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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: III ZR 231/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 231/07

vom 12. Juni 2008

in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. August 2007 - 13 U 5013/06 - zugelassen, soweit es den im Berufungsurteil (Seite 4) wiedergegebenen Klageantrag zu I gegen die Beklagte zu 1 betrifft.

Im Übrigen (Klageanträge zu II und III) wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen, weil die Beschwerde insoweit keine Zulassungsgründe darlegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 9.743,94 € und 1/3 der nach einem Wert von 29.527,10 € berechneten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen.

Ende der Entscheidung

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