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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 10.12.1998
Aktenzeichen: III ZR 208/97
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 814
BGB § 814

Wird im Wege der Leistungskondiktion eine Leistung zurückgefordert, die durch einen Vertreter erbracht worden ist, so ist grundsätzlich dessen Kenntnis dafür maßgeblich, ob die Kondiktion nach § 814 BGB ausgeschlossen ist. Handelte der Vertreter auf Weisung, so ist auf das Wissen der Person abzustellen, die die Weisung erteilt hat.

BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - III ZR 208/97 - OLG Dresden LG Leipzig


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

III ZR 208/97

Verkündet am: 10. Dezember 1998

Freitag Justizamtsinspektor Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck, Schlick, Dörr und die Richterin Ambrosius

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. September 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin und der über Erfahrungen im Gastronomiebereich verfügende Beklagte schlossen am 25. Juni 1992 einen Beratervertrag, wonach der Beklagte die Klägerin bei der Errichtung eines Casinos in L. unterstützen sollte. Nach Ziffer 2.2 des Vertrages war der Beklagte zur Abrechnung von Reisekosten berechtigt. Diese Vereinbarung wurde von den Parteien bis zum 30. November 1993 einvernehmlich in dem Sinne gehandhabt, daß die Klägerin dem Beklagten die bei dessen Beratertätigkeit in L. angefallenen Hotelkosten erstattete.

Am 12. Oktober 1993 wurde für den Beklagten ab dem 1. Dezember 1993 eine in L. gelegene 2 1/2-Zimmer-Wohnung angemietet. Als Mieter ist in dem Vertragsformular "AOK L. (d.i. die Klägerin) ... für Herrn H. L. (d.i. der Beklagte)" angeführt. Den Mietvertrag haben als Mieter sowohl der Beklagte als auch die Klägerin - in der Person des damaligen Personalleiters W. - unterzeichnet. Ab Dezember 1993 nutzte der Beklagte bei seinen Aufenthalten in L. überwiegend die angemietete Wohnung. Er zahlte den Mietzins an den Vermieter. Eine Erstattung der Mietkosten durch die Klägerin erfolgte nicht. Statt dessen stellte der Beklagte der Klägerin weiterhin Kosten für Hotelunterkunft in Rechnung, die von der Klägerin beglichen wurden.

Die Klägerin fordert von dem Beklagten die für die Zeit vom 1. Dezember 1993 bis zum 24. Mai 1995 berechneten Hotelkosten in Höhe von insgesamt 119.590,80 DM nebst Zinsen zurück. Sie ist der Auffassung, daß der Beklagte diesen Betrag zu Unrecht erlangt habe; aufgrund der Ziffer 2.2 des Beratervertrages hätte dieser nämlich nur Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Hotelkosten gehabt.

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Landgericht und Oberlandesgericht sind zu der Auffassung gelangt, daß die Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB die Rückzahlung der von dem Beklagten in Rechnung gestellten 119.590,80 DM verlangen könne. Dies hält jedenfalls mit Blick auf § 814 BGB den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Wer einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht, ist in vollem Umfange darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung. Es genügt allerdings regelmäßig der Beweis, daß die von dem in Anspruch Genommenen - auch hilfsweise - behaupteten Rechtsgründe nicht bestehen (vgl. nur Senatsurteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93 - NJW-RR 1995, 130, 131 m.w.N.).

