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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: III ZR 243/07
Rechtsgebiete: EntschG, GG


Vorschriften:

EntschG § 2a
GG Art. 20 Abs. 3
Der durch Art. 2 des Altforderungsregelungsgesetzes vom 10. Juni 2005 (BGBl. I 1598) in das Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen eingefügte § 2a begründet auch dann eine Zahlungsverpflichtung des durch eine "fehlgeschlagene Anrechnung" begünstigten Entschädigungsberechtigten, wenn das Restitutions- und Entschädigungsverfahren bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift abgeschlossen war. Darin liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung (Art. 20 Abs. 3 GG).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

III ZR 243/07

Verkündet am: 3. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 31. August 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (EntschG) vom 27. September 1994 ( BGBl. I S. 2624, neugefasst durch die Bekanntmachung vom 13. Juli 2004, BGBl. I 2004, 1658, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 12. Juli 2006, BGBl. I S. 1466).

Die Mutter des Beklagten war Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes in Sachsen und Eigentümerin der dazu gehörenden Grundstücke. Diese waren mit Grundpfandrechten belastet, die diverse Darlehensverbindlichkeiten besicherten. Der Betrieb wurde mit Wirkung vom 30. Mai 1953 einschließlich der Grundstücke enteignet und in Volkseigentum überführt.

Am 20. August 1990 beantragte die Mutter des Beklagten die Rückübertragung des Betriebes. Später trat sie ihre Ansprüche an den Beklagten ab. Mit Bescheiden vom 1. Februar und 11. März 1996 übertrug das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen dem Beklagten das Eigentum an zwei Betriebsgrundstücken zurück, lehnte jedoch die Rückgabe der Unternehmensgesamtheit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ab, da der Betrieb eingestellt war und die Voraussetzungen für dessen Wiederaufnahme nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlten.

2002 machte die klagende Bundesrepublik Deutschland die durch die Grundpfandrechte besicherten Darlehensrückzahlungsansprüche geltend. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung, woraufhin die Klägerin diese Forderungen nicht weiterverfolgte.

Mit Bescheid vom 3. Februar 2005 stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, dass dem Beklagten für den Verlust des ehemaligen Landwirtschaftsbetriebes dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Die Entschädigung setzte es jedoch auf 0,00 € fest. Zur Begründung führte es aus, der Wert der 1996 zurückübertragenen Liegenschaften, der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG von der Entschädigung abzuziehen sei, übersteige den zu entschädigenden Wert des landwirtschaftlichen Betriebes. Die Bewertung der übrigen Flächen und die von der Klägerin erbetene Berücksichtigung der Darlehensforderungen bei der Bemessung des Entschädigungsbetrags könnten aus demselben Grund dahingestellt bleiben. Der Bescheid wurde nicht angefochten.

Die Klägerin fordert nunmehr auf der Grundlage des durch Art. 2 des Altforderungsregelungsgesetzes vom 10. Juni 2005 (BGBl. I S. 1589) mit Wirkung vom 17. Juni 2005 eingefügten § 2a Abs. 1 Satz 1 EntschG einen Betrag in Höhe der noch nicht getilgten Darlehensverbindlichkeiten, die durch die auf den Grundstücken vormals lastenden Grundpfandrechte besichert waren.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Er ist der Auffassung, § 2a EntschG entfalte eine verfassungswidrige Rückwirkung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, § 2a EntschG betreffe keinen Fall echter Rückwirkung. Eine solche wäre nur dann anzunehmen, wenn die Vorschrift nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingriffe. Dies sei aber nicht der Fall, weil § 2a EntschG nur die Realisierung der Gegenansprüche sicherstelle, deren Ausgleich im Entschädigungsrecht von Anbeginn angelegt gewesen sei. Diese Ansprüche hätten indes vorliegend aufgrund besonderer Umstände nicht angerechnet werden können. Darüber hinaus habe der Beklagte die Problematik der Altverbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erlasses der genannten Vorschrift noch nicht als abgeschlossen ansehen können. Dies zeige sich schon daran, dass im Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 3. Februar 2005 ausdrücklich auf die Altverbindlichkeiten hingewiesen worden sei. Selbst wenn eine echte Rückwirkung vorläge, wäre diese nicht verfassungswidrig, da die Beteiligten im Hinblick auf eine offenkundig unvollkommene Gesetzeslage mit einer Änderung der Rechtslage hätten rechnen müssen.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 EntschG liegen vor. Dies ist, ebenso wie die Höhe des Anspruchs, zwischen den Parteien auch nicht umstritten.

