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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: III ZR 214/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 1032 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 12. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. August 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten restliche Vergütung für die Verlegung von Kabeln vor der Küste von M. .
Die Parteien haben in Nr. 31 ihres in englischer Sprache abgefassten Vertrages vom 10./12. September 2001 die Geltung deutschen Rechts und, dass die deutschen Gerichte "nicht ausschließlich" zuständig sein sollen, vereinbart. Nr. 35.2 des Vertrages enthält ferner eine Schiedsklausel.
Die Klägerin fordert im Urkundenprozess Zahlung von 58.057,06 € nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben.
Das Landgericht hat abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet; es hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Klage sei unzulässig, weil nicht das staatliche Gericht, sondern das Schiedsgericht zuständig sei. Die Parteien hätten in dem nach deutschem Recht zu beurteilenden Vertrag eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen, die der Klage im Urkundenprozess entgegengehalten werden könne.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
Die Klage ist gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO als unzulässig abzuweisen, weil sie in einer Angelegenheit erhoben worden ist, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist und die Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache gerügt hat.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien in Nr. 35.2 des Vertrages vom 10./12. September 2001, wo es laut der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung heißt:
"Falls es den Parteien nicht gelingt, solche Streitigkeiten oder Differenzen beizulegen, wird die Angelegenheit entsprechend den Richtlinien des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer einem Schiedsgericht vorgetragen. Ort des Schiedsgerichts ist G. /Schweiz und die Schiedsgerichtsverhandlungen sind in englischer Sprache zu führen."
eine Schiedsvereinbarung getroffen (§ 1029 Abs. 2 Alt. 2 ZPO). Das zieht die Revision nicht in Zweifel. Sie rügt, die vorgenannte Schiedsvereinbarung sei unwirksam, weil sie in unauflösbarem Widerspruch zu Nr. 31 des Vertrags stehe; Letztere lautet in der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung:
"Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht und wird entsprechend den deutschen Gesetzen erstellt wie er auch der nicht ausschließlichen <oder: einfachen> Zuständigkeit der deutschen Gerichte unterliegt."
a) Das Berufungsgericht hat - auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Übersetzungen - einen Widerspruch zwischen den vorgenannten Klauseln nicht gesehen; sie seien nebeneinander anwendbar. Trotz der Schiedsgerichtsklausel (Nr. 35.2 des Vertrags) habe es Sinn gemacht, die Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu vereinbaren, etwa für den Fall, dass die Beklagte die Schiedseinrede nicht oder nicht rechtzeitig erhoben habe. Aus der Vereinbarung, deutsches Recht solle gelten (Nr. 31 des Vertrages), ergebe sich auch, dass der Streit um die Zulässigkeit - einer Klage vor dem staatlichen Gericht oder einer Schiedsklage - vor den deutschen Gerichten auszutragen sei. Im Übrigen habe die Vereinbarung deutschen Rechts Bedeutung für die materiell-rechtliche Ausgestaltung des Vertrags.
b) Diese Auslegung des Vertrags vom 10./12. September 2001 kann im Revisionsrechtszug nur darauf überprüft werden, ob gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungsgrundsätze verstoßen worden ist oder gesetzliche Vorschriften nicht beachtet worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 1990 - III ZR 158/89 - BGHR ZPO § 1025 Schiedsvereinbarung 1; BGHZ 24, 15, 19). Das ist indes nicht der Fall.
Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach sich die beiden Klauseln nicht widersprechen sondern ergänzen, ist möglich. Ungeachtet der Schiedsvereinbarung bleiben die staatlichen Gerichte - nach dem unstreitig maßgeblichen deutschen Recht - unter anderem zuständig für die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO), für die Entscheidung über einen die Zuständigkeit betreffenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO) oder für die Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen (§ 1033 ZPO). Es liegt nahe, die Bestimmung der "nicht ausschließlichen" oder "einfachen" Zuständigkeit der deutschen Gerichte (Nr. 31 des Vertrags) - im Zusammenhang mit der Schiedsklausel (Nr. 35.2 des Vertrags) - so zu verstehen, dass sie die den staatlichen Gerichten verbleibenden Zuständigkeiten betrifft. Für eine, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts überhaupt in Frage stellende Vereinbarung einer alternativen Zuständigkeit von staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit, wie sie von der Revision angenommen wird, besteht kein Anhalt.
Mit dem vorbeschriebenen "Nebeneinander" von Schiedsgericht und staatlichem Gericht steht entgegen der Auffassung der Revision ferner in Einklang, dass - vereinbarungsgemäß - das Schiedsgericht den Richtlinien der Internationalen Handelskammer unterliegt (vgl. § 1042 Abs. 3 ZPO) und im Schiedsverfahren Englisch die Verhandlungssprache ist (Nr. 35.2 des Vertrags, vgl. § 1045 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das - ausnahmsweise zuständige - staatliche Gericht aber nach der Zivilprozessordnung und § 184 GVG verfährt.
