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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 29.07.1999
Aktenzeichen: III ZR 272/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 779
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 779

Ist die rechtliche Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs durch die Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits zu klären, so ist grundsätzlich auch der Anspruch auf Rückerstattung der aufgrund des Vergleichs erbrachten Leistungen in Fortführung des Ursprungsverfahrens geltend zu machen; für eine neue Klage besteht dann in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis.

BGH, Urteil vom 29. Juli 1999 - III ZR 272/98 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

III ZR 272/98

Verkündet am: 29. Juli 1999

Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. September 1998 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Im Vorprozeß umgekehrten Rubrums schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, durch den sich die jetzige Klägerin und damalige Beklagte verpflichtete, an den jetzigen Beklagten und damaligen Kläger 42.000 DM Maklerprovision nebst Zinsen zu zahlen; eingeklagt gewesen waren 47.920,50 DM nebst Zinsen.

Im jetzigen Verfahren hat die Klägerin zunächst Vollstreckungsgegenklage mit dem Ziel erhoben, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären. Nachdem sie die Vergleichssumme zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt hat, ist sie zur Leistungsklage auf Rückzahlung übergegangen. Sie macht geltend, sie sei zum Abschluß des Vergleichs durch arglistige Täuschung veranlaßt worden, und hat ihn deswegen angefochten.

Beide Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

1. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin hätte ihr Begehren auf Rückzahlung des im Zuge der Vollstreckung aus dem Prozeßvergleich erlangten Vergleichsbetrages durch Fortsetzung des Ursprungsverfahrens verfolgen müssen, in dem sie den angefochtenen Vergleich abgeschlossen habe. Infolgedessen sei die in dem neuen Verfahren erhobene Klage unzulässig.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.

2. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsurteils, daß der Streit darüber, ob ein Prozeßvergleich nichtig ist, grundsätzlich in Fortführung des Ursprungsverfahrens ausgetragen werden muß. Dies gilt auch dann, wenn es - wie hier - um die Frage geht, ob die von einer Vergleichspartei erklärte Anfechtung rückwirkend zur Unwirksamkeit des Vergleichs geführt hat (§ 142 Abs. 1 BGB). Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGHZ 28, 171; vgl. insbesondere BGHZ 87, 227, 230/231 m.zahlr.w.N.; s. auch Urteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 178/91 = FamRZ 1993, 673, 674 f). Maßgeblich hierfür ist vor allem die Erwägung, daß ein nichtiger Prozeßvergleich nicht zur Beendigung des Ursprungsverfahrens geführt hat und daher einer neuen Klage, jedenfalls soweit mit ihr das ursprüngliche Prozeßziel bei unverändert gebliebenem Streitgegenstand weiterverfolgt werden soll, der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegenstehen würde.

3. Auf dieser Linie liegt es, daß eine neue Klage dann für zulässig erachtet wird, wenn mit ihr die Beendigung des Ursprungsrechtsstreits durch den Vergleich gerade nicht in Frage gestellt wird. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Streit der Vergleichsparteien solche Punkte betrifft, die zwar in dem Vergleich mit geregelt worden waren, aber außerhalb des Streitgegenstands des Ursprungsverfahrens gelegen hatten (vgl. BGHZ 87, 227; OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 138).

4. Darüber hinausgehend wird im wissenschaftlichen Schrifttum teilweise die Ansicht vertreten, daß auch die aufgrund des Vergleichs erbrachten oder beigetriebenen Leistungen stets durch erneute Klage zurückgefordert werden können (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl. 1995 § 794 Rn. 48 a; Staudinger/Marburger, BGB 13. Bearb. 1997 § 779 Rn. 116; vgl. auch OLG Köln NJW 1994, 3236). Dieser Auffassung vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen; die besseren Gründe sprechen für den Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts.

