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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2000
Aktenzeichen: III ZR 229/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. März 2000
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Juli 1998 - 7 U 17/98 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 2.664.080 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (BVerfGE 54, 277). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, gegen die die Revision keine durchgreifenden Rügen erhebt, eine Schadensersatz- und Entschädigungspflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und des enteignungsgleichen Eingriffs verneint.
Soweit sich die Revision auf die mangelnde Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (75/439/EWG) in der Fassung vom 22. Dezember 1986 (87/101/EWG) durch die Beklagte stützt (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 9. September 1999 - Rs.C-102/97 - NVwZ 1999, 1214 in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Beklagte eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren), kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger - trotz des hierzu Anlaß gebenden Vorbringens der Beklagten in den Vorinstanzen - nicht im einzelnen darüber Aufschluß gegeben hat, ob er eine Aufbereitung von Altöl im Sinn der Richtlinie überhaupt vornimmt. Da sein Vorbringen in den Vorinstanzen keine hinreichende tatsächliche Grundlage dafür gibt, in eine Klärung über diese Frage einzutreten - sei es mit Hilfe sachverständiger Beratung, sei es im Wege einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie -, kann dies auch nicht revisionsrechtlich zugunsten des Klägers unterstellt werden.
Ende der Entscheidung
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