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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: III ZR 261/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 356 | |
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2003 durch die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 11. Juli 2002 - 1 U 74/00 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 303.188,42 €
Gründe:
Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Das gilt auch für die Rüge, das Berufungsgericht hätte den im Termin vom 31. Mai 2002 vom Kläger benannten Zeugen W. vernehmen müssen. Nach der eigenen Darstellung des Klägers im Antrag auf Berichtigung des Protokolls vom 29. Juli 2002 handelte es sich lediglich um eine "Bitte" und "Anregung" an das Berufungsgericht ohne ein hinreichend konkretes Beweisthema, wie es für einen förmlichen Beweisantrag erforderlich gewesen wäre. Es ist deswegen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dieser Anregung nicht das Gewicht eines Beweisantrags beigemessen und sie aus denselben Gründen auch nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen hat. Auf die Frage, ob bei einem förmlichen Beweisantrag des Klägers eine Fristsetzung gemäß § 356 ZPO erforderlich gewesen wäre, kommt es deswegen nicht an.
Auch im übrigen kommt der Sache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO insoweit abgesehen.
Ende der Entscheidung
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