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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.2008
Aktenzeichen: III ZR 222/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Gehörsrüge ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch hier ab (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433).
Ende der Entscheidung
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