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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2008
Aktenzeichen: III ZR 205/07
Rechtsgebiete: BNotO, ZPO


Vorschriften:

BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 531
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 205/07

vom 30. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 2007 - 11 U 86/05 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist im Verfahren nicht verletzt worden.

Soweit der Kläger die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, weil das Landgericht ihm keine Möglichkeit zum Vortrag zur dem Schriftsatz des Beklagten vom 31. Januar 2005 beigefügten, ihm jedoch nicht übersandten Entscheidung des OLG Hamm gegeben habe, greift dies nicht durch. Die in einem anderen Verfahren zwischen dritten Personen ergangene Entscheidung enthielt keine neuen Gesichtspunkte, die nicht schon im vorliegenden Verfahren von den Parteien und hier insbesondere vom Beklagten angesprochen worden waren. Dem Kläger ist insoweit keine Möglichkeit zum Vortrag abgeschnitten worden, etwa weil das Gericht einen für den Kläger überraschenden Rechtsstandpunkt eingenommen hätte. Der Kläger hat im Übrigen nach seinem eigenen Beschwerdevorbringen - dem Sitzungsprotokoll lässt sich dazu nichts entnehmen - bis zur mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2005 zugewartet, bis er die mangelnde Übersendung der Urteilsabschrift geltend gemacht hat, obwohl er, ohne eine solche Rüge zu erheben, bereits mit Schriftsatz vom 9. März 2005 auf den Schriftsatz des Beklagten geantwortet hatte.

Weder das Landgericht noch das Berufungsgericht brauchten auf die Problematik des Haftungsausschlusses nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO besonders hinzuweisen, nachdem der Beklagte dies umfassend in den Prozess eingeführt hatte.

Gleiches gilt für die Frage der Zurückweisung des Vortrags nach § 531 ZPO durch das Berufungsgericht und die Möglichkeit für den Kläger, zu den Gründen der Verspätung seines Vortrags Stellung zu nehmen. Die vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Einlassung, die wegen des unterlassenen Hinweises unterblieben sei, rechtfertigt im Übrigen auch in der Sache keine andere Beurteilung als sie das Oberlandesgericht vorgenommen hat.

Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen des Klägers, vier seiner Schriftsätze befänden sich nicht bei den Gerichtsakten, weshalb davon auszugehen sei, dass diese vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen worden seien. Drei der Schriftsätze sind im Retent der Akten des Oberlandesgerichts aufgefunden und den hiesigen Gerichtsakten nachgesandt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht diese Schriftsätze nicht berücksichtigt haben könnte.

Bezüglich des letztlich nicht auffindbaren Schriftsatzes vom 24. Juli 2006 liegt - unbeschadet der Frage, ob der Schriftsatz tatsächlich nicht berücksichtigt worden ist - keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor. Der darin enthaltene Sachvortrag stellt die angegriffene Entscheidung nicht in Frage, weshalb sie nicht auf der mangelnden Berücksichtigung dieses Schriftsatzes beruht.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 160.000 €

Ende der Entscheidung

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