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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 01.02.2007
Aktenzeichen: III ZR 282/05
Rechtsgebiete: RBerG, WPO, StBerG, BGB, VerbrKrG
Vorschriften:
RBerG § 1 | |
RBerG § 1 Satz 1 | |
RBerG § 5 | |
RBerG § 5 Nr. 2 | |
WPO § 2 Abs. 3 Nr. 3 | |
WPO § 51a a.F. | |
StBerG § 57 Abs. 3 Nr. 3 | |
BGB § 166 Abs. 1 | |
BGB § 492 Abs. 4 | |
BGB § 655b Abs. 1 Satz 2 n.F. | |
BGB § 812 | |
BGB § 818 Abs. 2 | |
VerbrKrG § 15 Abs. 1 Satz 2 | |
VerbrKrG § 15 Abs. 1 Satz 3 | |
VerbrKrG § 15 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 1. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 6. Juli 2005 weiter abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger unterbreiteten am 23. September 1994 der Beklagten, einer in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, ein notarielles Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages. Dieser Vertrag diente dem Beitritt der Kläger zum "R. -N. -Immobilienfonds Nr. 3", einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Der Treuhandvertrag sollte die Vornahme aller Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte umfassen, soweit sie den Gesellschaftsbeitritt betrafen und/oder soweit sie mit der Abwicklung der Finanzierung, der Beratung und Betreuung der Gesellschafter im Rahmen ihrer Beteiligung an dem Immobilienfonds zusammenhingen. Zugleich erteilten die Kläger der Beklagten eine entsprechende Vollmacht, die sich unter anderem auf den Beitritt zu dem Immobilienfonds, auf den Abschluss der entsprechenden Kauf- und Darlehensverträge sowie des Endfinanzierungsvermittlungsvertrages, auf die erforderlichen Erklärungen im Rahmen dieser Geschäfte sowie auf die Beauftragung von Rechtsanwälten und Notaren bezog. Der Endfinanzierungsvermittlungsvertrag war der notariellen Urkunde als Anlage beigefügt. Für die Vermittlung des Darlehens war eine Vergütung in Höhe von 2 v.H. der Darlehensvaluta vorgesehen. Die Beteiligung der Kläger an dem Immobilienfonds belief sich auf 28 Anteile an der Fondsgesellschaft mit einer Investitionssumme von 420.000 DM.
Die Beklagte nahm das Angebot auf Abschluss des Treuhandvertrages an und schloss im Namen der Kläger zwei Darlehensverträge über insgesamt 466.666 DM ab. Damit wurde die Fondsbeteiligung finanziert. Die Beklagte erhielt von den Klägern die vereinbarte Vergütung für die Treuhandtätigkeit in Höhe von 4.711 DM (2.408,70 €). An den Vermittler des Kredits überwies die Beklagte 9.099,99 DM (4.652,75 €) für die Darlehensvermittlung.
Die Kläger verlangen im vorliegenden Rechtsstreit beide Beträge (7.061,46 €) nebst Zinsen von der Beklagten zurück. Sie machen geltend, der Treuhandvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die Vergütung der Kreditvermittlung habe gegen das seinerzeit geltende Verbraucherkreditgesetz verstoßen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung an die Kläger verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung zur Rückzahlung der Treuhandvergütung (2.408,70 €) bestätigt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Hiergegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen beider Parteien. Die Beklagte erstrebt weiterhin völlige Klageabweisung; die Kläger verfolgen den abgewiesenen Anspruch auf Erstattung der Kreditvermittlungsvergütung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revisionen beider Parteien sind zulässig; die der Beklagten ist begründet, die der Kläger hingegen unbegründet.
I.
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit sie verurteilt worden ist, und insoweit zur Abweisung der Klage.
1. Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der Vorinstanzen, dass der Treuhandvertrag, den die Parteien geschlossen hatten, gegen Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG verstoßen hatte.
a) Dieser Treuhandvertrag unterfiel dem Begriff der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne jener gesetzlichen Bestimmung. Von der Erlaubnispflicht werden Tätigkeiten erfasst, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete Rechtsverhältnisse zu gestalten. Konkrete fremde Rechtsverhältnisse werden insbesondere durch den Abschluss von Verträgen gestaltet, die von einem Geschäftsbesorger im Namen eines Dritten abgeschlossen werden. Ob der Geschäftsbesorger dabei einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob er allgemein verwendete Vertragsformulare benutzt, ist unerheblich (BGHZ 145, 265, 269 m.w.N.). Eben dies war bei den von der Beklagten vertraglich übernommenen Aufgaben der Fall. Diese umfassten sämtliche Rechtshandlungen, die für die Verwirklichung des Beitritts der Kläger zu dem Immobilienfonds erforderlich waren, einschließlich des Abschlusses der der Finanzierung dienenden Darlehensverträge. Sie sind daher - wie auch die Beklagte selbst nicht in Abrede stellt - als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu qualifizieren.
