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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.10.1998
Aktenzeichen: III ZR 278/97
Rechtsgebiete: AGBG, BJagdG, NRWJagdG
Vorschriften:
AGBG § 8 | |
AGBG § 11 Nr. 5 | |
BJagdG § 11 Abs. 1 Satz 3 | |
NRWJagdG § 12 |
Die Bestimmung in dem vorformulierten Text eines Vertrages über die Erteilung einer Jagderlaubnis nach nordrhein-westfälischem Recht, wonach der Erlaubnisinhaber als Teil des Gesamtentgelts eine bestimmte "Wildschadenspauschale" zu zahlen hat, unterliegt nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG.
BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97 - OLG Köln LG Aachen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 8. Oktober 1998
Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck, Schlick, Dörr und die Richterin Ambrosius
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. November 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist Eigentümerin zusammenhängender forstwirtschaftlich nutzbarer Grundflächen in der Umgebung von Schl., die einen Eigenjagdbezirk bilden. Durch schriftliche Vereinbarung vom 31. März/6. April 1993 erteilte die Beklagte dem Kläger für einen Teil des Bezirks eine entgeltliche Jagderlaubnis, wobei sich das im Jagdjahr 1993/94 beginnende Vertragsverhältnis ab 1. April 1994 jeweils um ein Jahr verlängern sollte, wenn es nicht innerhalb einer bestimmten Frist gekündigt wurde.
Hinsichtlich der Gegenleistung des Klägers hieß es in der - von der Beklagten unter Verwendung eines Vordrucks vorformulierten - Vereinbarung, die im übrigen auf die "Bestimmungen für die Jagdausübung in den Eigenjagdbezirken der A.-Sch. GmbH ..." (im folgenden: "Bestimmungen") Bezug nahm:
"Für die a. Grundflächen wird ab 1.4.1993 gemäß § 5 Abs. 1 und 2 der Bestimmungen folgendes Entgelt vereinbart:
Erlaubnisscheingebühr: 50,-- DM/ha Jagdfläche Wildschadenspauschale: 25,-- DM/ha " Entgelt insgesamt: 75,-- DM/ha Jagdfläche.
Für 181 ha errechnet sich mithin ein jährl. Gesamtentgelt von 13.575,-- DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer 2.036,25 DM zusammen 15.611,25 DM."
§ 5 Abs. 1 und 2 der "Bestimmungen" lautet:
"Der Jahresjagderlaubnisscheininhaber zahlt für alle a. Grundflächen innerhalb des ihm überlassenen Jagdrevieres ein jährliches Entgelt pro Hektar, welches der Höhe nach zu vereinbaren ist. Dieses Entgelt wird im Regelfall alle 5 Jahre an die Entwicklung der Preise im allgemeinen und der Jagdpachtentgelte im besonderen angepaßt. Es ist jeweils vorschüssig zum 1.4. des Jahres fällig.
Das Entgelt setzt sich regelmäßig zusammen aus der Erlaubnisscheingebühr sowie einer Wildschadenspauschale. Die Wildschadenspauschale wird sowohl zur Verhütung von Waldwildschäden als auch zur teilweisen Abdeckung durch Waldwildschäden entstandener Vermögensverluste verwandt; ein weitergehender Ersatz für Schäden an Forstpflanzen ist nicht zu entrichten."
Das Vertragsverhältnis endete durch Kündigung des Klägers zum 31. März 1997.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung der während der Vertragsdauer gezahlten Wildschadenspauschale, in erster Linie mit der Begründung, bei dem betreffenden Teil seiner festgelegten Gegenleistung handele es sich um unwirksame, nämlich eine vorschriftswidrige Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen (§ 11 Nr. 5 a und b AGBG) beinhaltende, Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision strebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils an.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB) verneint, weil die Bezahlung (auch) der Wildschadenspauschale durch den Kläger nicht ohne rechtlichen Grund, sondern auf der Grundlage eines - auch insoweit - wirksamen Vertrages erfolgt ist.
I.
