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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: III ZR 240/01
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 85 Abs. 2
EGZPO § 7 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 240/01

vom

20. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Juni 2001 - 21 U 1995/01 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger legte gegen das am 23. Juli 2001 zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts durch seinen Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz mit einem am 23. August 2001 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangenen Schriftsatz Revision ein. Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied durch Beschluß vom 12. September 2001, daß der Bundesgerichtshof zuständig sei. Dieser Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 17. September 2001 zugestellt. Da die Revision nicht bis zum 17. Oktober 2001 begründet wurde, verwarf der Senat sie durch Beschluß vom 25. Oktober 2001, der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 29. Oktober 2001 zugestellt wurde, als unzulässig. Mit am 12. November 2001 eingegangenen Schriftsätzen hat der Kläger die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II.

Der in der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet. Dem Kläger kann Wiedereinsetzung nicht erteilt werden, da nach seinem Vorbringen nicht auszuschließen ist, daß die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist jedenfalls auch auf einem Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz beruht, das sich dieser nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsanwalt die Berechnung üblicher und in seiner Praxis häufig vorkommender Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen. Er muß aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, daß Fristversäumnisse möglichst vermieden werden (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - NJW 1994, 2551 m.w.N.). Es ist nicht erkennbar, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers diesen Maßstäben in ausreichendem Umfang gerecht geworden wäre.

Nach dem innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemachten Vorbringen des Klägers war in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz die Mitarbeiterin G. mit dem Öffnen der Eingangspost und bei der Zustellung von Urteilen mit der vorsorglichen Notierung der jeweils monatlichen Rechtsmitteleinlegungs- und -begründungsfrist im Fristenkalender betraut. Sie wurde zudem in dieser Sache durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt angewiesen, die Frist zur Rechtsmitteleinlegung und -begründung ab dem Eingangsdatum 23. Juli 2001 einzutragen. Ferner bestand die Anweisung, bei Erhalt gerichtlicher Mitteilungen über den Eingang eines Rechtsmittels zwingend und unbedingt die Rechtsmittelbegründungsfrist zu notieren und eine vorsorglich notierte Frist gegebenenfalls zu korrigieren. Darüber hinaus wird in der eidesstattlichen Versicherung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts auf eine Kanzleiübung hingewiesen, zusätzlich zu den eigentlichen Fristablaufterminen jeweils eine Vorfrist von einer Woche zu notieren und die Akten entsprechend vorzulegen. Nach dem Vorbringen des Klägers wurde hier die Revisionsbegründungsfrist versäumt, weil die Mitarbeiterin G. weder bei Zustellung des angefochtenen Urteils noch auf die Weisung des Prozeßbevollmächtigten hin noch bei Zugang der Eingangsbestätigung des Bayerischen Obersten Landesgerichts die Frist zur Begründung des Rechtsmittels und eine hierauf bezogene Vorfrist notierte. Der Senat kann offen lassen, ob eine solche Kumulierung von Fehlern, die jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten unterlaufen sind, nicht gegen eine ausreichende Unterweisung und Überwachung des Büropersonals spricht. Auch wenn man diesen Gesichtspunkt außer Betracht läßt und insoweit allein ein Verschulden der Mitarbeiterin G. annimmt, das sich der Kläger nicht zurechnen lassen müßte, ist hier nicht ausgeräumt, daß die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist auch auf einem organisatorischen Verschulden des Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz beruht, weil die Besonderheit der Revisionseinlegung gegen Urteile der bayerischen Oberlandesgerichte nicht hinreichend berücksichtigt worden ist. Denn nach § 7 Abs. 5 EGZPO beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts, durch den der Bundesgerichtshof für zuständig erklärt wird, der Lauf der Frist für die Revisionsbegründung von neuem. Innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ist nichts dafür vorgetragen und glaubhaft gemacht, welche Anweisungen im Büro des Prozeßbevollmächtigten im Hinblick auf die nach § 7 Abs. 5 EGZPO ausgelöste Frist bestanden und was sonst konkret auf den Zugang dieses Beschlusses veranlaßt wurde.

Ende der Entscheidung

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