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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.1999
Aktenzeichen: III ZR 221/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 221/99

vom

25. November 1999

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1999 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Heraufsetzung der Beschwer wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt,

1. an den Kläger 58.320,51 DM nebst Zinsen zu zahlen;

2. dem Kläger Rechenschaft darüber abzulegen, welche Bareinnahmen er im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte im E.-Haus C. in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 23. Juni 1996 erzielt hat;

3. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Umsätze nach dem 3. Juli 1996 über das Konto der R.-Bank e.G. gebucht wurden und hierzu Belege, insbesondere die Kontoauszüge und etwaige Überweisungsträger, vorzulegen.

Die Beschwer beider Parteien ist auf unter 60.000 DM festgesetzt worden. Dabei hat das Berufungsgericht die Beschwer des Beklagten hinsichtlich der Rechenschafts- und Auskunftsverpflichtung nach dem Aufwand, der den Beklagten treffe, bemessen und diesen auf insgesamt 1.000 DM geschätzt. Die Beschwer des Beklagten beträgt danach 59.320,51 DM (58.320,51 DM [Beschwer durch die Zahlungsverpflichtung] + 1.000 DM [Beschwer durch die Rechenschafts- und Auskunftsverpflichtung]).

Der Beklagte hat das Berufungsurteil mit der Revision angefochten und beantragt, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen.

II.

Der Antrag ist unbegründet. Der Beklagte wird durch die Zahlungsverpflichtung in Höhe von 58.320,51 DM beschwert; er hat nicht glaubhaft gemacht, daß er durch die weitere Verurteilung, Rechenschaft abzulegen und Auskunft zu erteilen, in Höhe von mehr als 1.679,49 DM beschwert wird, seine Beschwer insgesamt also 60.000 DM übersteigt.

Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft oder zur Rechenschaftslegung bemißt sich die Beschwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen BGHZ 128, 85). Letzteres ist nicht im Spiel; es kommt also allein auf den aufgrund der Auskunfts- und Rechenschaftsverpflichtung zu erwartenden Aufwand an. Hierzu hat der Beklagte behauptet, sein Aufwand übersteige 2.000 DM, und Rechnungen für die Aufbereitung von Buchungsunterlagen, den Verlust von bankeigenen Schlüsseln und die Erstellung von Kontoübersichten vorgelegt.

Es begegnet zwar keinen Bedenken, daß der Beklagte seinen Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer auf neue Tatsachen stützt. Diese Tatsachen müssen aber in der gebotenen Weise glaubhaft gemacht werden (vgl. z.B. Beschluß des XII. Zivilsenats vom 27. Juni 1990 - XII ZR 20/90 = BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 4). Das ist dem Beklagten nicht gelungen.

Die von dem Beklagten vorgelegten Rechnungen sind zu pauschal. Daraus ist nicht ersichtlich, welche Kosten dem Beklagten - allein - durch die im Berufungsurteil ausgesprochene Verpflichtung zur Rechenschaftslegung und Auskunftserteilung entstanden. Die Rechnung der Frau S. vom 22. April 1999 über 2.442,03 DM bezieht sich auf die "detaillierte Aufbereitung von Buchungsunterlagen aus dem Geschäftsjahr 1996", und zwar auf "Ausdruck Kasse Verein", "Ausdruck Kasse Gaststätte", "Ausdruck aller Bankkonten", "Ausdruck Schriftverkehr zu abgerechneten Fördermitteln". Geschuldet war aber Rechenschaft nur für die Bareinnahmen, die der Beklagte in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 23. Juni 1996 erzielt hatte. Vergleichbares gilt für die Rechnung der Frau S. vom 15. April 1999 über 337,79 DM. Dort wird unspezifiziert die "Aufbereitung von Buchungsunterlagen aus dem Geschäftsjahr 1995 und 1996" in Rechnung gestellt.

Die Auskunftsverpflichtung betraf Umsätze auf dem Konto der R.-Bank e.G. nach dem 3. Juli 1996. Über den hierdurch verursachten Aufwand gibt weder die Rechnung der R.-Bank e.G. ohne Datum über 45 DM "für den Verlust von bankeigenen Schlüsseln" noch deren Rechnung vom 15. Juli 1999 über 100 DM "für die Erstellung von Kontoübersichten" Aufschluß.

Es besteht auch sonst kein Anlaß, die vom Berufungsgericht für die Auskunfts- und Rechenschaftsverpflichtung auf zusammen 1.000 DM geschätzte Beschwer als zu niedrig in Zweifel zu ziehen.

Ende der Entscheidung

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