Das Berufungsgericht behandelt die Vereinbarung vom 31. März/6. April 1993 - entsprechend ihrer textlichen Ausgestaltung - als einen Vertrag über die Erteilung einer (hier: entgeltlichen) Jagderlaubnis, wie sie aufgrund des Vorbehalts in § 11 Abs. 1 Satz 3 BJagdG in § 12 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994, GVNW 1995 S. 2) - LJagdG-NW - geregelt ist. Die Erteilung einer solchen (entgeltlich oder unentgeltlich möglichen) Jagderlaubnis durch den Jagdausübungsberechtigten an einen Dritten ("Jagdgast") - der hierdurch nicht jagdausübungsberechtigt im Sinne des Jagdrechts wird (§ 12 Abs. 6 LJagdG-NW) - unterscheidet sich wesentlich von der Jagdpacht (§ 11 BJagdG), die zu einer Übertragung der Ausübung des Jagdrechts führt. An diese wesensmäßige Unterscheidung knüpft der streitgegenständliche Vertrag dadurch besonders deutlich an, daß in § 1 Abs. 2 der "Bestimmungen" ausdrücklich klargestellt wird, daß der Inhaber eines entgeltlichen Jahresjagderlaubnisscheins nicht Jagdausübungsberechtigter sei, sondern die jagdrechtliche Stellung eines Jagdgastes habe.
Angesichts dieser zutreffenden - von der Revision auch nicht angegriffenen - rechtlichen Einordnung des Vertrages vom 31. März/6. April 1993 durch das Berufungsgericht gibt der Streitfall keinen Anlaß, näher auf Fragen der Abgrenzung einzugehen, wie sie sich im Einzelfall dazu ergeben können, ob (noch) eine entgeltliche Jagderlaubnis oder (schon) Jagd-(Unter-)Pacht vorliegt (vgl. dazu OLG Celle AgrarR 1979, 347; OLG Celle RdL 1984, 37; Mitzschke/Schäfer, BJG 4. Aufl. § 11 Rn. 68; Schandau/Drees, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen 4. Aufl. § 11 BJG Erl. II 3 S. 106).
Zwar muß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis, insoweit nicht anders als der Jagdpachtvertrag, der zuständigen Behörde angezeigt werden (§ 12 Abs. 3 Satz 2 LJagdG-NW i.V.m. § 12 Abs. 1 BJagdG). Ein etwaiger Verstoß gegen die Anzeigepflicht hat aber für sich genommen keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des nicht angezeigten Vertrages (Schandau/Drees aaO § 12 BJG Erl. I S. 112).
II.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarung einer "Wildschadenspauschale" als Teil des vom Kläger für die Jagderlaubnis zu zahlenden Entgelts nicht wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam ist, und zwar schon deshalb nicht, weil die vorliegende Entgeltvereinbarung insgesamt einer Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBG nicht unterliegt (§ 8 AGB).
1. Ausgangspunkt ist allerdings, daß nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Prozeßstoff der gesamte Vertrag vom 31. März/6. April 1993 einschließlich der Regelung des zu zahlenden Entgelts unter das AGB-Gesetz fällt, weil nicht nur die in Bezug genommenen "Bestimmungen", sondern auch die eigentliche "Vereinbarung" nicht zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt worden sind, sondern von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten (§ 1 AGBG). Daß aus den von der Beklagten pro Hektar Jagdfläche angesetzten Pauschalen für "Erlaubnisscheingebühr" und "Wildschadenspauschale" für den dem Kläger zur Verfügung gestellten Teiljagdbezirk ein konkreter Preis errechnet und in das Vertragsformular eingesetzt worden ist, ändert an dem Charakter (auch) der gesamten Preisvereinbarung als Teil von der Beklagten gestellter Allgemeiner Geschäftsbedingungen nichts; denn das vom Kläger zu zahlende Entgelt ergab sich zwingend aus den von der Beklagten allgemein vorgegebenen Berechnungsgrundlagen. Soweit das Berufungsgericht von einer "individualvertraglichen Festlegung" der Hauptleistung und des dafür zu zahlenden Entgelts gesprochen hat, bedeutet dies - auch nach Auffassung der Vorinstanz - nicht, daß das AGB-Gesetz bezogen auf die vorliegende Preisvereinbarung insgesamt unanwendbar wäre.
