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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.04.2009
Aktenzeichen: III ZR 200/08
Rechtsgebiete: BRRG, BeamtStG, GVG


Vorschriften:

BRRG § 126 Abs. 2
BeamtStG § 54 Abs. 1
GVG § 17a Abs. 5
Die Vorschriften über die Schadensersatzansprüche des Dienstherrn nach den Beamtengesetzen regeln die Haftung des Beamten im Innenverhältnis abschließend und lassen den Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Rechts, insbesondere auch auf die deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen des bürgerlichen Rechts nicht zu. Zur Entscheidung über diese Ansprüche sind gemäß § 126 Abs. 2 BRRG bzw. § 54 Abs. 1 BeamtStG die Verwaltungsgerichte berufen (im Anschluss an BVerwG NVwZ 1999, 77; 1996, 182).
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 9. April 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und

die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. Juli 2008 - 5 U 176/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Streitwert: 75.000 EUR

Gründe:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Insbesondere macht die Beschwerde im Ergebnis zu Unrecht geltend, das Berufungsurteil sei bereits deshalb aufzuheben, weil die Vorinstanzen verfahrensfehlerhaft über die Zulässigkeit des Rechtswegs durch Endurteil und nicht gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG im Vorabverfahren entschieden hätten.

Allerdings ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei zulässig, der Sache nach unzutreffend. Für die Beurteilung, ob ein Rechtsstreit bürgerlich- oder öffentlichrechtlichen Charakter hat, ist die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs maßgeblich, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlichrechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (z.B.: Senatsbeschlüsse BGHZ 162, 78, 80 und vom 17. September 2008 - III ZB 19/08 - WM 2008, 2153 Rn. 9 jew. m.w.N.). Deshalb ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unbeachtlich, dass sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB bezogen hat. Der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur. Die Vorschriften über die Schadensersatzansprüche des Dienstherrn nach den Beamtengesetzen (hier: § 44 Abs. 1 BbgLBG; siehe auch die inhaltsgleichen § 46 Abs. 1 BRRG bzw. - seit 1. April 2009 - § 48 BeamtStG und § 75 Abs. 1 BBG in der ab dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung = § 78 Abs. 1 BBG a.F.) regeln die Haftung des Beamten im Innenverhältnis abschließend und lassen den Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Rechts, insbesondere auch auf die deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen des bürgerlichen Rechts, nicht zu (BVerwG NVwZ 1999, 77, 78 m.w.N. zu § 78 BBG a.F.; BVerwG NVwZ 1996, 182, 183 zu § 78 BBG a.F., § 34 ZDG und § 24 SG; so auch OVG Rheinland-Pfalz NVwZ-RR 2005, 477, 478 ; OVG Nordhein-Westfalen , Urteil vom 10. Februar 2000 - 12 A 739/97 - [...] Rn. 6 zu den jeweiligen Landesbeamtengesetzen; siehe ferner BVerwGE 52, 255, 256) . Zur Entscheidung über diese Ansprüche sind die Verwaltungsgerichte berufen (§ 126 Abs. 2 BRRG bzw. § 54 Abs. 1 BeamtStG).

Indes ist die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen. Diese Vorschrift käme zwar dann nicht zur Anwendung, wenn es die Vorinstanzen versäumt hätten, nach einer rechtzeitig erhobenen Rüge das nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG zwingende Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten (z.B.: BGHZ 121, 367, 370 f ; 132, 245, 247 ; BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 40/08 - NJW 2008, 3572, 3573 Rn. 12; Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97 - NJW 1999, 651 jew. m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Für die Rüge nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG gilt § 282 Abs. 3 ZPO (BGHZ 121, 367, 369 ; BGH, Urteil vom 18. November 1998 aaO; MünchKommZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 17a Rn. 12; Musielak/Wittschier, ZPO, 6. Aufl., § 17a Rn. 12; Zöller/Lückemann, ZPO, 27. Aufl., § 17a Rn. 6). Der Beklagte hat - ebenso wie der frühere Beklagte zu 2 - Einwendungen gegen die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht innerhalb der ihm gesetzten Klageerwiderungsfrist vorgebracht (§ 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Vielmehr hat er eine - zudem unklar gefasste - Rüge erst mehrere Monate nach Fristablauf erhoben, nachdem das Landgericht auf Bedenken gegen seine Rechtswegzuständigkeit hingewiesen hatte.

Das Unterlassen der rechtzeitigen Rüge führt zwar nicht zum Rügeverzicht nach § 295 ZPO. Jedoch muss das Gericht nicht mehr nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG zwingend vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs entscheiden. Vielmehr greift Satz 1 dieser Bestimmung ein, wonach eine solche Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt (Münch-KommZPO/Zimmermann und Musielak/Lückemann jew. aaO).

Da das Landgericht das - ihm hiernach freigestellte - Vorabverfahren nicht eingeleitet hat, war bereits das Oberlandesgericht nicht mehr befugt, das landgerichtliche Urteil auf die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs hin zu überprüfen (§ 17a Abs. 5 GVG).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab.

Ende der Entscheidung

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