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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: III ZR 229/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGBGB
Vorschriften:
ZPO § 156 | |
ZPO § 552a | |
ZPO § 564 | |
BGB § 199 Abs. 1 | |
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 n.F. | |
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. September 2006 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Der Beklagte zu 2 erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht (mehr) vor, nachdem die rechtsgrundsätzliche Frage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, inzwischen durch die Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 23. Januar 2007 (XI ZR 44/06) im Sinne des Berufungsurteils geklärt worden ist: Auch in Überleitungsfällen beginnt die Verjährung erst dann, wenn die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB erfüllt sind.
2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 2 hinsichtlich des Komplexes "F. -Fonds 60" Anlageberater, bei dem anderen Komplex "Zinsfonds" hingegen (bloßer) Anlagevermittler gewesen ist und dass ihm in beiden Komplexen eine mit der Sanktion des Schadensersatzes bewehrte Aufklärungspflichtverletzung zur Last fällt, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.
b) Soweit der Revisionskläger rügt, das Berufungsgericht habe sein beweisbewehrtes Vorbringen im Schriftsatz vom 25. Juli 2006 übergangen, ist zu bemerken, dass dieser Schriftsatz erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2006 eingereicht worden ist und nicht nachgelassen war. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO lag nicht vor und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Auch die weiteren gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.
c) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht feststellen, dass bei dem Kläger und seiner Ehefrau die subjektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners) nicht vor dem 1. Januar 2002 vorgelegen hätten, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand. Deswegen bedarf die Rechtsfrage keiner Entscheidung, ob das Abstellen auf den 1. Januar 2002 als Überleitungs-Stichzeitpunkt in Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bedeutet, dass es darauf ankommt, ob bei dem Gläubiger an diesem Tag die vorbezeichnete Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen hat, mit den Konsequenzen, dass die Verjährung entsprechend der "Ultimo-Regel" des § 199 Abs. 1 BGB n.F. ohnehin erst mit Ablauf des 31. Dezember 2002 beginnt und mit Ablauf des 31. Dezember 2005 endet (in diesem Sinne - entgegen der ganz herrschenden Meinung [siehe nur Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., EGBGB Art. 229 § 6 Rn. 1 und Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., Vor § 194 Rn. 9, jeweils m.w.N.] - Staudinger/Peters, Neubearb. 2003, EGBGB Art. 229 § 6 Rn. 11), so dass die im Laufe des Jahres 2005 erfolgte Einreichung der Klage in jedem Falle rechtzeitig gewesen wäre.
Ende der Entscheidung
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