2. § 8 AGBG beschränkt jedoch die Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBG auf Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können, unterliegen AGB-Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln, nicht der Inhaltskontrolle. Kontrollfähig sind dagegen (Preis-)Nebenabreden, d.h. Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGHZ 93, 358, 360 f; 106, 42, 46; 114, 330, 333; 116, 117, 119; BGH, Urteile vom 20. Oktober 1992 - X ZR 95/90 - WM 1993, 384, 386; 9. Dezember 1992 - VIII ZR 23/92 - WM 1993, 753, 754 und 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96 - WM 1997, 2244, 2245). Dabei sind unter Rechtsvorschriften im Sinne von § 8 AGBG nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn zu verstehen, sondern auch anerkannte Rechtsgrundsätze sowie die Gesamtheit der wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben (BGHZ 93, 358, 362 f; BGH, Urteil vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96 - WM 1997, 1663, 1664, für BGHZ 136, 261 vorgesehen).
a) Hiervon ausgehend führt das Berufungsgerichts aus:
Die Regelung des Entgelts in dem Vertrag vom 31. März/6. April 1993 sei nach ihrem Wortlaut, dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages und dem Sinnzusammenhang als reine Preisvereinbarung zu verstehen. Bei der im Zusammenhang mit der Kalkulation des Jahresentgelts angesprochenen Wildschadenspauschale handele es sich nicht um eine Preisnebenabrede. Der Begriff Wildschadenspauschale erfasse einen bloßen Kalkulationsbestandteil des zwischen den Parteien fest vereinbarten Gesamtpreises für die Jagderlaubnis. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung habe sich der Kläger verpflichtet, ein Entgelt von zusammen 15.611,25 DM pro Jahr zu zahlen. Die Frage des Wildschadensersatzes sei nicht etwa zum Gegenstand einer besonderen vertraglichen Bestimmung gemacht worden, die neben der Zahlung eines Entgelts eine Schadensersatzregelung für Wildschäden vorgesehen hätte, sie sei vielmehr in das einheitlich festgesetzte Entgelt des Klägers für die Jagdausübung kalkulatorisch eingeflossen.
b) Diese Auslegung ist zwar - da die Beklagte die von ihr hier gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch außerhalb des Bezirks des Berufungsgerichts verwendet - für das Revisionsgericht nicht bindend (vgl. BGHZ 105, 24, 27). Der Senat sieht jedoch keinen Grund, die in Rede stehende Regelung des Entgelts für die Jagderlaubnis anders zu verstehen als das Berufungsgericht. Dieses Verständnis drängt sich, wie es auch das Berufungsgericht darlegt, insbesondere bei Einbeziehung des § 5 Abs. 2 der "Bestimmungen" auf: Danach setzt sich das "Entgelt ... zusammen" aus der Erlaubnisscheingebühr und einer Wildschadenspauschale. Letztere sollte - von der Beklagten als der betroffenen Waldeigentümerin bzw. von der von ihr als jagdausübungsberechtigt benannten Person (vgl. § 5 Abs. 1 LJagdG-NW - sowohl zur Verhütung von Waldwildschäden als auch zur teilweisen Abdeckung durch Waldwildschäden entstandener Vermögensverluste verwandt werden. In dieser Offenlegung des Verwendungszwecks wurde dem betreffenden Teil des vom Kläger zu zahlenden Entgelts zwar eine besondere - möglicherweise auch steuerrechtlich bedeutsame - Begründung gegeben; gleichwohl war die "Wildschadenspauschale" im Verhältnis der Vertragsparteien nur ein Teil des vom Jagderlaubnisinhaber zu zahlenden Preises. Nur in diesem Zusammenhang ist auch der letzte Halbsatz in § 5 Abs. 2 der "Bestimmungen" zu verstehen, ein weitergehender Ersatz für Schäden an Forstpflanzen sei vom Jahresjagderlaubnisscheininhaber nicht zu entrichten.
Keine Grundlage hat demgegenüber die Annahme der Revision, soweit ein Teil des Entgelts als "Wildschadenspauschale" bezeichnet worden ist, enthalte dies in Wirklichkeit die Vereinbarung eines (pauschalierten) Anspruchs der Klägerin auf Schadensersatz (vgl. § 11 Nr. 5 a und b AGBG). Vor dem gegebenen jagdrechtlichen Hintergrund (oben zu I) gab es für die Regelung einer Schadensersatzpflicht des Jagderlaubnisscheininhabers im Verhältnis zum Waldeigentümer für Wildschäden keinen Anlaß. Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich - abgesehen von Fällen, um die es hier nicht geht - die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschäden nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis; soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat (§ 29 Abs. 3 BJagdG). Diese gesetzliche Regelung gibt zu Lasten des Inhabers einer bloßen Jagderlaubnis nach nordrhein-westfälischem Landesrecht schon deshalb nichts her, weil dieser, wie ausgeführt (oben zu I), nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne des Jagdrechts ist. Insoweit verbietet sich hier auch ein Vergleich mit etwa in Jagdpachtverträgen enthaltenen Regelungen über die Abgeltung von Wildschäden (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR 1995, 624); daran vermag auch das Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der Revisionsverhandlung bezüglich der Ähnlichkeiten der Gestaltung des vorliegenden Vertrages über die Erteilung einer Jagderlaubnis mit einem Jagdpachtvertrag nichts zu ändern.
