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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: III ZR 253/05
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 14 Cd |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Oktober 2005 - 1 U 98/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 25.000 €
Gründe:
I.
Die klagenden Eheleute sind Eigentümer eines Wohngrundstücks in der Gemarkung B. , das der Kläger im Wege vorweggenommener Erbfolge von seinen Eltern erwarb. Das Anwesen befindet sich in der Nähe des seit 1952 betriebenen - überwiegend von Strahlflugzeugen benutzten - NATO-Militärflughafens S. ; es liegt innerhalb der Lärmschutzzone 1 des durch Verordnung vom 17. Juli 1978 festgesetzten Lärmschutzbereichs für diesen Flugplatz. Die Eltern des Klägers hatten das Grundstück im Jahre 1962 mit einem Zwei-Familien-Haus bebaut.
Die Kläger begehren - in erster Linie mit einem Feststellungsantrag - von der Beklagten eine Entschädigung für die nach ihrer Behauptung durch die heutige Lärmbeeinträchtigung verursachte Wertminderung ihres Grundstücks. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
II.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts gerichtete Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
1. a) Das Berufungsgericht verneint einen Entschädigungsanspruch der Kläger aus enteignendem Eingriff (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 122, 76, 77 f; 129, 124, 125 f) mit der Begründung, da der Flugplatz S. bereits im Jahre 1962 voll in Funktion als Militärflughafen mit durchgängigem Flugbetrieb gewesen sei und der Fluglärm schon zu diesem Zeitpunkt ganz erheblich auf das betreffende Grundstück eingewirkt habe, hätten die Rechtsvorgänger der Kläger sich mit ihrem Wohnbauvorbaben ("Hineinbauen in den Lärm") selbst freiwillig in die Gefahr der Lärmbeeinträchtigung begeben und damit auch das Risiko selbst erheblicher Lärmsteigerungen in der Zukunft in Kauf genommen.
Diese Entscheidung kann entgegen dem Vorbringen der Beschwerde Bestand behalten, ohne dass es noch der Klärung grundsätzlicher Fragen durch ein Revisionsurteil bedarf. Die Beurteilung des Streitfalls durch das Berufungsgericht ist im Kern durch die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 129, 124; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. November 1991 - III ZR 7/91 - VersR 1992, 322) vorgezeichnet. Das Urteil BGHZ 129, 124 betrifft zwar einen Fall, in dem der Eigentümer das Wohnhaus in die Schutzzone 1 eines (durch Verordnung vom 22. Dezember 1976) bereits festgesetzten Lärmschutzbereichs für den betreffenden Flugplatz hineingebaut hatte, während im Streitfall die betreffende Lärmschutzzone erst Jahre nach der Durchführung des in Rede stehenden Bauvorhabens festgelegt wurde. Auf die Existenz eines förmlich festgelegten, mit einem allgemeinen grundsätzlichen Bauverbot für Wohnungen verbundenen, Lärmschutzbereichs kann es aber schon deshalb nicht entscheidend ankommen, weil erst im Jahre 1971 eine gesetzliche Grundlage für die Festsetzung solcher Zonen geschaffen worden ist (Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971, BGBl. I S. 282). Sowohl der Fall, den der Senat in BGHZ 129, 124 entschieden hat, als auch der Streitfall werden dadurch geprägt, dass die Eigentümer ihre Wohnbauvorhaben in Angriff genommen haben, obwohl eine derartige (dauerhafte) Lärmvorbelastung durch den benachbarten Militärflughafen gegeben war, dass die Grundstücke eigentlich zur Wohnbebauung ungeeignet waren.
b) Der Vorwurf der Beschwerde, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör maßgeblichen Vortrag der Kläger unberücksichtigt gelassen, ist unbegründet. Insbesondere gilt dies für die Behauptung, die Eltern des Klägers seien im Jahre 1962 durch eine hoheitliche Maßnahme, die von ihnen nicht hätte verhindert werden können, am jetzigen Standort der Gebäude angesiedelt worden. Der Tatbestand des Berufungsurteils gibt dafür nichts her. Selbst wenn man trotz der Ablehnung des Tatbestandsberichtigungsantrags der Kläger vom 9. November 2005 (Beschluss vom 7. Dezember 2005) die dortige Behauptung, das Anwesen der Kläger befinde sich auf einem nach § 35 BauGB genehmigten Aussiedlerhof (siehe dazu bereits den Vortrag der Kläger in dem Schriftsatz vom 8. März 2003) mit einbezieht, gibt es dazu, dass den Eltern des Klägers ihr Wohnbauvorhaben an dieser Stelle behördlich aufgezwungen worden wäre, keinerlei Grundlage. Der Tatsachenvortrag der Kläger, der keine Einzelheiten über den Vorgang der Planung und Genehmigung des Bauvorhabens im Jahr 1962 enthält, erlaubt auch keine Schlussfolgerungen der Art, wie sie in dem Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. November 1972 (V ZR 54/71 - BGHZ 59, 378, 385) zugunsten des dortigen Klägers gezogen worden sind (vgl. auch - in Abgrenzung zu jenem Urteil - Senatsurteil BGHZ 129, 124, 131).
2. Die Frage, ob im Streitfall nach dem Inkrafttreten des § 71 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 n.F. des Luftverkehrsgesetzes (Änderung durch Gesetz vom 25. August 1998, BGBl. I S. 2432), wonach ein bis zum 31. Dezember 1958 in der "alten" Bundesrepublik Deutschland angelegter und am 1. März 1999 noch betriebener Flugplatz, wenn er der Planfeststellung bedarf, als im Plan festgestellt gilt, überhaupt noch Raum für einen Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff wäre (vgl. für den Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB BGHZ 161, 323 [V. Zivilsenat]; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 140, 285, 301 f), stellt sich danach nicht.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Ende der Entscheidung
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