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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.04.2008
Aktenzeichen: III ZR 227/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

III ZR 227/06

Verkündet am: 17. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten zu 5 wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. August 2006 insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Die Berufung des Klägers zu 8 gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. September 2005 wird auch insoweit zurückgewiesen, als sie die Klage gegen die Beklagte zu 5 betrifft.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung im angefochtenen Urteil des Oberlandesgerichts. Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat der Kläger zu 8 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger zu 8 zeichnete am 7. Dezember 1999 - unter Einschaltung der I. Treuhandgesellschaft mbH, der früheren Beklagten zu 6, als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage von 200.000 DM zuzüglich 3 v.H. Agio an dem Filmfonds V. Zweite KG, der früheren Beklagten zu 1 (im Folgenden Fondsgesellschaft). Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und dass hinsichtlich der Erlösausfallversicherungen eine offene Situation entstanden war. In der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft vom 4. September 2002 stimmten die Gesellschafter für ein Vergleichsangebot des britischen Versicherungsunternehmens R. & S. , das eine Freistellung des Versicherers von allen tatsächlich und möglicherweise bestehenden Ansprüchen gegen Zahlung von 6,171 Mio. € für vier verschiedene Fonds, darunter die Fondsgesellschaft, vorsah. Im Zuge der genannten Schwierigkeiten wurde in die Fondsgesellschaft anstelle der Beklagten zu 2 eine neue Komplementärin, die V. D. GmbH, aufgenommen.

Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrten in der ersten Instanz insgesamt elf Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus ihrer Beteiligung Rückzahlung der von ihnen eingezahlten Beträge nebst Zinsen. Insoweit nahmen sie die Fondsgesellschaft (Beklagte zu 1), deren frühere Komplementärin und Herausgeberin des Prospekts (Beklagte zu 2) und den Beklagten zu 3 als Gründungskommanditisten der Beklagten zu 1 und geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten zu 2 in Anspruch. Sie hielten auch den Beklagten zu 4, Mitgesellschafter der früheren Komplementärin, aufgrund seiner im Prospekt herausgestellten Sachkenntnis und die Beklagte zu 5 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Diese war mit der Finanzierungskonzeption, der Modelloptimierung des Projekts und der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs betraut und hatte aufgrund eines mit der Fondsgesellschaft geschlossenen Investoren-Betreuungsvertrags die laufende Betreuung der Kommanditisten zu übernehmen. Schließlich hielten die Kläger die Beklagte zu 6 als Treuhandkommanditistin aufgrund eigener Prüfungspflicht für die Abläufe in der Fondsgesellschaft für verantwortlich.

Das Landgericht hat die Klagen, soweit sie nicht bereits teilweise zurückgenommen worden waren, insgesamt abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat nur noch der Kläger zu 8 seine Klage in Höhe eines Betrags von 60.675,64 € nebst Zinsen gegen die Beklagten zu 5 und 6 weiterverfolgt, nachdem er seine Beteiligung zu einem Gesamtkaufpreis von 41.562,64 € an die K. GmbH in L. verkauft hatte. Das Berufungsgericht hat der Klage in Richtung auf die Beklagte zu 5 stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte zu 5 die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Dem Kläger zu 8 (im Folgenden: Kläger) stehen gegen die Beklagte zu 5 (im Folgenden: Beklagte) keine Schadensersatzansprüche zu.

I.

Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die Angaben im Prospekt auf Seite 17 über die Erlösplanung der Produktionsgesellschaft unrichtig seien. In der landgerichtlichen Entscheidung wird hierzu ausgeführt, dem Anleger werde in der Prognoserechnung der Eindruck vermittelt, bereits im Jahr 2001 könnten Erträge erzielt werden, die sofort für andere Projekte verwendet werden könnten. Demgegenüber könne man nach den übrigen Annahmen der Erlösplanung (S. 15 des Prospekts) bei einer Vollinvestition im Jahr 1999 frühestens mit einer Fertigstellung der Produktionen im Jahr 2000 rechnen, so dass die Produktionskosten erst im zweiten Jahr nach Fertigstellung, also nicht vor dem Jahr 2002, eingespielt und über die Produktionskosten hinausgehende Erträge erst 2003 erzielt werden könnten. Insofern stehe die Prognoserechnung, auch wenn - wie das Berufungsgericht meint - die Annahmen in der Berechnung keinen verbindlichen Charakter hätten, in Widerspruch zu den übrigen Prospektangaben.

