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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 06.05.1999
Aktenzeichen: III ZR 265/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2

Zu den inhaltlichen Erfordernissen einer Berufungsbegründung.

BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 - III ZR 265/98 - OLG Schleswig LG Lübeck


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

III ZR 265/98

Verkündet am: 6. Mai 1999

Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. September 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Im März 1993 zog die Ehefrau des Klägers mit der am 16. Februar 1993 geborenen gemeinsamen Tochter aus der ehelichen Wohnung zu ihren Eltern. In dem im März 1995 von der Ehefrau angestrengten Scheidungsverfahren beantragte diese, ihr die elterliche Sorge für die Tochter zu übertragen. Das Jugendamt des beklagten Landkreises gab gegenüber dem Familiengericht mit Schreiben vom 11. Mai 1995 eine Stellungnahme zur Regelung der elterlichen Sorge ab, die es mit Schreiben vom 1. August 1995 ergänzte.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch. Er hält die Stellungnahme des Jugendamts für unrichtig, einseitig und tendenziös und hat dies in der Klageschrift im einzelnen ausgeführt. Er macht geltend, durch die Verhaltensweise des Jugendamts, in der eine schuldhafte Verletzung der ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten zu sehen sei, sei ihm ein erheblicher materieller (zusätzlicher Sachkostenaufwand; Krankenhaus- und Arztkosten; Verdienstausfall) und immaterieller Schaden entstanden.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung eines Teilbetrags von 10.000 DM (7.000 DM materieller Schaden; 3.000 DM Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen. Hilfsweise hat er begehrt festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allein aus der pflichtwidrigen Berichterstattung vom 11. Mai/1. August 1995 entstandenen und noch entstehenden (materiellen) Schaden zu ersetzen und ihm ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Jugendamt des beklagten Landkreises habe die ihm im familiengerichtlichen Verfahren obliegenden Mitwirkungspflichten nicht verletzt. Die Berufung des Klägers, mit der er sich nur noch gegen die Abweisung des Zahlungsbegehrens (Hauptantrag) wendet, hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

Die nach § 547 ZPO unbeschränkt statthafte Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genüge. Hierzu hat es ausgeführt: Der Kläger habe im ersten Rechtszug die von dem Beklagten begangene Amtspflichtsverletzung darin gesehen, daß in den dem Familiengericht übermittelten Berichten vom 11. Mai und 1. August 1995 der Sachverhalt unrichtig dargestellt worden und dem Jugendamt hinsichtlich der zum Wohle des Kindes angezeigten sorgerechtlichen Maßnahmen eine fachliche Fehleinschätzung unterlaufen sei. Nunmehr sehe er die Amtspflichtverletzung des Beklagten darin, daß das Jugendamt die ihm, dem Kläger, nach §§ 17, 50 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) und nach dem die Gesetzeslage konkretisierenden und vom Jugendamt selbst erstellten "Konzept zur Trennungs- und Scheidungsberatung" zustehenden Beratungsangebote vorenthalten habe. Dieser Vorwurf stelle einen völlig anderen Lebenssachverhalt und eine weitere Amtspflichtverletzung dar. Darin sei eine Klageänderung zu sehen, die voraussetze, daß der Kläger die Beseitigung der in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer zumindest zum Teil in zulässiger Weise erstrebe. Dies sei nicht der Fall, weil sich der Kläger, soweit es um die dem Beklagten in den Berichten vom 11. Mai und 1. August 1995 unterlaufenen Pflichtverstöße gehe, nur mit zu allgemein gehaltenen Ausführungen gegen das erstinstanzliche Urteil wende; eine konkrete Auseinandersetzung mit der Begründung des Landgerichts, die sich mit der Richtigkeit und Entbehrlichkeit der in den Berichten enthaltenen Angaben befasse, finde nicht statt.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden. Gericht und Gegner sollen schnell und sicher erfahren, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf die Angriffe erschöpfend vorbereiten können. Demnach muß die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Urteile vom 9. März 1995 - IX ZR 142/94 - NJW 1995, 1559; vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97 - NJW 1998, 3126; Beschlüsse vom 6. März 1997 - VII ZB 26/96 - NJW 1997, 1787; vom 12. Juni 1997 - V ZB 8/97 - NJW 1997, 3449; vom 17. November 1997 - II ZB 10/97 - NJW-RR 1998, 354, 355). Andererseits brauchen jedoch die angeführten Berufungsgründe weder schlüssig noch rechtlich haltbar zu sein (BGH, Urteile vom 27. November 1990 - XI ZR 115/89 - NJW 1991, 1106; vom 9. März 1995 aaO).

