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens, betreffend die einstweilige Anordnung, von der Durchführung des Hauptverfahrens Abstand nehmen; das Anordnungsverfahren mithin - sei es in der einen oder anderen Richtung - endgültigen Rechtsfrieden schafft. Dies zeigt sich gerade auch im vorliegenden Fall, wo eine dem Antragsteller günstige Entscheidung die Stadt Essen vermutlich veranlaßt hätte, ihren Rechtsstandpunkt, sie sei örtlich nicht zuständig, endgültig aufzugeben.

7. In dieser Beziehung unterscheidet sich die hier zu beurteilende Fallkonstellation von derjenigen, die dem Senatsurteil BGHZ 155, 306 zugrunde gelegen hatte: Dort war es um eine einstweilige Anordnung, betreffend eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme, gegangen, die von vornherein weder bestimmt noch geeignet war, eine "interimistische Befriedungsfunktion" für die Hauptsache zu entfalten oder gar eine Hauptsacheentscheidung entbehrlich zu machen. Dementsprechend hat der Senat dort ein "urteilsvertretendes Erkenntnis" verneint, während ein solches hier zu bejahen ist.

II.

Amtshaftungsansprüche wegen möglicher Pflichtverletzungen der mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein noch in die Wege zu leitendes Beschwerdezulassungsverfahren gegen den erstinstanzlichen Beschluß vom 29. September 1999 befaßten Richter des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind vom Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint worden. Die Revision greift das Berufungsurteil insoweit nicht an.

Ende der Entscheidung

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