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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: III ZR 249/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 18. Dezember 2008

durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und

die Richter Dörr, Dr. Herrmann,

die Richterin Harsdorf-Gebhardt und

den Richter Hucke

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. September 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 220.652,53 EUR.

Gründe:

Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO ist nicht gegeben.

Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze. Das Berufungsgericht hat beachtet, dass die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (BGHZ 124, 39, 44 f. ; 150, 32, 37 ; BGH, Urteile vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04 - NJW 2005, 3205, 3207 unter II. 2.a aa;vom 12. Januar 2007 - V ZR 268/05 - NJW-RR 2007, 523, 524 Rdn. 17; jeweils m.w.N.). Es hat den Wortlaut der fraglichen Vergütungsregelung unter Nr. 46 (2) des zwischen den Parteien bestehenden Kooperationsvertrags unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmungen unter 1.34 bis 1.38 so verstanden, dass danach eindeutig auch die Outdoor-Terminals als Zahlstellen anzusehen seien und das über sie erzielte Gebührenaufkommen der Berechnung der variablen Vergütung zugrunde zu legen sei. Die Annahme eines eindeutigen Wortlauts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Berufungsgericht hat auch keinen entscheidungserheblichen Auslegungsstoff unter Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG übergangen. Es hat namentlich aus dem von der Beklagten vorgelegten Einzelvertrag keine abweichende Vergütungsregelung entnehmen können.

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

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