a) Unstreitig ist die in Ziffer 2.2 des Beratervertrages vom 25. Juni 1992 enthaltene Reisekostenvereinbarung von den Parteien zunächst dahin verstanden und gehandhabt worden, daß der Beklagte der Klägerin die bei seinen Aufenthalten in L. tatsächlich aufgewendeten Hotelkosten in Rechnung stellen konnte. Das Abgehen von dieser Übung für die Zeit nach dem 1. Dezember 1993 hat der Beklagte wie folgt begründet: Nach der Aufnahme seiner Tätigkeit für die Klägerin habe er zunächst in einem Hotel übernachtet; die dabei angefallenen Kosten von 550 DM pro Übernachtung seien von der Klägerin ausdrücklich gebilligt und erstattet worden. Im Zusammenhang mit dem Abschluß des Mietvertrages habe er eine Änderung des Beratervertrages in dem Sinne angeregt, daß die Klägerin die Mietkosten übernehme, da dies für die Klägerin auf Dauer erheblich günstiger wäre als die Erstattung von Hotelkosten. Eine unmittelbare Kostenübernahme hätte der damalige Geschäftsführer der Klägerin, der Zeuge S., jedoch abgelehnt; dieser habe die Auffassung vertreten, die Anmietung einer auch zwischen den "Beratertagen" zur Verfügung stehenden Wohnung sei Privatsache des Beklagten. Daraufhin hätten sich die Parteien, wobei auf Seiten der Klägerin der Geschäftsführer S. und der Personalleiter W. beteiligt gewesen seien, darauf geeinigt, daß er, der Beklagte, für jede an "Beratertagen" anfallende Übernachtung eine Pauschale von 300 DM zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen könne. Die Abrechnung sei entsprechend dieser Vereinbarung erfolgt.

b) Für die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten lassen sich die Aussagen der vom Berufunsgericht vernommenen Zeugen S. W. - Witwe des mittlerweile verstorbenen Personalleiters W. - und Rechtsanwalt K. - dieser hatte den Personalleiter W. in einem von der Klägerin angestrengten Prozeß vor dem Arbeitsgericht L. vertreten - anführen. Beide haben bekundet, daß W. ihnen gegenüber angegeben habe, daß eine Pauschalvereinbarung von 300 DM pro Übernachtung getroffen worden sei. Das Berufungsgericht ist diesen Aussagen vor allem deshalb nicht gefolgt, weil der Personalleiter W. in einer vor seinem Tode verfaßten "eidesstattlichen Versicherung" eine solche Vereinbarung nicht erwähnt, sondern lediglich von einer ihm erteilten Anweisung (scil.: des Geschäftsführerers S.) gesprochen habe, "die Überweisung der Hotelkosten auch weiterhin (gemeint ist: nach Anmietung der Wohnung) zugunsten von Herrn L. vorzunehmen."

Das Berufungsgericht ist im Gegenteil aufgrund der Aussage des Zeugen S. und insbesondere des eigenen (Prozeß-)Verhaltens des Beklagten zu der Überzeugung gelangt, daß eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen ist: Der Zeuge S. habe glaubhaft bekundet, weder habe er selbst an einer derartigen Vereinbarung mitgewirkt noch sei ihm bekannt, daß sie von einer anderen für die Klägerin handelnden Person abgeschlossen worden sei. Bezüglich des Verhaltens des Beklagten sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser die angebliche Vereinbarung nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, sondern statt dessen (nur) behauptet habe, ihm seien Hotelkosten in Höhe von 119.590,80 DM entstanden. Im übrigen ergebe sich aus den vom Beklagten für den Zeitraum ab Dezember 1993 eingereichten Anlagen, daß er nicht durchgängig den behaupteten Pauschalbetrag, sondern teilweise auch geringere oder höhere Beträge abgerechnet habe.

2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung nicht hinreichend den Umstand berücksichtigt, daß es die Klägerin selbst gewesen sei, die die vom Beklagten benutzte Wohnung angemietet habe. Wenn diese daher in Kenntnis der Anmietung die vom Beklagten vorgenommene Abrechnung auf "Hotelkostenbasis" akzeptiert habe, so sei in diesem Verhalten zumindest eine konkludente Pauschalierungsvereinbarung zu sehen.

