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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: III ZR 249/08
(2)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 | |
ZPO § 552a |
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. September 2009
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
einstimmig gemäß § 552a Satz 1 ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat , vom 2. Oktober 2008 - 1 U 189/05 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert: 248.470,18 EUR.
Gründe:
Zur Begründung verweist der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 25. Juni 2009 und den darin in Bezug genommenen Beschluss vom 19. März 2009 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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