2. § 2a EntschG ist weder allgemein noch in seiner Anwendung auf den konkreten Einzelfall mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die Vorschrift wirkt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht in verfassungswidriger Weise zurück (Art. 20 Abs. 3 GG). Eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG scheidet damit ebenso aus wie die Notwendigkeit einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift.

Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips zählt die Rechtssicherheit, die verhindern soll, dass der rechtsunterworfene Bürger durch die rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte über die Verlässlichkeit der Rechtsordnung getäuscht wird. Rechtsbeständigkeit bedeutet daher für ihn in erster Linie Vertrauensschutz, welcher Verfassungsrang genießt (st. Rspr. z.B.: BVerfGE 105, 48, 57 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine - zum Nachteil des Rechtsunterworfenen nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen zulässige - echte Rückwirkung vor, wenn ein Gesetz vor seiner Verkündung bereits abgeschlossene Rechtsverhältnisse nachträglich veränderten Bedingungen unterwirft (z.B.: BVerfGE 30, 367, 386 f; 94, 241, 258 f; 97, 67, 78 f; BVerfG DVBl 2007, 1435, 1439 Rn. 65). Eine unechte Rückwirkung besteht demgegenüber, wenn das Gesetz für noch andauernde Tatbestände mit Wirkung für die Zukunft erstmalig oder veränderte Rechtsfolgen vorsieht (z.B.: BVerfGE 95, 64, 86; 103, 392, 403). Eine solche Rückwirkung ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich zulässig (z.B.: BVerfGE 95 und 103 aaO jew. m.w.N.), wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen und ihr Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage die Veränderungsgründe des Gesetzgebers nicht überwiegen (z.B.: BVerfGE 76, 256, 356; 95 aaO; 101, 239, 263; BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 6/07 - juris Rn. 48 m.w.N.).

a) Entgegen der Auffassung der Revision entfaltet § 2a EntschG hinsichtlich der bereits verjährten Darlehensrückzahlungsansprüche weder eine echte noch eine unechte Rückwirkung.

Diese Ansprüche werden durch die Einführung des § 2a EntschG nicht wieder durchsetzbar. Die Bestimmung lässt die Darlehensrückzahlungsverbindlichkeiten auch nicht in Form eines gleichartigen Anspruchs der Sache nach "wieder aufleben". Es handelt sich bei der sich aus § 2a Abs. 1 Satz 1 EntschG folgenden Forderung vielmehr um einen seiner Rechtsnatur nach andersartigen Anspruch. Er dient nicht der Befriedigung der Darlehensforderung, sondern der Umsetzung des allgemeinen restitutionsrechtlichen Grundsatzes, dass der Rückübertragungsberechtigte durch die Restitution nicht mehr zurückerhalten soll, als ihm entzogen wurde (vgl. z.B.: Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes - EALG -, BR-Drucks. 244/93, S. 33; BVerwG ZOV 1998, 445). Wäre der jeweilige Betrieb nicht enteignet worden, hätte dessen Inhaber die langfristigen Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit dem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an diesem dinglich gesichert waren (§ 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG), erfüllen müssen. Zweck des § 2a EntschG - ebenso wie der des § 18 VermG - ist der Ausgleich des durch die Enteignung entstandenen Vorteils, mit diesen Verbindlichkeiten nicht mehr belastet zu sein. Ein solcher ausgleichungsbedürftiger Vorteil besteht im Übrigen selbst dann, wenn Darlehensforderungen bereits zum Zeitpunkt der Schädigung verjährt waren, sofern sie - wie hier - mit Grundpfandrechten an den Betriebsgrundstücken besichert waren (siehe § 902 Abs. 1, § 216 Abs. 1 und 2 BGB n.F., § 223 Abs. 1 und 2 BGB a.F.).

Die unterschiedliche Rechtsnatur des Darlehensrückzahlungsanspruchs und der Forderung aus § 2a Abs. 1 Satz 1 EntschG ergibt sich weiter daraus, dass der Darlehensschuldner nicht mit dem Restitutionsberechtigten identisch sein muss, gegen den sich der entschädigungsrechtliche Anspruch aus § 2a Abs. 1 Satz 1 EntschG richtet.

b) Aber auch jenseits des vorstehenden, von der Revision in den Mittelpunkt ihrer Erwägungen gestellten Gesichtspunkts wirkt § 2a EntschG nicht unzulässig zurück.

aa) Allerdings entfaltet § 2a EntschG in Fallgestaltungen wie der vorliegenden eine echte Rückwirkung, da er in Bezug auf einen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 17. Juni 2005 bereits abgeschlossenen Sachverhalt neue, den Restitutionsgläubiger belastende Rechtsfolgen begründet.