Der Revision ist zuzugeben, daß die Mitwirkung der Klägerin bei Abschluß des Mietvertrages und die damit einhergehende Haftung der Klägerin für die Mietzinsforderungen des Vermieters - wobei dahinstehen kann, ob die Klägerin die "eigentliche" Mietpartei sein sollte oder, so die Behauptung des Beklagten, der Vermieter nur eine zusätzliche Sicherheit für seine Zahlungsansprüche erhalten sollte - aus Sicht der Parteien wenig Sinn gehabt hätte, wenn damit nicht auch eine Änderung der ursprünglichen "Reisekostenvereinbarung" einhergegangen wäre.

Hätte die Anmietung der Wohnung in keinem sachlichen Zusammenhang mit der für die Klägerin entfalteten Beratertätigkeit des Beklagten gestanden, wäre sie also - in diesem Sinne hat das Berufungsgericht die Äußerungen des verstorbenen Personalleiters W. verstanden - ausschließlich dessen Privatangelegenheit gewesen, so bliebe unverständlich, warum sich die Klägerin dazu bereit gefunden hat, den Mietvertrag (mit-)abzuschließen und damit eine entsprechende Haftung gegenüber dem Vermieter zu übernehmen. Der Eintritt einer Kostenersparnis wäre dabei aus Sicht der Klägerin keineswegs sicher gewesen. Denn dem Beklagten hätte es freigestanden, unabhängig von der Anmietung der Wohnung weiterhin im Hotel zu übernachten und die dadurch entstehenden (tatsächlichen) Kosten der Klägerin in Rechnung zu stellen. Demgegenüber wäre die Anmietung der Wohnung ohne entsprechende Anpassung der Reisekostenvereinbarung vom Standpunkt des Beklagten aus wirtschaftlich ein Verlustgeschäft gewesen; denn während er zuvor die - vergleichsweise hohen - Hotelkosten vollständig auf die Klägerin abwälzen konnte, hätte er künftig die - betragsmäßig weit geringeren - Mietkosten aus eigener Tasche begleichen müssen.

Allerdings wäre dem Kostenminderungsinteresse der Klägerin am nachhaltigsten entsprochen worden, wenn sich die Parteien - wofür auch der objektive Erklärungsinhalt des Mietvertrages sprechen könnte - dahin verständigt hätten, daß die Klägerin die Mietkosten übernehmen solle. Eine solche Vereinbarung ist jedoch unstreitig nicht getroffen worden, und zwar nach Darstellung des Beklagten allein deshalb nicht, weil einer solchen Verfahrensweise aus Sicht der Klägerin "abrechnungstechnische Gründe" entgegen gestanden hätten. Vor diesem Hintergrund ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, es sei gerade unter dem Gesichtspunkt der beabsichtigten Kostensenkung nicht nachvollziehbar, warum sich die Klägerin - ausgehend davon, daß der Beklagte im Monatsdurchschnitt im Jahre 1993 12 Tage und im Jahre 1994 18 Tage für die Klägerin in L. tätig war - auf eine so nachteilige Kostenvereinbarung wie vom Beklagten behauptet hätte einlassen sollen. Dabei geht das Berufungsgericht freilich nicht darauf ein, daß eine Pauschalregelung von netto 300 DM pro Übernachtung für die Klägerin immer noch kostengünstiger gewesen wäre als die Beibehaltung der bisherigen Praxis; dies hätte nämlich zur Folge gehabt, daß der Beklagte weiterhin für einen Preis von 550 DM pro Buchungstag auf Kosten der Klägerin im Hotel hätte übernachten können. Im übrigen sind die vom Berufungsgericht hervorgehobenen Abweichungen der vom Beklagten vorgelegten Abrechnungen - wenn man diesen die 300 DM-Pauschalvereinbarung zugrunde legt -, soweit sie überhaupt gegeben sind, durchweg geringfügig.

