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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2008
Aktenzeichen: III ZR 271/07
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 1 |
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. Dezember 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick,
die Richter Dörr und Dr. Herrmann,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Hucke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Oktober 2007 - 23 U 4858/06 - wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 haben der Kläger zu 1 46,4 %, der Kläger zu 2 2,9 %, der Kläger zu 3 und die Klägerin zu 4 je 1,2 % und der Kläger zu 5 48,3 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 hat der Kläger zu 1 zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, 5 und 6 haben der Kläger zu 2 5,4 %, der Kläger zu 3 und die Klägerin zu 4 je 2,3 % und der Kläger zu 5 90 % zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.652.290,83 EUR (die Summe der verfolgten Klageansprüche) festgesetzt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1.
Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 29. Mai 2008 (III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129), das den Fonds C. III betrifft, mit einem Teil der von der Beschwerde in diesem Verfahren geltend gemachten Zulassungsgründe bereits beschäftigt. Soweit es um die Risikodarstellung geht, insbesondere was das Sicherungsmittel der Erlösausfallversicherung und die Einschaltung ausländischer Unternehmen anbelangt, hat der Senat eine Aufklärungspflicht der Beklagten zu 3 verneint. Die hiermit zusammenhängenden Fragen sind für den hier betroffenen Fonds C. II ebenso zu beantworten, auch für die anderen in Anspruch genommenen Beklagten.
2.
Soweit es um die Verneinung einer Aktualisierungspflicht der Beklagten zu 1 im Hinblick auf die Beauftragung eines nicht hinreichend solventen Versicherungsunternehmens geht, versteht der Senat das Berufungsgericht dahin, dass es eine entsprechende Pflicht vor allem deshalb verneint, weil es diesbezügliche Kenntnisse der Beklagten zu 1 nicht für belegt oder bewiesen hält. Was die Beschwerde in dieser Beziehung anführt, begründet nicht den von ihr angenommenen Zulassungsgrund der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Mit der Bezugnahme auf das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des inzwischen verstorbenen Zeugen K. hat sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Mai 2008 (Rn. 15 f) auseinandergesetzt. Auch die übrigen Rügen belegen nicht, dass das Berufungsgericht erhebliches Vorbringen übersehen hätte.
3.
Was den Gesichtspunkt angeht, die Beklagte zu 6 habe dem Prospekt zuwider eine Vertriebsprovision von 20 % erhalten, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, es sei - angesichts des Umstands, dass andere Vermittler weniger als 7 % Provision erhalten hätten - durchaus möglich, dass die Beklagte zu 6 20 % für die von ihr eingeworbenen Anleger erhalten habe, ohne dass die im Prospekt für den Eigenkapitalvertrieb vorgesehenen Mittel (7 % + 5 % Agio) überschritten worden wären. Die Beschwerde wendet hiergegen nur ein, auf diese wirtschaftlichen Überlegungen des Berufungsgerichts komme es nicht an. Das sieht der Senat anders. Werden für die Vermittlung des Eigenkapitals insgesamt nur die hierfür vorgesehenen Mittel verwendet, kann schwerlich von einem Prospektfehler gesprochen werden, der die Vermutung in sich trägt, der Anleger würde dem Umstand abgestufter Provisionshöhen für verschiedene Vermittlungsunternehmen für seine Anlageentscheidung eine Bedeutung beimessen. Da es hier an näheren Darlegungen fehlt, die Provision für die Beklagte zu 6 habe nur durch Rückgriff auf andere Investitionsmittel gezahlt werden können, liegt im Hinblick auf das Senatsurteil vom 29. Mai 2008 kein Zulassungsgrund vor.
4.
Auch im Übrigen enthält das angefochtene Urteil keine zulassungsbegründenden Rechtsfehler.
Ende der Entscheidung
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