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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: III ZR 235/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 235/04

vom 22. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. März 2004 - 4 U 19/04 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Soweit das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung über die Höhe der Innenprovision für den Vertrieb der Vermögensanlage verneint hat, ist der von der Beschwerde herausgestellte Widerspruch zu dem - dem Berufungsgericht noch nicht bekannten - Senatsurteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02 - VersR 2004, 601 (für BGHZ 158, 110 vorgesehen) nicht entscheidungserheblich; denn das Berufungsgericht hat in seiner Hilfsbegründung in tatrichterlicher Einzelfallwürdigung die Ursächlichkeit des betreffenden Aufklärungsmangels für die Anlageentscheidung des Klägers verneint. Bei dieser Würdigung hat sich das Berufungsgericht im Rahmen der von der Beschwerde genannten Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 1. März 2004 - III ZR 88/02 - ZIP 2004, 1104, 1106 m.w.N.) gehalten, wonach es zwar der Lebenserfahrung entspricht, daß ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich gewesen ist, die darin liegende (tatsächliche) Vermutung jedoch nach Lage des Einzelfalls entkräftet sein kann.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 74.955,39 €

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