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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: III ZR 274/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Mai 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und
die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Schilling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Oktober 2007 - 12 U 208/05 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 1 1,7%, der Kläger zu 2 1,5%, der Kläger zu 3 1,2% und die Klägerin zu 4 95,6% (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 30.000.000,00 EUR
Ende der Entscheidung
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