2. Die von der Klägerin auf den Vertrag vom 10./12. September 2001 und verschiedene, von der Beklagten angeblich anerkannte Nachträge gestützte Restwerklohnforderung selbst ist unstreitig in die - weit gefasste (Nr. 35.2 Satz 1 des Vertrags: "Falls es den Parteien nicht gelingt, solche Streitigkeiten oder Differenzen <d.h. solche aufgrund des Vertrags, vgl. Nr. 35.1 des Vertrags> beizulegen, ...") - Schiedsvereinbarung einbezogen. Zu Recht hat das Berufungsgericht durch die Schiedsklausel auch den Urkundenprozess (§§ 592 ff ZPO) für abbedungen angesehen.
a) Zum Wechselprozess (§§ 602 ff ZPO), einem Unterfall des Urkundenprozesses, hat der Senat (Urteil vom 28. Oktober 1993 - III ZR 175/92 = NJW 1994, 136 m.w.N.; s. auch Czempiel/Kurth NJW 1987, 2118, 2120 ff) entschieden, dass bei einer umfassenden Schiedsklausel, die alle Streitigkeiten aus dem abgeschlossenen Geschäft einem Schiedsgericht zuweist, Ansprüche aus Wechseln, die im Zusammenhang mit dem Geschäft begeben wurden, grundsätzlich in die Schiedsvereinbarung einbezogen sind. Das bedeute allerdings nicht, dass dem Kläger der Wechselprozess vor dem staatlichen Gericht mit der Möglichkeit, schnell zu einem Vollstreckungstitel zu gelangen, verschlossen sei. Der Wechselgläubiger habe sich im Regelfall ungeachtet der vereinbarten Schiedsklausel das Recht auf ein Vorgehen im Wechselprozess - jedenfalls im Urkundenverfahren - vorbehalten; die Schiedseinrede sei erst im Nachverfahren erheblich (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 aaO S. 137). Insoweit liege es ähnlich wie bei den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Arrest und einstweilige Verfügung, §§ 916 ff ZPO); die Schiedsvereinbarung stehe vorläufigen oder sichernden Maßnahmen des staatlichen Gerichts in Bezug auf den Streitgegenstand des in Aussicht genommenen oder bereits begonnenen schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entgegen (vgl. Senat aaO S. 136 f <zum alten Recht>; § 1033 ZPO n.F.; Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 38 f).
b) Die dargestellten Grundsätze zum Wechselprozess können nicht, wie die Revision meint, auf den (gewöhnlichen) Urkundenprozess übertragen werden. Sind Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einer Schiedsvereinbarung unterstellt, dann schließt dies grundsätzlich die ordentliche Klage und den Urkundenprozess (§§ 592 ff ZPO) vor dem staatlichen Gericht aus (vgl. OLG Köln OLG-Report 2001, 227, 228; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1029 Rn. 23 a.E., s. ferner § 1032 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. 2005 Vor § 592 Rn. 3; Musielak/Voit, ZPO 4. Aufl. 2005 § 592 Rn. 15; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. 2005 Vorb. § 592 Rn. 2 und § 1032 Rn. 1; Wolf DB 1999, 1101, 1104; so wohl auch MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1032 Rn. 6 und MünchKommZPO-Braun 2. Aufl. 2000 § 597 Rn. 2a; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kapitel 7 Rn. 16a; a.A. OLG Düsseldorf OLG-Report 1995, 198, 199 und 1998, 225, 226 f; OLG Bamberg OLG-Report 2005, 79, 80; offen geblieben in dem die erst im Nachverfahren eines Urkundenprozesses erhobene Schiedseinrede betreffenden Senatsurteil vom 4. Oktober 2001 - III ZR 281/00 - NJW-RR 2002, 387).
Dass wechsel- und scheckrechtliche Ansprüche in einem beschleunigten und vereinfachten Verfahren (vgl. §§ 602 ff ZPO) durchgesetzt werden können, hat seinen Grund darin, dass im Geschäftsverkehr Wechsel und Scheck den Zahlungsmitteln weitgehend gleichgestellt werden. Die Möglichkeit eines Wechsel- oder Scheckprozesses ist gerade einer der Hauptvorteile, die ein Wechsel oder Scheck bietet (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 aaO S. 136; Wolf aaO S. 1104). Ist die rasche Durchsetzbarkeit aber von so zentraler Bedeutung für Wechsel und Scheck, kann in der Regel nicht angenommen werden, dass eine Schiedsvereinbarung nicht nur die gewöhnliche Klage zum staatlichen Gericht, sondern weiter den Wechsel- und Scheckprozess ausschließen sollte. Beim gewöhnlichen Urkundenprozess liegt es anders: Zwar findet dort wie im Wechsel- und Scheckprozess eine Beschränkung auf liquide Beweismittel statt und ist die Widerklage ausgeschlossen (vgl. § 595 ZPO). Der gewöhnliche Urkundenprozess ist indes nicht von den besonderen Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs geprägt (vgl. Wolf aaO). Er ist im Gegensatz zum Wechsel- und Scheckprozess (vgl. § 602, § 605a ZPO) nicht auf bestimmte Ansprüche, nämlich auf Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, beschränkt. Die Möglichkeit einer - der Wirkung des Wechsels oder Schecks wie Bargeldzahlung geschuldeten (vgl. OLG Köln aaO S. 228; Wolf aaO) - außerordentlichen Beschleunigung des Verfahrens durch die Verkürzung der Ladungsfrist auf eine (Mindest-)Frist von 24 Stunden (vgl. § 604 Abs. 2 Satz 1 ZPO) kennt der gewöhnliche Urkundenprozess nicht. Steht aber der Urkundenprozess ungeachtet gewisser Besonderheiten dem ordentlichen Klageverfahren doch recht nahe, muss regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine schiedsvertragliche Zuständigkeitsverlagerung vom staatlichen Gericht zum Schiedsgericht auch für die Klage im Urkundenprozess (§ 592 ZPO) gilt. Andernfalls, d.h. wenn die Schiedseinrede der Urkundenklage grundsätzlich nicht entgegengesetzt werden könnte, bestünde zudem die Gefahr, dass Schiedsvereinbarungen ohne weiteres unterlaufen werden könnten; die "schiedsunwillige" Partei müsste nur einen Urkundenprozess anstrengen.
c) Das Berufungsgericht hat besondere Anhaltspunkte, dass die Parteien Klagen im Urkundenprozess von der Schiedsklausel hätten ausnehmen wollen, nicht festzustellen vermocht. Die Schiedseinrede greift mithin durch.
Ende der Entscheidung
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