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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: III ZR 209/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 28. Mai 2003 - 27 U 679/02 - wird zurückgewiesen; insbesondere liegt der in der Beschwerde gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor, da das Berufungsgericht im Termin vom 16. April 2003 die erforderlichen Hinweise gegeben hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 124.611,68 €
Ende der Entscheidung
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