3. Ob nach alledem die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dahin, die Parteien hätten im Zuge der Anmietung der Wohnung eine - ausdrückliche oder konkludente - Änderung oder Anpassung der in Ziffer 2.2 des Beratervertrages getroffenen Reisekostenregelung nicht vereinbart, der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand zu halten vermag, kann indes letztlich dahinstehen.

Das angefochtene Urteil kann mit der gegebenen Begründung jedenfalls deshalb nicht aufrechterhalten werden, weil das Berufungsgericht nicht auf die Frage eingegangen ist, ob ein Bereicherungsanspruch der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB möglicherweise daran scheitert, daß die Klägerin bei Zahlung der vom Beklagten in Rechnung gestellten Beträge gewußt hat, daß sie zur Leistung nicht verpflichtet war. Der Beklagte hat sich nämlich, wie die Revision zu Recht rügt, für den Fall, daß das Gericht der von ihm behaupteten einvernehmlichen Änderung des Abrechnungsmodus nicht folgen würde, auf § 814 BGB berufen und dazu vorgetragen, die Klägerin habe gewußt, daß er bei seinen Aufenthalten in L. überwiegend in der Mietwohnung gewohnt habe. Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und des im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Parteivorbringens hätte sich das Berufungsgericht mit diesem Einwand auseinandersetzen müssen. Das ist rechtsfehlerhaft nicht geschehen.

Wird - wie hier - die Leistung, deren Rückabwicklung im Streit steht, durch einen Vertreter erbracht, so kommt es für die Kenntnis des Nichtbestehens eines Rechtsgrundes im Sinne des § 814 BGB auf das Wissen des die Leistung bewirkenden Vertreters an (BGHZ 73, 202, 204 f; BGH, Urteile vom 18. Januar 1962 - II ZR 24/61 - WM 1962, 346, 347; vom 31. Oktober 1963 - VII ZR 138/62 - WM 1964, 87, 88; vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1312).

Dieser Vertreter war vorliegend - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen des Berufungsgerichts ergibt - der Personalleiter W. Ihm war, da er den Mietvertrag eigenhändig für die Klägerin unterschrieben hatte, die Anmietung der Wohnung durch bzw. für den Beklagten bekannt. Gleichwohl lassen sich nach Meinung des Berufungsgerichts - was von der Revision angegriffen wird - die in der "eidesstattlichen Versicherung" enthaltenen Ausführungen von W. nur so verstehen, daß dieser davon ausgegangen sei, auch die nach der Anmietung der Wohnung von dem Beklagten geltend gemachten Hotelkosten seien tatsächlich entstanden und deshalb nach der - unverändert gebliebenen - Reisekostenregelung zu erstatten gewesen. Ob die dafür gegebene Begründung - W. habe in seiner "eidesstattlichen Versicherung" nichts von einer Pauschalvereinbarung von 300 DM pro Übernachtung erwähnt, sondern lediglich von einer Anweisung (scil.: des Geschäftsführers S.) gesprochen, die Hotelkosten weiter zu überweisen - für sich genommen tragfähig ist, kann dahinstehen. Denn wenn es diese - für die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts maßgebliche - Anweisung gegeben hätte, wäre im Rahmen des § 814 BGB nicht auf das Wissen des die Leistungshandlung weisungsgemäß vornehmenden Vertreters, sondern auf die Kenntnis des die Anweisung erteilenden Geschäftsführers abzustellen (vgl. RGZ 95, 126, 129 f). Der Zeuge S. - dessen Aussage das Berufungsgericht in seinen Urteilsgründen ausdrücklich als glaubhaft hervorgehoben hat - hat aber seinerseits bekundet, der Beklagte habe ihm von der Anmietung der Wohnung berichtet und ihm weiter mitgeteilt, dies geschehe, um der Klägerin Kosten zu ersparen. Diese Aussage kann schwerlich anders verstanden werden als dahin, daß jedenfalls der ehemalige Geschäftsführer S. wußte, daß der Beklagte auch und gerade bei seinen "dienstlichen" Aufenthalten in L. nicht (mehr) in einem Hotel übernachten, sondern die angemietete Wohnung benutzen würde.

