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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.04.2003
Aktenzeichen: III ZR 266/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 266/02

vom

17. April 2003

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und Galke

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf

144.582,11 €

festgesetzt; auch bei einer Berechnung eines Teils des Werts nach dem Kosteninteresse (vgl. BGHZ 106, 359, 366 und BGH Beschluss vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94 - NJW-RR 1996, 1210) ergibt sich für die Zeit nach der Erledigungserklärung kein niedrigerer Betrag.

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