2. Daran gemessen ist die Berufungsbegründung des Klägers noch als ausreichend anzusehen.

a) Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte die ihm nach § 50 Abs. 1 und 2 SGB VIII obliegenden Pflichten, das Familiengericht bei der Entscheidung über die Sorge für die gemeinsame Tochter unter Einbeziehung erzieherischer und sozialer Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes zu unterstützen, nicht verletzt habe. Hierzu hat es ausgeführt: Der Bericht des Jugendamtes sei insgesamt abgewogen, nüchtern und sachlich und lasse den Blick für das Entscheidungserhebliche nicht vermissen. Die Wohnverhältnisse der Ehefrau seien ebenso wie deren soziale Verhältnisse zutreffend dargestellt worden. Bei den Angaben der Unterhaltszahlungen des Klägers an seine Ehefrau, über das Verhalten der Eheleute zueinander im Scheidungsverfahren und bei der Ausübung des Besuchsrechts sei kenntlich gemacht worden, daß diese auf den Schilderungen der Ehefrau beruhten. Soweit das Jugendamt zur Bindung der Tochter an die Mutter Stellung genommen habe, enthalte der Bericht eine zulässige Wertung, mit der der Beklagte seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten habe. Im übrigen sei dem Kläger im gerichtlichen Verfahren Raum für ergänzenden Vortrag eröffnet worden; ihm habe es obgelegen, in diesem Verfahren seine Interessen geltend zu machen und gegebenenfalls mit Rechtsmitteln durchzusetzen.

b) Dem ist der Kläger in der Berufungsbegründung in einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Weise entgegengetreten. Zwar hat sich der Kläger darin im einzelnen nicht mehr mit den in der Klageschrift eingehend behandelten und vom Landgericht verneinten (angeblichen) inhaltlichen Unrichtigkeiten des Berichts des Jugendamts bei der Schilderung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Unterhaltssituation der Ehefrau befaßt. Der Schwerpunkt der gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe geht nunmehr dahin, daß das Jugendamt die gegenüber dem Kläger als Vater und Ehemann bestehenden Beratungs- und Mitwirkungspflichten mißachtet, dadurch die gebotene "Neutralitätspflicht" verletzt und dem Begehren der Ehefrau in einseitiger und unausgewogener Weise Vorschub geleistet habe. Mit diesen Angriffen wird jedenfalls die Gesamtwürdigung des Landgerichts, das dem Jugendamt eine insgesamt abgewogene, nüchterne und sachliche Berichterstattung bescheinigt hat, in Frage gestellt. Das reicht aus. Der Rechtsmittelführer muß nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten Stellung nehmen. Es genügt vielmehr, wenn sich die Berufungsgründe mit einem einzelnen, den ganzen Streitgegenstand betreffenden Streitpunkt befassen und diesen in ausreichendem Maße behandeln (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1992 - VI ZR 53/92 - NJW 1993, 2611, 2612 m.w.N.).

c) Soweit das Berufungsgericht dieses Vorbringen für unbeachtlich hält, weil der Kläger damit sein Zahlungsbegehren auf Amtspflichtverletzungen stütze, die nicht Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen seien, kann ihm nicht gefolgt werden.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Berufung nur dann zulässig, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also - im Falle einer erstinstanzlichen Klageabweisung - deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die Änderung oder bloße Erweiterung der Klage in zweiter Instanz (§ 523 i.V.m. §§ 264 Nr. 2, 263 ZPO) kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozeßziel eine zulässige Berufung voraus (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96 - NJW-RR 1996, 1276; vom 25. Februar 1999 - III ZR 53/98 - NJW 1999, 1407).

bb) Nach der prozeßrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozeß, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht; vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefaßte eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinne geht der Klagegrund über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt "seinem Wesen nach" erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (vgl. nur BGHZ 117, 1, 5 f; Senatsurteile vom 13. Juni 1996 und vom 25. Februar 1999 aaO).

cc) Unter diesem Blickwinkel hält sich das in den Mittelpunkt der Berufungsbegründung gestellte Vorbringen des Klägers noch im Rahmen des bereits dem Landgericht zur Beurteilung unterbreiteten Lebenssachverhalts.

(1) Wie die Revision zu Recht rügt, hat der Kläger bereits in der Klageschrift beanstandet, daß das Jugendamt keine vermittelnden Vorschläge, Anregungen oder Hilfestellungen gegeben, die Bitten des Klägers um Beratung und Begleitung ignoriert, zwischen ihm und dem Jugendamt keinerlei persönlicher Kontakt stattgefunden habe; dadurch habe das Jugendamt die ihm gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, bei der Erforschung des Sachverhalts auch seine Belange, Einwendungen, Anregungen und Vorschläge zu berücksichtigen bzw. sich damit auseinander zu setzen und darüber hinaus, was den Konflikt der Elternteile angeht, "strikte Neutralität und Objektivität" zu wahren.

(2) Zwar werden diese Pflichtverletzungen in der Klageschrift in einen Zusammenhang mit der Berichterstattung des Jugendamts gestellt, und zwar dergestalt, daß die die Rechtsposition bzw. Interessen des Klägers nicht hinreichend beachtende Verfahrensweise des Jugendamts dazu geführt habe, daß die Berichte des Jugendamts vom 11. Mai und 1. August 1995 einseitig und unkritisch den Standpunkt der Ehefrau wiedergäben und die darin enthaltene fachliche Einschätzung der gebotenen sorgerechtlichen Maßnahmen auf unzureichender Tatsachengrundlage erfolgt sei.