II.

1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Insbesondere erlauben die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ohne vorherige tatrichterliche Würdigung nicht den Schluß, der Beklagte habe hinter dem Rücken und zum Nachteil der Klägerin mit einer für diese handelnden Person kollusiv zusammengewirkt.

2. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Eine abschließende sachliche Entscheidung durch den Senat zugunsten des Beklagten kommt nicht in Betracht. Insbesondere ist die Klage, anders als die Revision offenbar meint, nicht deshalb abweisungsreif, weil im Hinblick auf § 814 BGB das Vorbringen der Klägerin bezüglich des von den Vorinstanzen zuerkannten Bereicherungsanspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB unschlüssig wäre. Denn die Klägerin hat nicht nur - worauf die Revision abhebt - vorgetragen, daß der Personalleiter W. gewußt habe, daß dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der in Rechnung gestellten Hotelkosten nicht zustehe. Sie hat darüber hinaus behauptet, W. habe mit dem Beklagten kollusiv zusammengewirkt. Träfe dieser Sachvortrag - mit dem sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt und der daher für das Revisionsverfahren als wahr zu unterstellen ist - zu, so hätte der Beklagte nicht darauf vertrauen dürfen, die ihm gewährten Leistungen behalten zu dürfen; § 814 BGB, der auf dem Gedanken der Unzulässigkeit widersprüchlichen Verhaltens beruht (BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - IV ZR 35/96 - NJW 1997, 2381, 2382 m.w.N.), stünde einer Leistungskondiktion nicht entgegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 271/79 - WM 1980, 1451). Darüber hinaus hätte sich er Beklagte nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht (siehe nur MünchKomm-BGB/Schramm, 3. Aufl., § 164 Rn. 99; MünchKomm-BGB/Mertens, 3. Aufl. § 826 Rn. 138 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. März 1962 - II ZR 121/60 - NJW 1962, 1099, 1100).

3. Infolge der Aufhebung des Berufungsurteils braucht der Senat nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht darauf einzugehen, ob dem Beklagten nicht wenigstens - wie die Revision geltend macht - im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Kosten der Mietwohnung zu erstatten sind, und ob dem Beklagten ein - hilfsweise zur Aufrechnung gestellter - restlicher Vergütungsanspruch für den Zeitraum vom Juni bis Dezember 1995 zusteht. Mit den insoweit erhobenen Revisionsrügen wird sich gegebenenfalls das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu befassen haben.

In diesem Zusammenhang weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

Sollte das Berufungsgericht aufgrund der erneuten Verhandlung auch unter Berücksichtigung der von der Revision erhobenen Rügen und der Ausführungen des Senats (siehe oben unter I. 2) wiederum zu der Überzeugung gelangen, daß die Parteien im Zuge der Anmietung der Wohnung weder ausdrücklich noch konkludent eine Anpassung der Reisekostenvereinbarung vorgenommen haben, so ist die von der Revision aufgeworfene Frage, ob dem Beklagten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht wenigstens ein Anspruch auf Erstattung (eines Teils) der Mietkosten zuzubilligen ist, nicht schon deshalb zu verneinen, weil nach dem Vorbringen des Beklagten die Klägerin eine Übernahme der Mietkosten ausdrücklich abgelehnt hat. Mit diesem Vorbringen wollte der Beklagte ersichtlich nur unterstreichen, daß und warum es zu der von ihm behaupteten Pauschalabrede von 300 DM pro Übernachtung gekommen ist. Hält das Berufungsgericht diese Behauptung für widerlegt, geht es nicht an, ihm dieses Vorbringen (teilweise) entgegenzuhalten, wenn es darum geht, ob zugunsten des Beklagten eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommt.

Ende der Entscheidung

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