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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.08.2008
Aktenzeichen: III ZR 259/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 259/07

vom 25. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Oktober 2007 - 13 U 5247/06 - zugelassen, soweit es die im Berufungsurteil (S. 6) wiedergegebenen Klageanträge zu A I gegen die Beklagte zu 1 betrifft (zum Hauptantrag vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - WM 2008, 1205).

Im Übrigen (Klageanträge zu A II und B) wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen. Für die gegen die Beklagten zu 2 bis 5 verfolgten Zahlungsanträge fehlt es bereits, wie auch in den Vorinstanzen gerügt worden ist, an einer schlüssigen Darlegung des dem Kläger entstandenen Schadens. Die in der Beschwerdebegründung unter II 8 vorgenommene Klarstellung der Anträge läuft auf eine in der Revisionsinstanz verschlossene Klageänderung hinaus, soweit alle Beklagten gesamtschuldnerisch auf Rückabwicklung der Beteiligungen in Anspruch genommen werden sollen. Hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 1 und 3 verfolgten Auskunftsansprüche genügt die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2007 - 23 U 2234/07 - nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 27.000 € und 13 v.H. der nach einem Wert von 37.262,53 € berechneten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Er hat ferner die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 4 und 5 nach einem Wert von 17.000 € und der Beklagten zu 3 nach einem Wert von 22.000 € zu tragen. Dabei legt der Senat für die offenbar weiterverfolgten Zahlungsanträge zu A II im Hinblick auf den formulierten Vorbehalt der Erweiterung einen Wert von (aufgerundet) 17.000 € und für die Auskunftsanträge einen Wert von je 5.000 € in Bezug auf die Beklagten zu 1 und 3 zugrunde.

Ende der Entscheidung

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