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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: III ZR 224/05
Rechtsgebiete: ZPO, GG
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 | |
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Parteien gegen die Nichtzulassung der Revision im Teilurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. September 2005 - 12 U 131/03 - werden zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der von der Beschwerde des Klägers gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (NZB S. 34 ff) liegt nicht vor (vgl. dazu NZBE S. 8). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 64 v.H. und die Beklagte 36 v.H.
Streitwert: 7.553.796,11 €
Ende der Entscheidung
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