Dieser Zusammenhang bleibt indes auch in der Berufungsbegründung aufrechterhalten. Zwar macht der Kläger weitergehend geltend, daß der Beklagte ihm bei Beachtung der dem Jugendamt durch die §§ 17, 50 SGB VIII auferlegten und durch das "Konzept zur Trennungs- und Scheidungsberatung" konkretisierten Pflichten nicht erst nach Einreichung des Scheidungsantrags, sondern bereits nach der Trennung der Ehegatten im März 1993 Beratungsangebote hätte unterbreiten müssen. Mit diesem Vorbringen soll jedoch nur noch deutlicher unterstrichen werden, daß das Jugendamt jegliche vermittelnde und beratende Tätigkeit unterlassen und - wie in den an das Familiengericht gerichteten Berichten zum Ausdruck gekommen sei - einseitig und unausgewogen die Interessen der im Ort wohnenden Ehefrau vertreten habe.

Ungeachtet dieses Zusammenhangs verengt das Berufufungsgericht, wie die Revision zu Recht geltend macht, das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers allzu sehr, wenn es meint, das dem Beklagten angelastete Fehlverhalten beschränke sich auf das amtspflichtwidrige Abfassen der dem Familiengericht übermittelten Berichte. Der Kläger hat - was auch dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zu entnehmen ist - in der Klageschrift den geltend gemachten Gesundheitsschaden damit begründet, daß die "Auseinandersetzungen mit dem Jugendamt wegen der mangelhaften Behandlung seiner Angelegenheiten" bei ihm zu einem totalen Erschöpfungszustand geführt hätten. Daraus wird deutlich, daß der Kern seiner Beanstandung dahin gegangen ist und geht, daß der Beklagte ihn als den (auch) sorgeberechtigten Vater nicht in der gebotenen Weise in das jugendamtliche Verwaltungsverfahren einbezogen und gehört habe. Die Berichte bilden demgegenüber, auch wenn die Beschäftigung mit ihrer inhaltlicher Richtigkeit den Schwerpunkt der Klageschrift gebildet hat, - wie es die Revision formuliert - nur "das Substrat, in dem sich die Versäumnisse des Jugendamts schwarz auf weiß verwirklichten, mithin das konkret faßbarste Angriffsobjekt".

(3) Nach alledem trifft es nicht zu, daß mit dem Berufungsvorbringen des Klägers, auch wenn es zum Teil neuen Sachvortrag enthält, die Klage auf eine völlig andere Tatsachengrundlage gestützt wird. Die einzelnen Schadenspositionen, die der Kläger im Wege der Teilklage erstattet haben will, haben im übrigen im Berufungsverfahren keinerlei Änderung erfahren.

d) Der Kläger setzt sich in der Berufungsbegründung auch in noch ausreichendem Maße mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander.

Den Vorwürfen des Klägers, das Jugendamt habe in den Berichten die Situation, wie sie sich nach der Trennung der Eheleute ergeben hat, einseitig und unkritisch sowie parteibezogen aus Sicht der Ehefrau geschildert, ist das Landgericht mit der Erwägung entgegengetreten, das Jugendamt habe, soweit es in seinen Berichten die Verhältnisse aus Sicht der Ehefrau wiedergegeben habe, jeweils kenntlich gemacht, daß die Darstellung des Sachverhalts nicht auf eigenen Ermittlungen, sondern auf den Angaben der Ehefrau beruhte; im übrigen habe es dem Kläger freigestanden, im weiteren gerichtlichen Verfahren seine Interessen durch ergänzenden Sachvortrag und möglicherweise auch durch Einlegung von Rechtsmitteln zu wahren. Dagegen hat der Kläger in der Berufungsbegründung unter auszugsweiser Wiedergabe des Textes des Trennungs- und Scheidungskonzepts vorgebracht, der Beklagte habe die Aufgabe, im Interesse des Kindeswohls die gemeinsame Elternverantwortung zu fördern und beide Elternteile bei der Entwicklung einvernehmlicher Regelungen zu unterstützen; dagegen sei das Jugendamt nicht berechtigt, den "besseren" Elternteil zu identifizieren und somit den anderen Elternteil zu disqualifizieren. Mit diesem Auftrag sei es unvereinbar, einen Elternteil darauf zu verweisen, seine Interessen durch Einwendungen gegen den Bericht des Jugendamts, Ergänzungen und Gegendarstellungen im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Damit werde das Jugendamt in eine Parteirolle gedrängt, die es nach dem gesetzlichen Auftrag (§§ 17, 50 SGB VIII) nicht habe. Mehr an Substanz kann dem Kläger nicht abverlangt werden, um § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genüge zu tun.

III.

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zur Entscheidung in der Sache selbst zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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