Das Berufungsgericht hält die Beklagte ferner für prospektverantwortlich. Sie sei bei der Erstellung des Prospekts nicht lediglich als Dienstleisterin tätig gewesen, sondern habe eine Garantenstellung eingenommen. Sie sei mit der Finanzierungskonzeption und Modelloptimierung des Projekts sowie mit der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs beauftragt gewesen und habe die Aufgabe der laufenden Betreuung der Kommanditisten übernommen. In der "Übersicht zu den Vertragspartnern" werde in dem Prospekt auf den Unternehmensgegenstand der Beklagten hingewiesen, zu dem der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen, die Vermittlung von Beteiligungen, die Konzeption von Beteiligungsangeboten sowie die eigene Beteiligung an diesen Geschäften gehöre. Aus diesen Angaben entstehe für den Anleger der Eindruck, das Beteiligungsangebot sei von der Beklagten geprüft oder gar konzipiert worden.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Ob der Prospekt, wie das Berufungsgericht gemeint hat, Anlass zu Beanstandungen gibt, kann dahinstehen; jedenfalls ist die Beklagte nicht prospektverantwortlich.

1. a) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ 115, 213>). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). Hiervon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus.

b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die Angaben im Prospekt über die Erlösplanung zu Recht als widersprüchlich und unrichtig angesehen. Zutreffend legt es seiner Beurteilung zugrunde, dass die Aufnahme einer Prognoserechnung in einem Prospekt eine besondere Sorgfalt der Prospektverantwortlichen erfordert, weil der potentielle Anleger den Entwicklungsmöglichkeiten seiner Beteiligung im Regelfall eine besondere Bedeutung beimessen wird.

Die Revision macht zwar auf verschiedene Passagen des Prospekts (S. 15, 17) aufmerksam, nach denen die Annahmen unverbindlich seien und dass Abweichungen von den Annahmen bei der Umsetzung des Projekts zu Veränderungen der Erlösplanung führten. Sie will damit geltend machen, einem aufmerksamen Prospektleser entgehe nicht, dass die Erlösplanung für die Jahre 1999 und 2000 jeweils Investitionen von 25 Mio. DM vorsehe, woraus sich ergebe, dass sich die Ergebnisse der Beispielsrechnung änderten, wenn es zu keiner entsprechenden Vollplatzierung komme. Angesichts zugrunde liegender variabler Annahmen sei die Beispielsrechnung nicht zu beanstanden.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Hinweise auf die Unverbindlichkeit von Annahmen und Prognosen aus der Sicht eines hinreichend sorgfältigen und kritischen Lesers auf das normale Risiko der wirtschaftlichen Entwicklung der Beteiligung beziehen, die auch für die Prospektherausgeber nicht zu übersehen sind. Hingegen sind die Prospektherausgeber nicht von ihrer Verantwortung für Widersprüche zwischen der Prognoseberechnung und dem sonstigen Prospektinhalt befreit, die in keinem Zusammenhang mit der Unsicherheit der wirtschaftlichen Entwicklung der Beteiligung stehen. Legt man die nicht näher angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts zugrunde, dass im Jahr 1999 keine Filmproduktion mehr fertig gestellt werden konnte, dann konnten im Jahr 2001 die geplanten Erlöse von vornherein nicht realisiert werden. Es erscheint bedenklich, dass die Revision dem mit der Überlegung entgegentreten möchte, unter Einbeziehung von Erlösen aus sog. Vorverkäufen (Pre-Sales) von Auswertungsrechten seien die prognostizierten Ergebnisse zu erzielen gewesen; denn solche Einnahmemöglichkeiten werden im Rahmen der Erlösplanung im Prospekt nicht näher dargestellt und können daher nur schwerlich als Bestandteil dieser Berechnungen angesehen werden.

2. Ob für die Prospektverantwortlichen bereits bei Herausgabe des Prospekts absehbar war, dass die in dem Prospekt dargestellten Investitionen im Jahr 1999 nicht mehr getätigt werden konnten, mag offen bleiben. Denn eine Verantwortlichkeit der Beklagten für einen möglichen Prospektmangel ist zu verneinen.

a) Nach der Vorbemerkung des Prospekts (S. 5) wurde das vorliegende Beteiligungsangebot von der V. F. GmbH, der früheren Komplementärin der Fondsgesellschaft, entwickelt. Sie wird auf Seite 7, 24, 26 als Herausgeberin des Prospekts bezeichnet, der von ihr mit großer Sorgfalt erstellt worden sei. Demgegenüber wird die Beklagte in der "Übersicht zu den Vertragspartnern" lediglich unter den Stichworten "Konzeption, Eigenkapitalplatzierung, Investorenbetreuung" vorgestellt. Dem entspricht, dass im Abschnitt "Leistungsverträge" darauf hingewiesen wird, sie sei von der Fondsgesellschaft mit der Finanzierungskonzeption und Modelloptimierung des Projekts sowie mit der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und der laufenden Betreuung der Kommanditisten beauftragt worden.

b) Das Berufungsgericht möchte diesen Prospektangaben entnehmen, die Beklagte habe nicht nur als Wirtschaftsprüferin Unternehmenskonzept sowie vorgegebene Daten der Gründer und Initiatoren auf ihre Schlüssigkeit geprüft, sondern an der Gestaltung oder jedenfalls Optimierung der vorgesehenen wirtschaftlichen Betätigung der Fondsgesellschaft mitgewirkt. Aus diesen Angaben im Prospekt entstehe für den Anleger der Eindruck, das Beteiligungsangebot sei von ihr geprüft oder gar konzipiert worden. Daraus ergebe sich eine Garantenstellung. Dem ist nicht zu folgen.