a) Der Bundesgerichtshof hat schon früh darauf hingewiesen, es entspreche dem natürlichen Rechtsempfinden, die Frage, ob ein gerichtlicher Vergleich aus sachlich-rechtlichen Gründen nichtig oder anfechtbar sei und ob er den Prozeß erledigt habe, nicht in einem besonderen Verfahren, sondern in dem bisherigen Rechtsstreit zu entscheiden. Dies habe einmal den Vorzug, daß ein zweiter Prozeß um die Wirksamkeit des Vergleichs mit allen Kosten- und Verzögerungsfolgen vermieden werde und daß bereits erhobene Beweise alsbald benutzt werden könnten. Ein solches Verfahren führe aber auch dazu, daß in der Mehrzahl der Fälle die Richter, die mit dem Prozeßstoff vertraut seien und an dem Vergleich mitgewirkt hätten, also aufgrund ihrer Sachkenntnis hierzu besonders geeignet seien, über den Bestand des Vergleichs entschieden (BGHZ 28, 171, 174).

b) Diese prozeßökonomischen Erwägungen bilden die Grundlage für die Entscheidung, das Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Klage zu verneinen. Die Frage, ob ein Prozeßvergleich aus sachlich-rechtlichen Gründen nichtig oder anfechtbar ist, muß grundsätzlich durch Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits geklärt werden, sofern durch die Geltendmachung der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit die Beendigung des Rechtsstreits durch den Vergleich in Frage gestellt wird (BGHZ 28, 171, 173 f). Hieraus hat der Bundesgerichtshof die Folgerung gezogen, daß dann, wenn die rechtliche Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs durch die Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits geklärt werden kann, regelmäßig auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage besteht, die auf die Unwirksamkeit des Vergleichs gestützt wird. Denn im Regelfalle ist die Auswirkung der Entscheidung im einen wie im anderen Verfahren dieselbe, nämlich die, daß der Prozeßvergleich wegen rechtlicher Unwirksamkeit als Vollstreckungstitel beseitigt wird (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1970 - VIII ZR 85/69 = NJW 1971, 467, 468).

c) In Fortführung dieser Rechtsprechungsgrundsätze verneint der erkennende Senat - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - das Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Klage auf Rückforderung der aufgrund eines - behauptet - nichtigen Vergleichs erbrachten Leistungen jedenfalls dann, wenn diese, wie im Streitfall, ausschließlich die durch den Vergleich auf eine neue Grundlage gestellte Klageforderung des Ursprungsverfahrens betreffen.

aa) Zwar ist die Rückforderung der erbrachten Leistungen gegenüber der Ursprungsforderung ein anderer Streitgegenstand. Sie beruht auf einem anderen Klagegrund, nämlich eben der behaupteten Unwirksamkeit des Prozeßvergleichs. Dies bedeutet jedoch, daß die Entscheidung in der Sache in gleicher Weise wie eine Weiterverfolgung der ursprünglichen Klageforderung von der Wirksamkeit des Vergleichs abhängt und daß die gegen ein Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Klage sprechenden Erwägungen in vollem Umfang auch hier gelten.

bb) Hinzu kommt folgendes: Trotz der formalen Verschiedenheit der Streitgegenstände ist die Rückforderung als - wie das Berufungsgericht es treffend formuliert - das "Spiegelbild" der ursprünglichen Klageforderung unlösbar in das Prozeßrechtsverhältnis des Ursprungsverfahrens eingebettet. Dies zeigt sich besonders deutlich an den Verteidigungsmöglichkeiten des Anspruchsgegners. Diesem muß es unbenommen bleiben, einerseits zwar geltend zu machen, der Vergleich sei wirksam, andererseits aber - für den Fall der Unwirksamkeit - hilfsweise seine Ursprungsforderung in voller Höhe, d.h. auch hinsichtlich des die Vergleichssumme übersteigenden Mehrbetrages, weiterzuverfolgen. Würde die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs in einem selbständigen Zweitprozeß zugelassen, so wäre es dem Gegner verwehrt, seine Restforderung etwa im Wege der Widerklage in diesen einzuführen, da einer solchen Verfahrensweise der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit, nämlich eben im Ursprungsverfahren, entgegenstände. Zwar könnten die sich hieraus ergebenden Unzuträglichkeiten möglicherweise durch eine Aussetzung nach § 148 ZPO abgemildert werden; diese Schwierigkeiten werden jedoch von vornherein vermieden, wenn die Rückforderung ihrerseits im Rahmen des Ursprungsverfahrens erfolgt.

