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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.02.2006
Aktenzeichen: III ZR 209/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 677 | |
BGB § 812 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. Juli 2005 - 5 U 65/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gegenstandswert: 29.375,47 €
Gründe:
I.
Der Kläger ist gewerblich als Erbenermittler tätig. In dieser Funktion ermittelte er im Auftrag eines belgischen Erbensuchers den in Bremen lebenden Beklagten und dessen Verwandte als Erben des am 6. Oktober 2001 in Belgien verstorbenen J. G. . Gegen ein Honorar von einem Drittel des zu erwartenden Erbteils bot der Kläger dem Beklagten die Mitteilung weiterer Einzelheiten an. Der Beklagte lehnte ab und machte selbst den Nachlassverwalter ausfindig.
Der Kläger verlangt auf der Grundlage eines Honorarsatzes von 30 % jetzt noch Zahlung von 29.375,47 €. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Vertragliche Ansprüche macht der Kläger nicht mehr geltend. Sie sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht ersichtlich.
2. Die Frage, ob sich ein gewerblicher Erbensucher nach dem im Streitfall anwendbaren deutschen Recht (Art. 39 Abs. 1 EGBGB) gegenüber dem von ihm ermittelten Erben auf gesetzliche Vergütungsansprüche berufen kann, falls es nicht zu einer Honorarvereinbarung kommt, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Der Senat hat sie in seinem Urteil vom 23. September 1999 im Hinblick auf die im Gefüge des Privatrechts angelegte Risikoverteilung beim Scheitern von Vertragsverhandlungen sowie auf sonst mögliche nicht sach- und interessengerechte Ergebnisse verneint (III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 = LM Nr. 40 zu § 677 BGB mit im Ergebnis zustimmender Anmerkung Ehmann = JZ 2000, 521 mit ebenfalls im Ergebnis zustimmender Anmerkung Schultze = JuS 2000, 603 [LS] mit Besprechung Emmerich; ebenso BGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 143/00 - NJW 2003, 3046, 3048; OLG Frankfurt OLG-Report 1998, 375; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 677 Rn. 12; Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., § 677 Rn. 4; Jauernig/Mansel, BGB 11. Aufl., Rn. 7 vor § 677; MünchKomm/Seiler, BGB, 4. Aufl., § 677 Rn. 12; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl. § 677 Rn. 7a; s. auch Falk, JuS 2003, 833, 838; Hau, NJW 2001, 2863, 2864; abweichend noch OLG Celle ZEV 1999, 449). Diese Erwägungen sind nach wie vor gültig. Der Senat hält deswegen trotz der - im Wesentlichen nur hinsichtlich des Begründungsansatzes - im Schrifttum teilweise daran geäußerten Kritik und auch ungeachtet dessen, dass der österreichische Oberste Gerichtshof sowie französische Gerichte für ihre jeweilige nationale Rechtslage entgegengesetzt entschieden haben, an seiner Beurteilung fest. Ein Verstoß gegen europäisches Recht liegt entgegen der Rechtsansicht der Nichtzulassungsbeschwerde fern. Eine Rechtsangleichung innerhalb der Europäischen Union ist in diesem Bereich nicht erreicht. Die Dienstleistungsfreiheit der Art. 49 ff. EG-Vertrag wird ersichtlich nicht schon deshalb verletzt, weil die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen die Verjährungsfrage unterschiedlich beantworten.
3. Auch verfassungsrechtliche Gründe stehen der Auffassung des Senats nicht entgegen. Die Tätigkeit des Klägers als gewerblicher Erbenermittler fällt zwar unter den Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfG NJW 2002, 3531). Das bedeutet aber nicht, dass ihm schon deswegen im Erfolgsfall immer ein Vergütungsanspruch zustehen müsste. Das Risiko, nur bei einer vertraglichen Übereinkunft eine Honorierung zu erlangen, mag zwar die Berufsausübung des Erbensuchers erschweren. Dieses Geschäftsrisiko folgt letztlich aber aus den für alle geltenden Grundsätzen der Privatautonomie (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1999 aaO) und ist damit, ähnlich wie etwa beim Maklergeschäft, Teil des von Art. 12 GG geschützten Berufsbildes selbst.
Ende der Entscheidung
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