(1) Das Restitutionsverfahren betreffend den 1953 enteigneten landwirtschaftlichen Betrieb der Mutter des Beklagten war mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 3. Februar 2005 abgeschlossen.

Nach den Bescheiden vom 1. Februar und 11. März 1996, durch die zwei Grundstücke gemäß § 6 Abs. 6a i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG zurückübertragen wurden, war noch der Entschädigungsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 EntschG i.V.m. § 4 Abs. 1 VermG offen geblieben. Über diesen entschied das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit dem Bescheid vom 3. Februar 2005. Danach wurde der dem Grunde nach festgestellte Entschädigungsanspruch auf 0,00 € festgesetzt, da bereits der Grundstückswert, der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG von der Entschädigung abzuziehen war, deren Betrag überstieg. Die von der Klägerin erbetene Berücksichtigung der Darlehensforderungen bei der Ermittlung der Entschädigungshöhe konnte deshalb nicht mehr erfolgen. Mit diesem Bescheid war das Restitutionsverfahren insgesamt vollständig mit dem Resultat beendet worden, dass der Beklagte Grundstücke zurückerhalten hatte, eine weitergehende Entschädigung nicht zuerkannt wurde, er aber - in Ermangelung einer seinerzeit bestehenden Anspruchsgrundlage - auch keine Leistungen im Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten und Sicherheiten im Sinne des § 3 Abs. 4 EntschG zu erbringen hatte.

(2) Dieses Ergebnis des abgeschlossenen Restitutionsverfahrens wurde durch das Inkrafttreten des § 2a EntschG am 17. Juni 2005 nachträglich geändert.

Nunmehr wurden neue Ansprüche gegen den Restitutionsberechtigten begründet. Im Gegensatz zur vormaligen Rechtslage wird er in den Fällen, in denen - wie hier - eine Anrechnung von Forderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 EntschG nicht erfolgen konnte, weil die Entschädigungssumme durch Abzüge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EntschG vollständig aufgezehrt wurde, verpflichtet, an den Gläubiger der noch valutierenden Verbindlichkeiten Zahlungen in der Höhe zu leisten, in der die Anrechnung fehlgeschlagen ist. Der Anwendungsbereich des § 2a EntschG ist nicht auf Sachverhalte beschränkt, in denen das Restitutionsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Vielmehr soll die Bestimmung, wie sich insbesondere aus ihrem Absatz 1 Satz 5 ergibt, auch in den Fällen gelten, in denen bereits eine bestandskräftige Entscheidung über die Höhe der Entschädigung vorliegt.

§ 2a EntschG greift damit rückwirkend in das Ergebnis des verwaltungsrechtlichen Rückübertragungsverfahrens ein, auch wenn der Anspruch zivilrechtlich ausgestaltet ist (vgl. § 2a Abs. 3 EntschG). Die Forderung ist inhaltlich unmittelbar mit dem öffentlich-rechtlichen Rückübertragungs- und Entschädigungsanspruch verbunden, wie sich aus der Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 3 Abs. 4 EntschG in § 2a Abs. 1 Satz 1 EntschG und aus den Fälligkeitsbestimmungen in Absatz 1 Satz 4 und 5, die an die Bestandskraft des Entschädigungsbescheids anknüpfen, ergibt. Überdies ist die Klägerin in das Verwaltungsverfahren der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen in den Fällen einer Rückübertragung von Grundstücken nach § 6 Abs. 6a VermG im Hinblick auf ihre Forderungen gemäß § 2a EntschG eingebunden. Sie ist gemäß § 2a Abs. 4 EntschG entsprechend § 27 Abs. 4 Satz 1 VermG von dem Entschädigungsbescheid beziehungsweise von dem Verzicht auf einen solchen zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Ansprüche gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 EntschG geltend zu machen.

bb) Jedoch ist diese Rückwirkung mit dem Grundgesetz vereinbar.