5. Gegen die hier vertretene Auffassung läßt sich kein Argument aus der Regelung in § 717 Abs. 2 ZPO herleiten.

a) Diese betrifft eine Fallkonstellation, die eine lediglich scheinbare Ähnlichkeit mit der hier zu beurteilenden aufweist: Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Diesen Schadensersatzanspruch kann der Beklagte in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; es ist jedoch anerkannt, daß ihm statt dessen wahlweise die Befugnis zusteht, den Ersatzanspruch selbständig einzuklagen (Stein/Jonas/Münzberg aaO § 717 Rn. 37, 45 ff; Musielak/Lackmann, ZPO 1999 § 717 Rn. 14; Zöller/Herget, ZPO 21. Aufl. 1999 § 717 Rn. 13). Erste Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs ist jedoch, daß ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil ganz oder teilweise aufgehoben oder abgeändert worden ist. Der Vollstreckungstitel muß also bereits beseitigt sein; auf die Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit des aufhebenden Urteils kommt es ebensowenig an wie auf dessen sachliche Richtigkeit (Stein/Jonas/Münzberg aaO § 717 Rn. 12 und Fn. 49). Dies bedeutet, daß der Bestand des Titels im Rückforderungsverfahren selbst nicht mehr im Streit ist; darin liegt der wesentliche Unterschied zu der hier zu beurteilenden Fallgestaltung, bei der es gerade um die Wirksamkeit des Vergleichs geht. Die Loslösung von dem Bestand des ursprünglichen Titels mag die innere Rechtfertigung dafür bilden, im Falle des § 717 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit einer selbständigen Klage zuzulassen.

b) Darüber hinaus gelten für beide Fallkonstellationen schon im Ausgangspunkt unterschiedliche Betrachtungsweisen: § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO eröffnet dem Beklagten mit der Möglichkeit, seinen Schadensersatzanspruch in das anhängige Verfahren einzubringen, einen "einfacheren Weg" (Stein/Jonas/Münzberg aaO Rn. 37); ohne diese ausdrückliche Regelung könnte er den Anspruch grundsätzlich nur in einem gesonderten Prozeß geltend machen (zur beschränkten Möglichkeit, Widerklage zu erheben, vgl. Stein/Jonas/Münzberg aaO i.V.m. Fußn. 191). Demgegenüber ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs angegriffen und damit seine prozeßbeendende Wirkung in Frage gestellt wird, grundsätzlich das Ursprungsverfahren, in dem der Vergleich geschlossen worden ist, fortzusetzen, während die Geltendmachung der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit in einem neuen Prozeß besonderer Rechtfertigung bedarf (vgl. BGHZ 87, 227, 230 f). Auch dieser Gesichtspunkt spricht dagegen, zur Beantwortung der im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfrage auf die Regelung in § 717 Abs. 2 ZPO zurückzugreifen.

6. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug hilfsweise beantragt, die Sache an das Landgericht in das Ursprungsverfahren zurückzuverweisen. Diesen Hilfsantrag verfolgt sie auch mit der Revision weiter. Ihm konnte jedoch nicht entsprochen werden. Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß die Klägerin nach ihren eindeutigen Erklärungen im ersten Rechtszug trotz entsprechender richterlicher Hinweise das Ursprungsverfahren gerade nicht hatte weiterbetreiben wollen. Unter diesen Umständen stellt es keinen Verfahrensfehler dar, daß das Landgericht die Möglichkeit, das jetzige Verfahren in eine Fortsetzung des Ursprungsprozesses umzudeuten, nicht in Erwägung gezogen hat. Ebensowenig kommt eine Verweisung wegen Unzuständigkeit in Betracht. Denn es geht hier nicht um Zuständigkeitsfragen, sondern um das fehlende Rechtsschutzbedürfnis als einen sonstigen der Zulässigkeit der Klage anhaftenden Mangel, der nicht durch Verweisung behoben werden kann.

7. Nach alledem war das Berufungsurteil unter Zurückweisung der Revision zu bestätigen.



Ende der Entscheidung

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