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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: III ZR 249/08 (2)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 552a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 17. September 2009

durch

den Vizepräsidenten Schlick und

die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink

einstimmig gemäß § 552a Satz 1 ZPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat , vom 2. Oktober 2008 - 1 U 189/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert: 248.470,18 EUR.

Gründe:

Zur Begründung verweist der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 25. Juni 2009 und den darin in Bezug genommenen Beschluss vom 19. März 2009 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

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