(1) Zwar ist eine echte Rückwirkung grundsätzlich unzulässig (z.B.: BVerfGE 30, 392, 401). Das Rückwirkungsverbot, das im Vertrauensschutz gründet, tritt jedoch zurück, wenn sich ausnahmsweise kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des bisherigen Rechts bilden konnte (z.B.: BVerfGE 88, 384, 404; 95, 64, 86 f; 98, 17, 39), weil die betroffenen Kreise nach der Situation in dem Zeitpunkt, auf den die Regelungen zurückbezogen werden, bei objektiver Betrachtung mit dieser Regelung rechnen mussten (z.B.: BVerfGE 88 und 95 aaO; BGHZ 100, 1, 6 m.w.N.; Senatsurteil vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - WM 1998, 1348, 1351). Dies ist namentlich der Fall, wenn die Rechtslage so unklar und verworren ist, dass eine Klärung durch den Gesetzgeber erwartet werden musste (BVerfGE 88 und 98 aaO), eine noch nicht gefestigte Änderung der Rechtsprechung durch den Gesetzgeber korrigiert wird (BVerfGE 72, 302, 325 ff) oder mit der rückwirkenden Regelung nur eine bereits in der Vergangenheit herrschende Rechtsüberzeugung kodifiziert wird (BFHE 146, 411, 413). Diesen - nicht abschließenden (vgl. BVerfGE 72, 200, 258) - Fallgruppen entspricht wertungsmäßig die Situation, dass sich während des Vollzugs eines Gesetzes und durch präzisierende Gerichtsentscheidungen herausstellt, dass es in bestimmten Konstellationen infolge einer Regelungslücke seinen Zweck nicht erfüllen kann und deshalb eine verfassungskonforme Rechtsanwendung nicht mehr gewährleistet ist. In diesen Fällen ist, wenn die Problematik in den maßgebenden Verkehrskreisen bekannt ist, das Vertrauen des Rechtsunterworfenen in das Fortbestehen einer ihm günstigen Rechtslage ebenfalls nicht schutzwürdig.

(2) Eine derartige Lage besteht in der vorliegenden Fallgestaltung.

(a) Der Gesetzgeber ging bei Schaffung des Restitutions- und Entschädigungsrechts aus Anlass der Wiedervereinigung Deutschlands von dem Grundsatz aus, dass maßgebend der Wert des betroffenen Vermögensgegenstands zur Zeit und am Ort des rechtsstaatswidrigen Zugriffs in die Befugnisse des Berechtigten ist (z.B.: BR-Drucks. 244/93 S. 30 zu den allgemeinen Prinzipien und S. 33 zu § 3 Abs. 4 EntschG-E; BVerwG ZOV 1998, 445 zu § 18 VermG). Dementsprechend werden langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem entzogenen Gegenstand standen, sowie dessen dingliche Belastungen zur Zeit des rechtsstaatswidrigen Zugriffs bei der Rückübertragung und der Entschädigung zum Nachteil des Berechtigten berücksichtigt, weil sie den ökonomischen Wert des Gegenstandes und damit die rückübertragungs- und entschädigungsfähige Substanz minderten (BR-Drucks. aaO S. 33). Bei der Einzelrestitution von Grundstücken etwa erfolgt dies gemäß § 18 VermG durch die Festsetzung von Ablösebeträgen für die durch Überführung in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Belastungen. In den Fällen, in denen statt der Rückgabe des Vermögenswertes eine Entschädigung zu gewähren ist (§ 1 Abs. 1 EntschG), sind die Verbindlichkeiten, die mit ihm im wirtschaftlichen Zusammenhang standen oder an ihm dinglich gesichert waren, von der Entschädigung in der Höhe, in der sie zum Zeitpunkt der Schädigung valutierten, in Abzug zu bringen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 EntschG).

(b) Diese Anrechnung der Verbindlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 4 EntschG versagt jedoch, wie sich bei der Anwendung des Entschädigungsgesetzes in der Praxis - und auch in der vorliegenden Streitsache - zeigte, vielfach in den Fällen der Restitution eines landwirtschaftlichen Betriebs (§ 6 VermG), in denen die Rückgabe der Unternehmensgesamtheit zwar ausgeschlossen war, weil der Geschäftsbetrieb eingestellt worden war und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VermG), jedoch die Rückübertragung einzelner Vermögensgegenstände gemäß § 6 Abs. 6a VermG erfolgte. Der Zeitwert dieser Gegenstände ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG von der Entschädigung in Abzug zu bringen. Handelt es sich um Grundstücke, liegt deren Zeitwert - wie hier - wegen der allgemeinen Wertsteigerung von Immobilien oftmals über dem zu entschädigenden Wert des Unternehmens (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG). Dies führt dazu, dass bereits durch die Anrechnung des Zeitwerts des Grundstücks die Entschädigung vollständig aufgezehrt wird und die Anrechnung von Verbindlichkeiten nicht mehr stattfinden kann (siehe hierzu Begründung der Bundesregierung zum Altforderungsregelungsgesetz, BR-Drucks. 873/04 S. 8 f, 13). Auch die Festsetzung von Ablösebeträgen gemäß § 18 Abs. 1 VermG scheidet aus, weil die Vorschrift dies nur in den Fällen der Singularrestitution von Grundstücken ermöglicht.