Eine Haftung als Garant wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Personen angenommen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben, wobei ihre Einstandspflicht auf die ihnen selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt ist (vgl. BGHZ 77, 172, 176 ff; Urteil vom 21. November 1983 - II ZR 27/83 - NJW 1984, 865, 866; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGHZ 145, 187, 196; Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteile BGHZ 158, 110, 115; vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 613 Rn. 15, 19; vom 14. Juni 2007 - III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479, 1480 Rn. 15 und III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 26).

Dass die Beklagte insoweit im Prospekt mit eigenen Erklärungen hervorgetreten wäre, ist nicht erkennbar. Aus dem Prospekt ergibt sich zwar, dass die Beklagte mit der "Finanzierungskonzeption und Modelloptimierung sowie mit der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs" betraut war. Aus dem Prospekt wird aber nicht deutlich, dass die Beklagte mit der textlichen Redaktion, graphischen Gestaltung und Herstellung des Beteiligungsprospekts beauftragt war, so dass nicht zu erkennen ist, in welcher typisierten Weise ein Anleger darauf hätte vertrauen können, dass die Beklagte für den Prospektinhalt einstehen wollte. Die Wiedergabe der Leistungsverträge und der Partner im Prospekt (S. 13, 26 ff) dient vor allem der Unterrichtung der Anleger, um gegebenenfalls Verflechtungen erkennen und die Aufmerksamkeit hierauf richten zu können. Natürlich wird auch eine (verkaufsfördernde) Wirkung dadurch erzielt werden können, dass der Anleger über die Mitwirkung eines als seriös angesehenen Unternehmens bei der Vorbereitung eines geschäftlichen Vorhabens informiert wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass dieses Unternehmen eine Garantenstellung für die von ihm bearbeiteten Bereiche einnimmt. Der Umstand, dass die Konzeption von Beteiligungsangeboten zum Gegenstand des Unternehmens gehört, bedeutet für sich gesehen kein Maß allgemein anerkannter beruflicher Sachkunde, um hieraus - wie das Berufungsgericht meint - eine Garantenstellung zu entwickeln, wie sie etwa für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Gutachter und Sachverständige für ihren jeweiligen beruflichen Bereich anerkannt ist. Dass die Beklagte selbst Wirtschaftsprüferin wäre, was das Berufungsgericht ohne nähere Begründung annimmt, ist zudem nicht ersichtlich. Fehlen daher - wie hier - eigene Erklärungen der Beklagten, kommt ihre Prospektverantwortlichkeit nur in Betracht, wenn sie in eigener Verantwortlichkeit wichtige Schlüsselfunktionen bei der Gestaltung des konkreten Projekts wahrgenommen hat. Hierzu fehlt es - anders als in den Fällen, in denen der Senat für den Schwesterfonds V. Dritte KG dies für möglich gehalten hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 aaO S. 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 - aaO S. 1479 f Rn. 9-13) - aber an einem hinreichenden Tatsachenvortrag mit Beweisantritt. Der Kläger hat lediglich - beweislos - unter Bezugnahme auf einen Kurzprospekt des Bankhauses L. behauptet, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass sie in dieser Kurzübersicht als Initiatorin des Projekts bezeichnet werde. Dies hat die Beklagte jedoch bestritten und Gegenbeweis angetreten. Auch der Umstand, dass die Beklagte über die Beteiligung eine Kurzübersicht vom 27. September 1999 gefertigt hat, genügt nicht, sie als Prospektverantwortliche anzusehen. Denn diese schriftliche Unterlage entsprach ihrer Beauftragung mit dem Eigenkapitalvertrieb, und die Kurzübersicht enthält den Hinweis, sie sei nur eine grobe Vorabinformation zum Projekt; maßgeblich seien das ausführliche Beteiligungsexposé sowie der Gesellschaftsvertrag. Die von der Revisionserwiderung ferner herangezogenen Schreiben der Beklagten vom 29. Juni 2000 und 3. Juli 2000, die nach der Beitrittsentscheidung des Klägers datieren, betreffen nicht den hier in Rede stehenden Fonds.

3. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind - die Frage der Prospektverantwortlichkeit der Beklagten nahm in den Vorinstanzen einen breiten Raum ein -, kann der Senat abschließend entscheiden. Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist daher auch in Bezug auf die Beklagte zu 5 zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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