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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: III ZR 228/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. Juni 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Schilling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. August 2008 - I-4 U 182/07 - wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Abweisung ihrer Klage auf Rechenschaftslegung über die Verwaltung des landwirtschaftlichen Anwesens "H" und die diesbezüglich erfolgte Zurückweisung ihrer Anschlussberufung wendet. Die Beschwerde hat gegenüber der die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit tragenden Begründung keinen Zulassungsgrund geltend gemacht.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 38.202,10 EUR.
Ende der Entscheidung
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