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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: III ZR 262/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe hinreichend dargetan hat. Dagegen spricht, daß der Antragsteller einen Monat nach Verkündung des Berufungsurteils die zweite in seinem Eigentum stehende, noch nicht bezugsfertige Eigentumswohnung auf dem Grundstück Schaderthal, Ortsstraße 28, mit einem angegebenen Verkehrswert von 55.000 € unentgeltlich auf seine Ehefrau übertragen hat. Eine Partei darf in Ansehung bevorstehender Prozeßkosten keine Vermögensgegenstände verschenken (Zöller/Philippi ZPO 23. Aufl. § 115 Rn. 72).
Jedenfalls hat die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).
Ende der Entscheidung
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