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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.2004
Aktenzeichen: III ZR 21/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 141 | |
ZPO § 160 Abs. 4 | |
ZPO § 448 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 12. Dezember 2003 - 14 U 34/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 235.281,48 € festgesetzt.
Gründe:
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlaßt. Soweit sich die Beschwerde gegen den Beklagten zu 2 richtet, ist sie bereits unzulässig. Die vom Berufungsgericht abgewiesenen Klageanträge betreffen teils ausdrücklich (Hauptantrag I 3, Hilfsantrag II 1), teils ihrem Sinne nach (sonstige Hauptanträge) allein die Beklagte zu 1. Im Verhältnis zum Beklagten zu 2 ist der Kläger durch das Berufungsurteil deshalb nicht beschwert. In bezug auf die Beklagte zu 1 stellt sich die von der Nichtzulassungsbeschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage, ob der Tatrichter unter den vorliegenden Umständen den Anfechtenden gemäß § 448 ZPO als Partei vernehmen oder nach § 141 ZPO anhören muß, schon darum nicht, weil das Berufungsgericht den Kläger - von dessen umfangreichem schriftsätzlichen Parteivortrag ganz abgesehen - im Verhandlungstermin vom 14. November 2003 tatsächlich ausführlich angehört hat. Das Ergebnis einer solchen Anhörung muß, anders als eine förmliche Beweisaufnahme (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO), mangels eines Antrags nach § 160 Abs. 4 ZPO auch nicht protokolliert werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1961 - VI ZR 60/61 - VersR 1962, 281; Urteil vom 27. November 1968 - IV ZR 675/68 - NJW 1969, 428, 429 = LM § 161 ZPO Nr. 11; Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88 - FamRZ 1989, 157, 158). Die übrigen in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Rechtsfragen sind, wie auch die Beschwerde nicht verkennt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.
Ende der Entscheidung
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