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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: III ZR 249/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 19. März 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und

die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Schilling

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat , vom 2. Oktober 2008 - 1 U 189/05 -wird abgelehnt.

Gründe:

Der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), obgleich das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. Entgegen dessen Auffassung liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vor. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Erfolgsaussicht.

Die eingehenden und sehr sorgfältigen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob die zwischen dem Staatsanwalt, dem Kläger und seinem Verteidiger erfolgte Absprache gegen die Gewährleistung der freien Willensentschließung des Angeklagten und die Grundsätze des schuldangemessenen Strafens sowie des fairen Verfahrens verstößt (Nr. 2 b bb bbb des Berufungsurteils), sind inhaltlich nicht zu beanstanden und werfen keine ungeklärten Rechtsfragen auf. Insbesondere ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass entgegen der Auffassung des Klägers der Staatsanwalt von dem notwendigen inneren Zusammenhang (vgl. insoweit BGHSt 49, 84, 88 f) zwischen der angeklagten versuchten Geiselnahme und der Erlangung der später an den Fiskus abgetretenen beziehungsweise übertragenen, verfahrensgegenständlichen Geldmittel ausgehen durfte.

Die vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob und inwieweit Verfahrensabsprachen zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger einerseits sowie der Staatsanwaltschaft andererseits, die - anders als in den Sachverhalten, die den vom Bundesgerichtshof zu verfahrensbeendenden Absprachen im Strafprozess ergangenen Entscheidungen (insbesondere BGHSt 43, 195 ; 49, 84 ; 50, 40 [Großer Senat für Strafsachen]) zugrunde lagen - ohne Beteiligung des Gerichts getroffen werden, in der Hauptverhandlung offen gelegt und protokolliert werden müssen, ist hier nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat sein Urteil für den Fall der (strafverfahrensrechtlichen) Unwirksamkeit der Abrede - selbstständig tragend - hilfsweise darauf gestützt, dass sich der Kläger bei der Geltendmachung eines etwaigen Rückforderungsanspruchs den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten lassen müsse (Nummer 2 b bb ccc des Berufungsurteils). Revisionszulassungsgründe bestehen insoweit nicht. Ob die Voraussetzungen dieses Einwandes bestehen, ist jeweils eine Frage des konkreten Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat sich auch insoweit eingehend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt. Rechtsprobleme, die über den Streitfall hinausgehen, werden hierbei nicht aufgeworfen. Revisionsrechtlich, geschweige denn zulassungsrechtlich relevante Fehler sind gleichfalls nicht festzustellen.

Auch in Bezug auf die übrigen zutreffenden Ausführungen im Berufungsurteil ist ein Grund für die Zulassung der Revision nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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