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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2001
Aktenzeichen: III ZR 210/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2000 - 15 U 129/96 - wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Überschreitung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle ist bereits ein Tatbestandsmerkmal des die Entschädigungspflicht auslösenden Eingriffs selbst, gleichgültig, ob das Anspruchsziel auf Aufwendungsersatz für passive Schallschutzeinrichtungen oder auf Ausgleich der verbleibenden Wertminderung gerichtet ist (vgl. BGHZ 122, 76, 79).
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 80.000,00 DM
Ende der Entscheidung
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