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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.02.2000
Aktenzeichen: III ZR 270/99
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 2
ZPO § 3 1. Halbs.
ZPO § 8
ZPO § 256
ZPO § 9
GKG § 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 270/99

vom

24. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten zu 2 und 3 auf Heraufsetzung der Beschwer wird zurückgewiesen.

Streitwert: 15.000 DM

Gründe:

I.

Die Beklagte zu 1, die am Revisionsverfahren nicht beteiligte Jagdgenossenschaft P., verpachtete am 1. April 1991 die Jagdnutzung auf den zu ihrem Bezirk gehörenden Grundstücken an den Beklagten zu 2, und zwar bis zum 31. März 2006. Am 6. August 1993 vereinbarten die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 die Verpachtung bis zum 31. März 2026. Durch Änderungsvertrag vom 1. Mai 1994 bestimmten die Beklagten zu 1, 2 und 3 den Eintritt des Beklagten zu 3 in den Jagdpachtvertrag vom 6. August 1993 "als Mitpächter für die Restpachtzeit bis zum 31. 03.2026".

Die Kläger machen geltend, nach dem Zuerwerb von Land erfülle ihr Grundbesitz die Voraussetzungen eines - nicht mehr zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beklagten zu 1 gehörenden - Eigenjagdbezirks. Sie müßten die von den Beklagten zu 1 und 2 geschlossenen Jagdpachtverträge sowie den von den Beklagten zu 1, 2 und 3 vereinbarten Änderungsvertrag nicht gegen sich gelten lassen, soweit diese Verträge sich auf ihren Eigenjagdbezirk erstreckten.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Kläger für die Zeit ab 1. April 2006 den Jagdpachtvertrag vom 6. August 1993 zwischen den Beklagten zu 1 und 2 sowie den Änderungsvertrag vom 1. Mai 1994 zwischen den Beklagten zu 1, 2 und 3 nicht gegen sich gelten lassen müssen, soweit sich diese Verträge auf ihren Eigenjagdbezirk in der Gemarkung P. erstrecken, der aus den im Tenor des Berufungsurteils aufgeführten Flurstücken besteht. Die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen. Die Beschwer der Parteien ist jeweils auf unter 60.000 DM festgesetzt worden.

Die Beklagten zu 2 und 3 haben das Berufungsurteil mit der Revision angefochten. Sie beantragen, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM heraufzusetzen.

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Der Wert der Beschwer ist gemäß § 2 i.V.m. § 3 1. Halbs. ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen; § 8 ZPO ist nicht anzuwenden.

1. Die Wertberechnung richtet sich nach § 8 ZPO, wenn "das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig" ist. Dem Wortlaut nach könnte § 8 ZPO damit hier maßgebend sein. Denn zwischen den Parteien besteht - bezogen auf die Eigenjagdflächen - Streit über die Reichweite eines Jagdpachtvertrages zwischen den Beklagten zu 1 und 2 bzw. zwischen der Beklagten zu 1 und den Beklagten zu 2 und 3 (Änderungsvertrag vom 1. Mai 1994). Zu berücksichtigen ist jedoch, daß die Kläger nicht Vertragspartei sind. Der Jagdpachtvertrag wurde allein zwischen den Beklagten geschlossen. In einem solchen Fall findet § 8 ZPO keine Anwendung; es ist nach § 3 ZPO zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1954 - V ZR 114/53 = LM Nr. 25 zu § 256 ZPO und Urteil vom 21. Oktober 1955 - V ZR 160/54 = LM Nr. 10 zu § 10 GKG, jeweils für den Streitwert; Roth in Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. 1992 § 8 Rn. 5; Lappe in MünchKomm, ZPO 1992 § 8 Rn. 10; Gamp in Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. 1994 § 8 Rn. 12; Sydow/Busch, ZPO 22. Aufl. 1941 § 8 Anm. 1; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 58. Aufl. 1999 § 8 Rn. 4; Zöller/Herget, ZPO 21. Aufl. 1999 § 8 Rn. 4; so wohl auch Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. 1999 § 8 Rn. 3; s. auch Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl. 1995 S. 157). Denn auf Klage von Dritten kann nicht über das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtvertrages entschieden werden (Roth aaO); das Urteil wirkt keine Rechtskraft zwischen den Vertragsparteien.

2. Einen Anhalt für den Wert der Verurteilung (materielle Beschwer) bietet der Jagdpachtzins, der auf die Grundstücke entfällt, die nach dem Berufungsurteil künftig den Eigenjagdbezirk der Kläger bilden. In bezug auf diese Grundflächen nimmt das Berufungsurteil den Beklagten zu 2 und 3 die Berechtigung, sich zur Ausübung des Jagdrechts auf den mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Jagdpachtvertrag zu berufen. Der anteilige Jahrespachtzins beträgt nach den Angaben der Beklagten zu 2 und 3 3.096,87 DM. Legt man der Schätzung nach § 3 ZPO den Jahrespachtzins als Berechnungsfaktor zugrunde und berücksichtigt man die in § 9 ZPO zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung, die Kosten für die Durchsetzung des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen zu begrenzen, so erscheint es angemessen, im Streitfall den Wert der Beschwer nicht auf mehr als 15.000 DM festzusetzen.



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