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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.2006
Aktenzeichen: III ZR 262/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 262/05

vom 30. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2005 - 1 U 6/04 - wird zurückgewiesen.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hält im Übrigen - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - die ursprüngliche Ablehnung der Baugesuche der Klägerinnen auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens und der von den Klägerinnen angeführten Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (BRS 40 Nr. 108) für rechtmäßig. Deswegen entfällt der Tatbestand einer Amtspflichtverletzung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs bereits dem Grunde nach.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 1 41,15 v.H. und die Klägerin zu 2 58,85 v.H. zu tragen.

Streitwert. 80.000 €

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