Hinzu tritt, dass der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit seinem Urteil vom 12. Juni 2001 (BGHZ 148, 90) klarstellte, dass die Verjährung der Darlehensrückzahlungsforderungen, die den auf den rückübertragenen Grundstück vormals lastenden Grundpfandrechten zugrunde lagen, entgegen der seinerzeit vertretenen Ansicht der Klägerin nicht gemäß § 202 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 88 des Bundesvertriebenengesetzes von 1953 bis zum 31. Dezember 1992 gehemmt war (aaO S. 95 f). Dementsprechend sind diese Ansprüche in aller Regel verjährt.

(c) Diese Sach- und Rechtslage, die sich erst im Laufe der Rechtspraxis herauskristallisierte, hatte zur Folge, dass die Berechtigten im Ergebnis lastenfreie Grundstücke zurückerhielten, ohne für die entfallenen Grundpfandrechte einen Ausgleich leisten und ohne die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Immobilien stehenden Darlehensverbindlichkeiten bedienen zu müssen. Damit floss ihnen in Widerspruch zu allgemeinen wiedergutmachungsrechtlichen Grundsätzen mehr zurück als ihnen durch die schädigende rechtsstaatswidrige Handlung genommen worden war (BR-Drucks. 873/04, S. 9).

Darüber hinaus führte dies zu einer mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Ungleichbehandlung mit anderen Gruppen von Restitutionsberechtigten. Die Berechtigten einer Einzelrückübertragung von Grundstücken haben zum Ausgleich untergegangener Grundstückbelastungen einen Ablösebetrag gemäß § 18 Abs. 1 VermG zu hinterlegen. Ebenso kann bei Personen, die auf eine Entschädigung verwiesen sind, ohne einen Anspruch auf teilweise Naturalrestitution nach § 6 Abs. 6a VermG zu haben, in aller Regel die Anrechnung der Verbindlichkeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 EntschG nicht fehlschlagen. Für die Bevorzugung derjenigen, die Grundstücke nach § 6 Abs. 6a VermG zurückerhalten haben, gegenüber diesen Personenkreisen besteht kein sachlich zu rechtfertigender Grund (vgl. auch BR-Drucks. aaO S. 9, 13 f).

(d) Die beteiligten Verkehrskreise konnten mindestens seit Bekanntwerden des Urteils des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2001 nicht mehr darauf vertrauen, dass die Gesetzeslage Fortbestand haben werde. Durch diese Entscheidung trat zutage, dass die Rechtslage den allgemeinen wiedergutmachungsrechtlichen Grundsätzen und Art. 3 Abs. 1 GG widersprach. Deshalb musste ein korrigierender Eingriff des Gesetzgebers, der diesen Rechtszustand nicht dulden konnte, erwartet werden. Spätestens mit Übermittlung des Entwurfs des Altforderungsregelungsgesetzes, durch das § 2a EntschG eingefügt wurde, an den Bundesrat am 5. November 2004 (BR-Drucks. aaO S. 1; zum Gang des Gesetzgebungsverfahrens siehe weiter Broschat in Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand Januar 2007, § 2a EntschG Rn. 1) wurde auch offenbar, wie die Mängel des bestehenden Rechts beseitigt werden sollten. Insbesondere war dem Gesetzentwurf zu entnehmen, dass die in § 2a EntschG bestimmte Ausgleichszahlung auch diejenigen Berechtigten leisten sollten, die, wie der Beklagte, bereits Grundstücke zurückübertragen erhalten hatten. Im November 2004 war das Verwaltungsverfahren des Beklagten aber noch nicht beendet, so dass sein etwaiges Vertrauen auf den Fortbestand der ihn seinerzeit begünstigenden Rechtslage schon vor bestandskräftigem Abschluss des Gesamtkomplexes der Restitution und Entschädigung nicht schutzwürdig war.

Ende der Entscheidung

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