b) Diese Tätigkeit war auch nicht nach Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG erlaubnisfrei. Nach dieser Bestimmung steht der Erlaubniszwang des Rechtsberatungsgesetzes - soweit hier von Interesse - dem nicht entgegen, dass öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst sind, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können. Indes sind die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nicht erfüllt. Dabei stellt sich die Rechtslage nicht deshalb entscheidend anders dar, weil es sich vorliegend bei der Treuhänderin um eine Wirtschaftsprüfungs- und nicht um eine Steuerberatungsgesellschaft handelte und nach den einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen eine treuhänderische Tätigkeit dem Berufsbild des Wirtschaftsprüfers mehr entspricht als dem des Steuerberaters (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO einerseits und § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG andererseits, wonach eine treuhänderische Tätigkeit mit den Pflichten eines Steuerberaters lediglich vereinbar ist).
aa) In § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO ist unter den Tätigkeiten, die den Inhalt der Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften prägen, auch die Befugnis zur treuhänderischen Verwaltung ausdrücklich aufgeführt. Diese Bestimmung ist hier zwar, worauf das Berufungsgericht an sich zutreffend hinweist, nicht unmittelbar anwendbar, da sie erst durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1569) mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in die Wirtschaftsprüferordnung eingefügt worden ist. Jedoch war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon vorher anerkannt, dass auch die treuhänderische Verwaltung eines Wirtschaftsprüfers seinem Berufsbild zuzuordnen ist. Eine solche Tätigkeit pflegt einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegebenenfalls gerade mit Rücksicht auf die berufsspezifische Sachkunde und Erfahrung auf betriebswirtschaftlichem Gebiet übertragen zu werden (BGHZ 100, 132, 135). Dabei ist nicht auf den einzelnen Wirtschaftsprüfer als natürliche Person abzustellen; vielmehr gilt dies uneingeschränkt auch für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Entscheidung BGHZ 100, 132 hatte dementsprechend auch eine in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betroffen.
bb) Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG bezweckt, Berufe, die sich sachgerecht nicht immer ohne gleichzeitige Rechtsberatung oder sonstige Rechtsbesorgung ausüben lassen, von dem Erlaubniszwang des Art. 1 § 1 RBerG freizustellen. Die Ausübung solcher Berufe soll nicht deshalb unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert werden, weil mit ihnen nach ihrer Eigenart eine rechtliche Tätigkeit verbunden ist. Dabei muss es sich um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit handeln, die sich im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe vollzieht und deren Zweck dient, ohne dass sie untergeordnet zu sein braucht. Die Rechtsbesorgung darf jedoch nicht selbständig neben die anderen Berufsaufgaben treten oder gar im Vordergrund stehen. Die Ausnahmeregelung setzt demnach voraus, dass der Unternehmer überhaupt zwei Geschäfte besorgt, und zwar ein zu seiner eigentlichen Berufsaufgabe gehörendes Hauptgeschäft, das keine Rechtsbesorgung darstellt, und ein notwendiges Hilfsgeschäft, das an sich nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtig ist. Wird die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Hauptgeschäft oder einziges Geschäft betrieben, so entfällt, wenn die notwendige Erlaubnis fehlt, ohne weiteres die Möglichkeit einer Anwendung des Art. 1 § 5 RBerG. Dasselbe gilt, wenn die Rechtsbesorgung selbständiger Gegenstand eines Auftrags ist (BGHZ 145, 265, 272 m.w.N.).
cc) Nach den vertraglichen Bestimmungen der Parteien handelte es sich bei dem Treuhandverhältnis um eine reine Abwicklungstreuhand, die die Prüfung der wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen der Anlageentscheidung beim Gesellschafter nicht umfasste, ebenso nicht die Prüfung der wirtschaftlichen, steuerlichen und sonstigen Konzeption des Anlageobjekts und dessen Wirtschaftlichkeit oder der bautechnischen Daten und des Zustandes des Grundstücks und der dort vorhandenen bzw. noch zu errichtenden Bebauung, ebenso nicht die Auswahl der Vertragspartner der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter. Die Prospektaussagen wurden vom Treuhänder nicht auf ihre wirtschaftlichen Grundlagen überprüft. Entsprechendes galt für die steuerlichen Auswirkungen bzw. Grundlagen des Prospekts. Die Tätigkeit der Beklagten war vielmehr darauf beschränkt, die Belange der Kläger bei der Verwirklichung von deren Beitrittsentscheidung zu dem Immobilienfonds treuhänderisch zu verwirklichen. Insoweit handelt es sich um eine selbständige, schwerpunktmäßig der Besorgung von Rechtsangelegenheiten im vorbezeichneten Sinne dienende Geschäftsbesorgung, die von dem Erlaubzwang gerade nicht befreit war.