§ 5 Abs. 2 der "Bestimmungen" betrifft also nicht eine - gesetzlich nicht vorgesehene und hier auch nicht etwa dem Grunde nach im Vertrag angelegte - Haftung des Jagderlaubnisscheininhabers gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten/Waldeigentümer, sondern er bestimmt lediglich, wer im Verhältnis der Beteiligten die durch Waldwildschäden verursachten Lasten (Kosten, Aufwendungen) zu tragen hat. Eine solche Klausel fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 11 Nr. 5 AGBG.
c) Daran, daß es sich bei der vereinbarten "Wildschadenspauschale" um eine unmittelbare Preisvereinbarung und nicht um eine der Inhaltskontrolle unterliegende (Preis-)Nebenabrede handelt, ändert auch der Umstand nichts, daß der von der Beklagten verlangte Gesamtpreis in (zwei) Teilpreise aufgeschlüsselt worden ist. Das Prinzip der Kontrollfreiheit gilt grundsätzlich auch für eine Aufschlüsselung des Preises in einzelne Teilpreise oder Preisbestandteile für Teilleistungen oder Leistungselemente, die zusammen die Hauptleistung ausmachen (Horn, WM Sonderbeilage Nr. 1/1997, 1, 9 f). So hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß es mangels eines Kontrollmaßstabs für Vergütungsabreden keinen Unterschied macht, ob der Unternehmer seine Werkvertragsleistung ohne Offenlegung der einzelnen Berechnungsposten zu einem Gesamtpreis anbietet oder ob er die Nachprüfung des Werklohns durch den Besteller mittels Aufschlüsselung seiner einzelnen Leistungen und Preise ermöglicht (BGHZ 116, 117, 121).
Hiervon unberührt bleibt, daß der Bundesgerichtshof sich durch § 8 AGBG nicht gehindert gesehen hat, Preisklauseln daraufhin zu überprüfen, ob ihnen eine echte (Gegen-)Leistung zugrunde liegt. Das beruht auf dem Gedanken, daß jede Entgeltregelung, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern die Aufwendung für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des AGB-Verwenders abzuwälzen versucht, eine Abweichung von Rechtsvorschriften darstellt (BGHZ 114, 330, 333; 124, 254, 256; BGH, Urteile vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95 - WM 1996, 1080, 1082 und vom 15. Juli 1997 aaO); wobei letzteres naturgemäß nicht zutrifft bei zusätzlich angebotenen "Sonderleistungen", für die keine rechtlichen Regelungen bestehen (vgl. BGHZ 133, 10, 17; BGH, Urteile vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96 - WM 1997, 1663, zur Veröffentlichung in BGHZ 136, 261 vorgesehen, vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96 - WM 1997, 2244 und vom 7. Juli 1998 - XI ZR 351/97 - WM 1998, 1623 f). Der Streitfall gibt schon deshalb keinen Anlaß, zur Abgrenzung im einzelnen Stellung zu nehmen, weil es nach den vorliegenden jagdrechtlichen Zusammenhängen kein dispositives Gesetzesrecht gibt, das an die Stelle der hier in Rede stehenden "Wildschadenspauschale" als Teilpreis für die Jagderlaubnis treten könnte. Weder gesetzliche Regelungen noch sonst allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze enthalten als "Leitbild", daß der eine Jagderlaubnis erteilende Jagdausübungsberechtigte (Waldeigentümer) im Verhältnis zum Jagderlaubnisinhaber das Risiko der Wildschäden ohne Abwälzungsmöglichkeit selbst zu tragen hat. Es ist ihm unbenommen, die ihm insoweit drohenden Kosten über den Preis für die Jagderlaubniserteilung als Hauptleistung zu erwirtschaften, sie also auch in die Kalkulation dieses Preises einfließen zu lassen.
Ende der Entscheidung
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