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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: III ZR 24/08
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 19. März 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und

die Richter Dörr, Hucke, Seiters und Schilling

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 2007 - 7 U 92/07 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht die Rechte des Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der am Ende der mündlichen Verhandlung erteilte Hinweis war im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin nicht geboten. Das Berufungsgericht hat sich auch mit dem Vorbringen des Beklagten in der Berufungserwiderung beschäftigt, das in dem hier maßgebenden Punkt mit dem Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz übereinstimmte. Die Auffassung des Beklagten, bei einem der Klägerin ungünstigen Ausgang des Vorprozesses sei von einer amtspflichtgemäßen Beurkundung auszugehen, teilt der Senat nicht. Bei der hier in Rede stehenden unklaren Vertragsgestaltung, die Nachteile für beide Vertragsparteien in sich barg, wären Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auch dann in Betracht gekommen, wenn die Klägerin im Vorprozess aufgrund von außerhalb der Urkunde stehenden Gesichtspunkten, die Gegenstand der durchgeführten Beweisaufnahme waren, unterlegen wäre. Auch wenn die Klägerin im Vorprozess zur möglichen Haftung des Beklagten ausdrücklich nur darauf hingewiesen hatte, bei einer Abweisung der Klage habe dieser zu Lasten beider Vertragsparteien - vermeidbar - eine nichtige Urkunde vorbereitet, ergab sich seine mögliche Inanspruchnahme aus dem Inhalt der Berufungsbeantwortung und Streitverkündungsschrift der Klägerin hinreichend auch bei einem unterstellten Unterliegen der Klägerin. Die von der Beschwerde zu den Wirkungen der Streitverkündung als zulassungsbedürftig angesehenen Fragen sind daher nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 50.000 EUR.

Ende der Entscheidung

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