2. Dementsprechend war der Treuhandvertrag wegen des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (BGHZ 145, 265; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 = NJW 2002, 66). Gegen einen aus der Nichtigkeit dieses Geschäfts herzuleitenden Bereicherungsanspruch der Kläger auf Rückzahlung der geleisteten Treuhändervergütung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB) greift jedoch nach den Besonderheiten des hier zu beurteilenden Falles der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) durch.
a) Die Erlaubnispflichtigkeit derartiger Geschäftsbesorgungs- oder Treuhandverträge ist erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265) aufgedeckt worden. Zuvor wurde nur vereinzelt eine Nichtigkeit solcher Verträge angenommen; überwiegend wurden sie in Rechtsprechung und Schrifttum für bedenkenfrei gehalten (Nachweise in BGHZ 145, 265, 275 ff). Deswegen hat der IX. Zivilsenat in dem seiner Entscheidung BGHZ 145, 265 zugrunde liegenden Amtshaftungsprozess gegen den beurkundenden Notar ein Verschulden desselben verneint, weil dieser nach seinem zum Zeitpunkt der objektiv amtspflichtwidrigen Beurkundung bestehenden Kenntnisstand schuldlos von einer Wirksamkeit des zu beurkundenden Vertrages habe ausgehen können. Weiterhin hat der IX. Zivilsenat entschieden, dass einem Geschäftsbesorger, der sich bei Erbringen seiner Dienstleistung eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht bewusst war, seinerseits ein Wertersatzanspruch nach §§ 812, 818 Abs. 2 BGB in Höhe der üblichen oder angemessenen Vergütung zustehen kann (Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98 - NJW 2000, 1560, 1562).
b) Dementsprechend durfte auch die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Klägern darauf vertrauen, dass sich das Vertragswerk im Rahmen des gesetzlich Zulässigen hielt. Dieses Vertrauen ist schutzwürdig. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zu diesem Zweck eine Reihe von Rechtsinstituten (z.B. unzulässige Rechtsausübung, Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage, Verwirkung) erarbeitet, die es im Allgemeinen ermöglichen, die berechtigten Belange beider Parteien ausreichend zu berücksichtigen, wenn die bisherige Rechtslage durch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung modifiziert wird (BGHZ 132, 119, 130; s. auch Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 = NJW 2002, 66, 67).
c) Aus diesen Grundsätzen ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Der Sachverhalt, um den es hier geht, ist längst abgeschlossen. Das Vertragswerk ist abgewickelt. Die Beklagte hatte die ihr nach dem Treuhandvertrag obliegenden Leistungen beanstandungsfrei erbracht; die Kläger hatten sämtliche sich daraus ergebenden Vorteile genossen. Hinzu kommt in Fällen der vorliegenden Art, dass die von dem einzelnen Anleger aufzubringende - und zudem noch steuerlich zu berücksichtigende - Geschäftsbesorgungsvergütung nur einen geringen Bruchteil des von ihm zu tragenden Gesamtaufwands (hier ca. 1 v.H.) ausgemacht hat, während es für einen Geschäftsbesorger, der sich gewerbsmäßig als Treuhänder bei Kapitalanlagemodellen (hier Immobilienfonds) betätigt hat, durchaus existenzgefährdende Auswirkungen haben kann, wenn in etwa zeitgleich eine Vielzahl von Anlegern ihre Rückforderungsansprüche geltend machen. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse der Beklagten, die für ihre im Vertrauen auf die seinerzeitige Rechtslage erbrachten Leistungen empfangene Gegenleistung behalten zu dürfen, das Interesse der Kläger an deren Rückerlangung (vgl. Staudinger/Lorenz, BGB [1999], Vorbem. zu §§ 812 ff, Rn. 32 unter Hinweis auf BGHZ 53, 152).
II.
Den Klägern steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch wegen des an den Kreditvermittler gezahlten Betrages von 9.099,99 DM zu.
1. Das Landgericht hatte ihnen insoweit einen Anspruch zugestanden, weil eine unzulässige urkundliche Verbindung von Kreditvermittlungsvertrag und Darlehensvertrag analog § 15 Abs. 1 Satz 3 des auf den Streitfall noch anwendbaren Verbraucherkreditgesetzes (nunmehr § 655b Abs. 1 Satz 3 BGB n.F.) vorgelegen habe. Zwar seien über den Darlehensvertrag und den Kreditvermittlungsvertrag selbst gesonderte Urkunden errichtet worden. Eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 3 VerbrKrG auf den vorliegenden Fall sei aber deswegen geboten, weil eine unwiderrufliche Vollmacht für den Abschluss sowohl des Darlehensvertrags als auch des Kreditvermittlungsvertrags in einer einheitlichen Urkunde erteilt worden sei. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit mit der Begründung abgewiesen, etwaige Schadensersatzansprüche seien jedenfalls gemäß § 51a WPO a.F. verjährt. Die Revision der Kläger verteidigt die Rechtsauffassung des Landgerichts und meint darüber hinaus, der für die Kläger abgeschlossene Kreditvermittlungsvertrag vom 17. Oktober 1994 enthalte nicht die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG vorgeschriebenen Mindestangaben. Der mit der Regelung intendierte Verbraucherschutz werde nur erreicht, wenn neben dem Prozentsatz auch der Betrag des zu vermittelnden Darlehens in der Urkunde ausgewiesen werde.
2. Eine Nichtigkeit des Kreditvermittlungsvertrages nach § 15 Abs. 2 VerbrKrG lässt sich hier indessen nicht feststellen.
a) Insbesondere war es entgegen der Auffassung des Landgerichts zulässig, die unwiderrufliche Vollmacht für den Abschluss sowohl des Darlehensvertrags als auch des Kreditvermittlungsvertrags in einer einheitlichen Urkunde zu verbinden. Der Gesetzgeber hat die Erfordernisse des § 15 Abs. 1 Satz 3 VerbrKrG geschaffen, damit eine rechtliche Trennung vom Vermittlungsvertrag und Kreditantrag auch äußerlich erkennbar bleibe (vgl. BT-Drucks. 11/5462, S. 29). Dem Verbraucher soll durch die äußere Trennung der Urkunden deutlich gemacht werden, dass beide Geschäfte nicht notwendig zusammen gehören und statt des entgeltlich vermittelten Darlehens auch der günstigere Direktabschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags in Betracht kommt. Lässt sich ein Verbraucher beim Abschluss eines Kreditvermittlungsvertrags vertreten, werden ihm die Kenntnisse, die sein Vertreter bei diesem Vertragsschluss erlangt, nach § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht genügen soll, wenn die Verdeutlichung der rechtlichen Selbständigkeit beider Verträge gegenüber dem Stellvertreter des Verbrauchers erfolgt. Dem Verbraucherkreditgesetz ist nicht zu entnehmen, dass das dem Vertretungsrecht zugrunde liegende Repräsentationsprinzip entscheidend eingeschränkt werden müsse. Das Risiko, das mit der Bestellung eines Vertreters einhergeht, wird vom Verbraucherkreditgesetz nicht begrenzt (vgl. BGHZ 147, 262, 266). Einer Auseinandersetzung mit der neuen Bestimmung des § 492 Abs. 4 BGB bedarf es hier nicht, da diese Bestimmung auf den Streitfall noch nicht anwendbar ist.
b) Unzutreffend ist ferner die Annahme der Revision, die Urkunde des Kreditvermittlungsantrags müsse zur Wahrung des Verbraucherschutzes gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG neben der Angabe des Prozentsatzes auch den Betrag des zu vermittelnden Darlehens ausweisen. Dieses Erfordernis ergibt sich nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes, welches ausdrücklich nur die Angabe der Vergütung in einem Vomhundertsatz des Darlehensbetrags verlangt. Die gesetzlich geforderte Angabe des Vomhundertsatzes des Darlehensbetrags ist hier in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Endfinanzierungsvermittlungsvertrags enthalten. Das Erfordernis einer Angabe des zu vermittelnden Darlehens wäre in den Fällen nicht praktikabel, in denen dessen Höhe bei Abschluss des Vermittlungsvertrags noch nicht feststeht. Zudem bedarf es der von der Revision vermissten Angabe auch nicht aus Gründen des Verbraucherschutzes. Die Angabe des Vomhundertsatzes trägt dem Anliegen des Gesetzgebers in ausreichendem Maße Rechnung, dem Verbraucher vor Augen zu führen, dass und in welchem Umfang sich das von ihm gewünschte Darlehen durch die Einschaltung eines Kreditvermittlers verteuert (vgl. BT-Drucks. 11/5462, S. 29). Hätte der Gesetzgeber weitere Angaben für erforderlich gehalten, hätte er sie vorschreiben können. Derartige Anforderungen stellt auch die Nachfolgeregelung in § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. nicht.
3. Deswegen bedarf es keiner Prüfung, ob die Verjährungsregelung des § 51a WPO a.F. hier überhaupt anwendbar ist.
III.
Nach alledem erweist sich die Klage insgesamt als unbegründet.
Ende der Entscheidung
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